Obwohl nach 355 Abs. 2 S. 2 BGB (in der seit dem I. Aug. 2002 anwendbaren Fassung), 229 Abs. 2 EGBGB auch bei alten Verträgen, die vor der Inkraftsetzung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes1,2 abgeschlossen wurden, eine spätere Widerspruchsbelehrung möglich war, konnte das Widerrufsrecht bei einer Verletzung des Schuldrechts nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann von Anfang an nur dann von einer nachträglichen Anweisung die Rede sein, wenn in der nachträglichen Meldung für den Kreditnehmer überhaupt ein erkennbarer Hinweis auf die vorherige vertragliche Vereinbarung vorliegt, deren fehlende Anweisung anschließend zu kompensieren ist.
Dies resultiert allein aus dem Konzept der "Nacherfüllung", aber auch aus dem Erfordernis der Klarheit des 355 Abs. 2 S. 2 BGB, das nicht nur die externe Gestaltung, sondern auch die Formulierung des Inhalts der Widerrufsbelehrung3 betrifft und für die Nacherfüllung sowie die rechtzeitige Unterweisung4 zutrifft. In den dem Vertrag vom März/April 2003 beigefügten Widerrufsbelehrungen wird dagegen in keiner Form auf den originären Darlehensvertrag von 1998 verwiesen, so dass es sich nicht um Folgebelehrungen im Sinn des 355 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB handelt.
Ein solcher Hinweis entsteht vor allem nicht dadurch, dass die Anweisung über den Rücktritt vom Darlehensvertrag ab März/April 2003 auf dem Formular unter dem Titel "Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen" unter anderem besagt, dass der Darlehensnehmer, wenn er "vor Ende des Widerrufsfrist bereits eine Zahlung von der Hausbank erhalten hat ", gleichwohl sein Widerspruchsrecht wahrnehmen kann.
Die Tatsache, dass diese Formblatterklärung, die im Gesamtkontext der "neuen" Widerrufsanweisungen eindeutig mit der darin festgelegten zweiwöchigen Widerrufsfrist verbunden ist, eine vor fünf Jahren auf der Grundlage eines vorangegangenen Kreditvertrags getätigte Darlehensauszahlung abdecken soll, steht nicht zur Prüfung an.
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