Standardketten: Richtlinien: Die Rücktrittsfrist läuft nicht ab, wenn in der Rücktrittserklärung in Hinblick auf den Beginn der Frist das Zeichen "frühestens" steht und der Konsument daher den Beginn der Frist nicht leicht nachvollziehen kann. Es ist nur dann möglich, die Schutzmaßnahme der Modellanweisung in der Anhang II zu 14 BGB-InfoV in Anspruch zu nehmen, wenn die Widerspruchsbelehrung in Inhalt und Design der Modellanweisung voll und ganz mit ihr übereinstimmt.
Das ist jedoch nicht der Falle, wenn der Modelltext gestört wird und der Inhalt durch Hinzufügen einer Fu??notiz und Hinzufügen zusätzlicher Datensätze bearbeitet wird. Stichworte: Beschwerdeführer: I. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, an den Beschwerdeführer der Klägerin eine Zahlung von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basissatz p.a. zu leisten seit dem 10.03.2014.
Der Antragsgegner trägt die anfallenden Auslagen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Erstattung einer Vorauszahlung nach Rücktritt von einem Kreditvertrag. Am 17.09. 2007 bzw. 25.09. 2007 räumte die beklagte Person der Klägerin für den Privaterwerb einer Liegenschaft ein durch Grundpfandrechte besichertes Kreditdarlehen (siehe Kreditvertrag, Anhang K1) über einen Kreditbetrag von 700.000,00 EUR an die bedürftige Person ein.
Nach Abschluss des Vertrages hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine separat unterschriebene Rücktrittsbelehrung (Anlage K2) mit folgender Formulierung in Auszügen erteilt: ohne Begründung in schriftlicher Form (z.B. Schreiben, Telefax, E-Mail) zurückgenommen. Der Lauf der Fristenbeginn erfolgt fristgerecht mit Zugang dieser Anweisung. Mit der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist gewährleistet. Die Widerrufserklärung ist zu richten an: .
Es wurden die Grundpfandrechte geschaffen, das Kreditvolumen ausgezahlt und vom Antragsteller wie vereinbart bis zum Jahresanfang 2014 betreut. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. Januar 2014 (Anlage K3) auf dessen Aufforderung hin mitgeteilt, dass eine vorzeitige Tilgung des Kredits wahrscheinlich zu einer Vorfälligkeitsentschädigung von 56.581,57 ? führen würde. Der Antragsteller hatte daher keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 05.02.2014 (Anlage K4) die Aufhebung des Darlehensvertrages gegenüber der Antragsgegnerin erklärt (Eingang am 07.02.2014, Anlage K5).
Die Klägerin hat nach der Deklaration des Widerspruchs die finanzierten Grundstücke verkauft (vgl. Kaufpreisvertrag, Anhang K6). Am 03.03.2014 hat der Antragsgegner dem Käufer die Widerrufsgenehmigung für die Grundschuld, die das Grundstück belastet, unter einer Zahlungsbedingung von ? 604.000,00 erklärt (Anlage K7). Anschließend bezahlte der Käufer dem Beklagten den beanspruchten Geldbetrag (Anlage K8).
Am 21. März 2014 informierte die Antragsgegnerin die Klägerin, dass die Zahlungen des Käufers in Hoehe von 544.878,76 auf die verbleibende Kreditforderung und 55.778,42 auf eine Vorauszahlungsstrafe anrechenbar sind. Die Klägerin macht geltend, dass der Antragsgegner in Bezug auf ihn gemäß 812 Abs. 1 S. 1 in Bezug auf ihn veraltet ist.
BGB war der Käufer zur Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung gezwungen, weil der Beklagte aufgrund des effektiven Widerspruchs keinen Anrecht auf Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung hatte und der Käufer vertragsgemäß mit der Absicht der Rücknahme durch Dritte und - im Zusammenhang mit der Kaufpreisforderung - vertragsgemäß entlastet worden war. Dabei waren die Widerspruchsanweisungen fehlerhaft, da der Start der Widerspruchsfrist nicht richtig mitgeteilt wurde.
Aufgrund mehrerer, teilweise wesentlicher Abweichen von der Muster Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV; Anlage K10 ) konnte sich die Antragsgegnerin diesbezüglich nicht auf eine schützende Wirkung stützen. Die Verzinsung ergibt sich aus 357 Abs. 1 S. 2 BGB alt in Verbindung mit § 286 Abs. 3 S. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin macht geltend, dass das Gericht: - die in der Klage beantragte Form der Verfügung neu formulieren sollte (Schriftsatz vom 18. August 2014, S. 31) - zuletzt: Der Antragsgegner ordnet an, dem Antragsteller ab dem Stichtag 31. Dezember 2014 EUR 555 778,42 zuzüglich eines Zinssatzes in Hoehe von 5 %-Punkten über dem Basiszins zu bezahlen. Nach Auffassung der Gesellschaft ist die Widerrufserklärung in jedem Fall als richtig zu betrachten, da der Antragsgegner die Mustererklärung gemäß Anhang 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV sowohl in inhaltlicher als auch in externer Hinsicht ohne eigene Aufbereitung der Inhalte angenommen hat.
Der darin enthaltene Fußnote ist offensichtlich nicht Gegenstand der Widerrufsbelehrung. Die Fußnote ist nicht Teil dieser. Durch das Hinzufügen der Wörter in kursiver Schrift hat die Antragsgegnerin nur die Design-Referenz 3 eingefügt, die Teil der Modellanweisung ist. Die Inhalte des Textes unter der Rubrik "Finanzierte Geschäfte" entsprechen der Gestaltungsnotiz 9 der Musteranweisungen für den Falle des Darlehensvertrages. Darüber hinaus plädiert die Angeklagte für eine Einziehung.
Da sich die Widerrufsbelehrung prinzipiell dazu eignet, einen Durchschnittsverbraucher über das Vorhandensein eines Widerrufsrechtes zu informieren, der Antragsteller aber sein Widerspruchsrecht über einen Zeitabschnitt von ca. 6 1/2 Jahren nicht wahrgenommen hat, konnte sich der Antragsgegner darauf berufen, dass er dieses Recht infolgedessen künftig nicht mehr wahrnehmen würde (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.03. 2014, Az. 17 W 11/14, j., Anhang B1).
Das Bundesgericht hat mit Bescheid vom 22. August 2014 (Akte 39 f. d. A.) mit Einwilligung der Beteiligten das Schriftverfahren nach 128 Abs. 2 ZPO anordnet. Nach der unbestrittenen Tatsachenaussage steht dem Antragsteller die nach 812 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 a. F. Geltendmachung der Ansprüche zu.
Der Antragsgegner hat auch einen Geldbetrag von 55.778,42 auf den angeblichen Vorfälligkeitsanspruch durch die Bezahlung des Antragstellers erhalten. Diese ist - was auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt wird - nach der unbestrittenen Fallorganisation als Errungenschaft des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zu betrachten.
Für diese Errungenschaft des Beschwerdeführers gab es aufgrund eines wirksamen Rücktritts des Darlehensvertrages keinen rechtlichen Grund. a) Dem Beschwerdeführer war in seinen vertraglichen Erklärungen zum Abschluß des Darlehensvertrages ein Rücktrittsrecht nach 495, 355 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 S. 1, S. 1, S. 1, S. 3 BGB in der jeweils gültigen Version eingeräumt.
Die Klägerin war daher an ihre jeweiligen Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, wenn sie diese innerhalb einer Zeitspanne von zweiwöchentlich gegenüber dem Entrepreneur (also gegenüber dem Kreditgeber) in schriftlicher Form widerrufen hat, wodurch die fristgerechte Zusendung ausreichend war ( 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Der Zeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller in schriftlicher Form über eine klar strukturierte Unterweisung in sein Widerspruchsrecht informiert wurde, die ihm seine Rechte nach den Anforderungen der verwendeten Kommunikationsmittel klar macht, die auch Name und Adresse der Person, der der Widerspruch zu verkünden ist, sowie einen Verweis auf den Beginn der Zeitspanne und die Vorschrift des 355 Abs. 1 S. 2 BGB alte Fassung ( 355 Abs. 2 S. 1 BGB alte Fassung) sowie die Vorschrift enthalten.
aa) Die Widerrufserklärung ist nur dann richtig, wenn sie vollständig, sachlich richtig, unverwechselbar und für den Konsumenten klar ist.
Durch die Anweisung soll der Konsument nicht nur von seinem Rücktrittsrecht erfahren, sondern es auch ausüben können (vgl. BGH WM 2011, 1799, juris Tz. 31 m.w.N.). a) In jedem Fall waren die Informationen über den Anfang der Rücktrittsfrist nicht ausreichend. Es kann nur daraus geschlossen werden, dass die Widerspruchsfrist "jetzt oder später" beginnt, d.h. dass der Anfang des Ablaufs der Widerspruchsfrist von weiteren Bedingungen abhängig sein kann.
Allerdings wird der Konsument im Dunkeln darüber gestanden, welche weiteren Gegebenheiten dies - möglich - sind (BGH NZG 2012, 427, juris Tz. 15 m.w.). N.; BGH WM 2011, 1799, juris Paragraph 35 m.w.N.). cc ) Verweis auf 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster in Anhang 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils gültigen Version des Bundesgesetzes zur Ergänzung der Bestimmungen über Finanzkontrakte bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004 (BGBl. I S.).
2302 ) wird dem Antragsgegner verweigert, weil er - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - gegenüber dem Antragsteller keine Form benutzt hat, die diesem Muster in Anhang 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der dann gültigen Version in jeder Beziehung voll und ganz nachkommt. 1 ) Gemäß 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: 360 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit dem Muster in Anhang 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) entsprach eine Widerspruchsbelehrung den Erfordernissen des 355 Abs. 2 BGB a. F. und den Zusatzbestimmungen des BGB, wenn das Muster in Anhang 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. in schriftlicher Form herangezogen wurde.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch mehrfach festgestellt, dass sich ein Unternehmen von Anfang an nur dann auf die schützende Wirkung von 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn es gegenüber dem Konsumenten ein Formblatt benutzt hat, das sowohl in inhaltlicher als auch in äußerer Hinsicht dem Muster in Anhang 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweiligen Version voll und ganz nachkommt.
Ausschlaggebend ist dabei nur, ob der Entrepreneur bei der Erstellung der Widerspruchsbelehrung den Wortlaut der vom Herausgeber der Verordnung verfassten Musteranweisung einer eigenen Inhaltsverarbeitung unterworfen hat. Ist er selbst Mitglied des ihm zur Verfuegung stehenden Mustertextes, kann er sich daher nicht auf eine Schuetzenwirkung im Zusammenhang mit der unveraenderten Anwendung der Musteranweisungen stuetzen.
Dies trifft ungeachtet des materiellen Umfangs der von ihm durchgeführten Änderungen zu, zumal es angesichts der Vielfalt der möglichen individuellen Gestaltungsänderungen nicht möglich ist, eine definitive verallgemeinerbare Begrenzung zu ziehen, deren Beachtung noch schutzwirksam wäre und deren Überwindung sie bereits ungültig machen würde (BGH NGZ 2012, 427, juris Tz. 17 m.w.N.).
In Streitfällen ist im Rahmen eines Vergleichs der mit dem Muster in 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV ausgestellten Widerspruchsbelehrung zu ermitteln, dass die Antragsgegnerin in den Modelltext eingriffen und ihn einer eigenen Inhaltsverarbeitung unterworfen hat. Dadurch werden die Informationen über die Laufzeit des Zeitraums vollständig wertgeschätzt, da der Konsument als Empfänger der Informationen nicht wissen kann, ob die Laufzeit in seinem individuellen Fall nun zwei Kalenderwochen oder einen mehr oder weniger langen bzw. kurzen Zeithorizont hat.
Es ist klar, dass der Antragsgegner dem Antragsteller das Formblatt für die Rücktrittsanzeige in seiner jetzigen Fassung übergeben hat und daher akzeptieren muss, dass der Antragsteller alle darin gemachten Angaben und Informationen zur Kenntnis nimmt. In diesem Fall können jedoch auch die internen Anweisungen an den Verarbeiter als integraler Teil der Anweisung angesehen werden, sofern sie von außerhalb ersichtlich sind.
Wenn der erläuternde Wert der Anweisung nun durch einen solchen Verweis auf den Prozessor verdünnt oder annulliert wird, hat die Antragsgegnerin den Textinhalt des Mustertextes selbstständig bearbeitet. Auch die Auffassung der Angeklagten, dass die Fussnoten auch nach dem externen Design eindeutig nicht zum Unterrichtsinhalt zähle. b) Der Text unter der Rubrik "Finanzierte Transaktionen" ist ebenfalls als vom Antragsgegner selbst bearbeitet anzusehen.
In diesem Zusammenhang stellt die Modellanweisung verschiedene Textmodule zur Verfügung, die je nach Falldesign eingesetzt werden können (vgl. Konstruktionshinweis 9). Darüber hinaus stellt die Note 9 drei Textmodule zur Verfügung, von denen der erste für die Anweisung für die Finanzierung der Transaktion und der zweite für die Anweisung für den Kreditvertrag gilt. In der dritten Ausführungsvariante ist vorgesehen, dass beim finanziert erwerbbaren Grundstück oder einem einem einem Grundstück gleichwertigen Recht der zweite Absatz der zweiten Ausführungsvariante durch einen anderen Absatz zu ersatz.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie diese Designreferenz nicht nur durchgesetzt. Sie verwendete vor allem nicht die Anweisung in der zweiten Ausführungsvariante, in der sie - wie bestellt - den zweiten Absatz gemäß der Spezifikation abgelöst hätte. Stattdessen integrierte sie die nach der dritten Variation vorgesehene Bewegung als Ersetzung der zweiten Bewegung der zweiten Variation in die zweite Variation nach der zweiten Bewegung der zweiten Variation und verknüpfte sie mit der Bedeutung durch eine Anpassung der ersten untergeordneten Bewegung.
Dabei findet (im Gegensatz zum Olympiaglas Bamberg WM 2013, 927 und voraussichtlich auch zum Olympiaglashaus Düsseldorf, Urt. v. 07.12. 2012, 17 U 139/11, juris Tz. 38) bereits eine Aufarbeitung des Inhalts und nicht nur eine Implementierung der Gestaltungsnotiz 9 statt, weil die Antragsgegnerin eine komplexere Satzstruktur erstellt hat, in der die Datensätze 2 und 3 gemäß den von der Musteranweisung angeboten Textmodulen (wie hier das Olympiogramm Köln, Urt. v. 2012, Az. 17 U 139/11, rechtsis) in einen nicht zu ihnen gehörigen systemati schen Kontexthintergrund gebracht wurden.
23.01. 2013, Az. 13 U 69/12, juris Tz. 29 ff.; wahrscheinlich auch München WM 2012, 1536, juris Tz. 41 ff. ; OLG Stuttgart VuR 2012, 145, juris Tz. 33 f.). Vor allem die Abgrenzung, ob das Kredit zum Kauf eines Grundstückes (oder eines gleichwertigen Rechtes ) oder eines anderen Vermögenswertes gedient hat, ist nicht Bestandteil der Modellanweisung, sondern eine vom Entrepreneur auf der Grundlage der Designreferenz zu treffenden Wahl.
Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er selbst eine korrespondierende - alternativ - Anleitung als Modell geben können, aber er hat es nicht gewollt. Auch hat sich die Antragsgegnerin nicht damit zufrieden gegeben, den Baustein der dritten Variation unveränderlich in den Wortlaut der zweiten Variation aufzunehmen, sondern vor allem den ersten Satz abgeändert und ihm eine Bedeutung verliehen, die über die Version der Musteranweisungen hinausging.
Neben der Ergänzung - auch anwendbar - von nicht in der Modellanweisung vorgesehenen Angaben erfolgt auch eine eigene Verarbeitung der Inhalte durch den Entrepreneur (BGH WM 2014, 887 juris T1z. 17 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob der Inhalt der Redaktion an sich korrekt ist oder ob der Durchschnittsverbraucher die überarbeitete Anleitung nachvollzieht.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die veränderten Bestandteile der Widerspruchsbelehrung mit den Bestandteilen verbunden sind, aufgrund derer die Widerspruchsbelehrung als mangelhaft zu bewerten ist. Schon die Intervention in die Ausgestaltung des Designs allein hat zur Folge, dass sich der Entrepreneur in keinem Fall auf den Schutz der damit verbundenen berechtigten Erwartungen verlassen kann.
Es besteht dann die Gefahr, dass die gesamte Deklaration falsch ist, auch wenn die als falsch zu bewertenden Bauteile in der Musteranweisung mit identischer Formulierung wiedergegeben sind. c ) Im Falle einer Streitigkeit darüber, ob die Angabe der Kontaktangaben des Widerrufsempfängers, die gemäß Design Note 3 als kursive Ergänzung anzugeben ist, auch eine Verarbeitung der Inhalte durch den Beklagten selbst ist.
c ) Das Rücktrittsrecht des Beschwerdeführers war auch zum Zeitpunkte der Rücktrittserklärung nicht erloschen. aa) Der Verfall eines Rechtes durch Zeitablauf, der hier allein betrachtet wird, hat zur Folge, dass dem Eigentümer die Wahrnehmung eines Rechtes in gutem Glauben verwehrt wird ( 242 BGB), weil er sein Recht nicht über einen längeren Zeitabschnitt ausgeübt hat und damit der anderen Partei den Anschein erweckte, dass die Wahrnehmung des Rechtes in absehbarer Zeit nicht mehr erwartet würde (sog. "disloyally delayed assertion" des Rechts).
Der Verfall ist somit eine Teilmenge der rechtswidrigen Wahrnehmung eines Rechtes aufgrund widersprüchlicher früherer Handlungen (venire contra factum proprium). Der unerwarteten Wahrnehmung des Rechtes nach einer längeren Zeit steht die Tatsache des Vertrauens entgegen, das der Begünstigte durch die längerfristige Nichterfüllung des Rechtes geschaffen hat (vgl. MüKoBGB/Roth/ Schubert, sechste Auflage, § 242 Rn. 329 m.w.N.).
Prinzipiell kann jedes Subjektivrecht, einschließlich des Widerrufsrechts, verfallen. bb) Bei der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen kann das Widerspruchsrecht des Beschwerdeführers nicht als verfallen erachtet werden. Aus objektiver Sicht lässt sich im Falle einer Streitigkeit feststellen, dass der Antragsteller sein Recht auf Widerruf über einen Zeitabschnitt von ca. 6 1/2 Jahren nicht wahrgenommen, das Recht dazu weder bekannt gegeben noch reserviert und das Kreditgeschäft vertraglich geregelt hat.
Der Angeklagte hat sich daher offensichtlich darauf vorbereitet, den Vertrag vertragsgemäß umzusetzen. Der Kredit wurde weder vor dem Rücktritt aufgelöst, im gegenseitigen Einvernehmen storniert oder umstrukturiert, noch wurde er anderweitig vor dem Rücktritt rückgängig gemacht. Der Aufhebung ging nur ein Antrag des Beschwerdeführers voraus, unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner gewillt war, den Kreditvertrag vorzeitig zu kündigen.
Ein Kündigungsschreiben gemäß 490 Abs. 2 S. 1 BGB wird von keiner Seite geltend gemacht. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner nach der rechtlichen Risikostreuung dazu angehalten war, den Kunden ordnungsgemäß über das Recht auf Widerruf zu informieren und - vor allem, weil er aufgrund seiner eigenen Verarbeitung des Inhalts der Modellinformationen (vgl. unter b cc (2) oben) - keinen Vertrauens-schutz genossen hat - das Verlustrisiko auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, da der Kunde nicht ordnungsgemäß über das Recht auf Widerruf informiert wurde.
Zugleich war es viel besser als der Antragsteller als Konsument, zu wissen, ob die Widerrufserklärung richtig war und ob, unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Zeitspanne der Antragsteller ein Widerspruchsrecht hatte. Es hätte daher ohne großen Kraftaufwand ohne weiteres durch eine ordentliche nachträgliche Einweisung, die auch für Altverträge zulässig war, unilateral die 2-wöchige Widerspruchsfrist einleiten können (vgl. BGH WM 2012, 1799, juris Abs. 31).
Andererseits kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller von einem vorhandenen Widerspruchsrecht wusste, bevor der Vertreter des Antragstellers anscheinend Ratschläge erteilt hat. Auch kann das Urteil aufgrund der Ergänzung in der Fussnote 2 nicht anerkennen, dass die abgegebene Verfallserklärung grundsätzlich angemessen gewesen wäre, um den Antragsteller über sein Recht auf Widerruf zu informieren.
Stattdessen wurde durch die Ergänzung vor allem die Frage verunsichert, welche Rücktrittsfrist anzuwenden ist (vgl. unter b cc (2) (a) oben). Bei der Beurteilung dieser Sachverhalte (voraussichtlich entgegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.03.2014, Az. 17 W 11/14, juris Tz. 14 ff. Anhang B1) wird eine Einziehung nicht akzeptiert. Im Gegenteil, dem Vertrauensbeweis des Antragsgegners ist ein verhältnismäßig geringes Maß an Schutzqualität einzuräumen, zumal der Antragsgegner selbst in der Verfügungsgewalt hatte, eine angemessene Unterweisung über den Widerruf zu gewährleisten, das Verlustrisiko einer falschen Unterweisung gemäß der gesetzli -chen Risikostreuung zu übernehmen hatte und viel besser als der Antragsteller in der Position war, die Richtigkeit der Unterweisung zu beurteilen.
Andererseits kann nicht nachgewiesen werden, dass der Antragsteller durch die unrichtige Anweisung oder auf andere Art und Weise Einsicht in das Bestehen des Widerrufsrechtes und die Laufzeit der Widerspruchsfrist gewonnen hätte oder - über die vertragliche Betreuung des Kredits über einen Zeitabschnitt von ca. 6 1/2 Jahren hinaus - dass der Antragsgegner einen weiteren Grund zur Annahme gegeben hätte, dass er von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mehr machen würde.
Insoweit ist die Streitigkeit im Blick auf die für eine eventuelle Einziehung relevanten Sachverhalte ganz anders zu bewerten als die Rechtssachen, auf denen die anderen vom beklagten Vertreter benannten Urteile des Oberlandesgerichts beruhen (OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599; Kommanditgesellschaft GuT 2013, 2313; Olympiaschutzverordnung Köln WM 2012, 1532) und in denen die entsprechenden Rechtsstreitigkeiten bereits Jahre vor der Rücktrittklausel vollumfänglich erledigt waren.
Der Zinsforderung ergebe sich aus 357 Abs. 1 S. 2 und S. 2 BGB a. F. i. V. mit 286 Abs. 2 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Ungeachtet dessen, ob der Beklagte im Rahmen des Urteils zur Zahlung der anfallenden Kapitalertragssteuer an das verantwortliche Steueramt zwingend gekürzt werden muss, war die angemessene Beschränkung im Grundgesetz auszuschließen, weil der Antragsteller dies ausdrÃ??cklich und nicht nur alternativ begehrte, das Urteil mit dieser KÃ?rzung ein minus gegenÃ?ber einem Gerichtsentscheid ohne diese KÃ?rzung ausmaÃ?e darstellt und das Oberlandesgericht nicht Ã?ber die Beschwerdeantraege hinaus entscheiden darf (ne ultra petita).
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum