Diejenigen, die eine Versicherung abschließen, stehen mitunter vor der Entscheidung, ob sie diese zurückrufen können. Mit der Erteilung von Versicherungen war die betroffene Person bis Ende 2007 durchgesetzt. An seine vertragliche Erklärung war er nur dann abschließend geknüpft, wenn er nach Eingang der Versicherungspolice und der Auskunftsunterlagen der Versicherung nicht widersprochen hat.
Das Einspruchsrecht musste innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden ( 5a der alten Version des Versicherungsvertragsgesetzes). Für Versicherungspolicen, für die keine Versicherung abgeschlossen wurde, bestand das Recht, die Versicherung zu kündigen. Seit dem 1. Januar 2008 ist jedoch ein neuartiges Eisenbahnversicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft, das die Rechte zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten im Detail regeln soll.
Hier wurde in 8 Abs. 4 VVG festgelegt, dass die Versicherungsnehmerin nun jede Form der Versicherung aufheben kann. Die Widerspruchsrechte wurden aufgehoben. Dementsprechend kann jede Form der Versicherung innerhalb von 14 Tagen gekündigt werden. In der Lebensversicherung gibt es eine Kündigungsfrist von 30 Tagen. Der Lauf der Fristen setzt jedoch erst ein, wenn die Police, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verbraucherinformation und ein Produkthinweisblatt an die Versicherungsnehmer ausgehändigt worden sind.
Darüber hinaus ist der Kunde über das Rücktrittsrecht zu informieren. Wenn der Versicherungsgeber über das Rücktrittsrecht ordnungsgemäss informiert hat und die Versicherung bereits vor dem Rücktritt begonnen hat, kann er trotz des Rücktritts die Entrichtung der Versicherungsprämie einfordern. Wurde die Anweisung nicht richtig erteilt, muss der Versicherungsgeber bei Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer auch im ersten Jahr die Prämien erstatten.
Prinzipiell hat der Versicherte das Recht, einem Antrag auf Versicherung zu widersprechen. Der Widerspruchsfrist dauert vierzehn Tage, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages, wenn der Garantienehmer auch die Vertragsbedingungen und die Verbraucherinformation zu diesem Zeitpunkt erhalten hat. Andernfalls läuft die Zeit ab dem Eingang dieser Unterrichtung.
In den meisten Fällen werden dann die Versicherungskonditionen und die Verbraucherinformation an den Versicherten mit der Versicherung übermittelt. Die Widerspruchsfrist läuft erst dann ab. Im Regelfall muss der Garantienehmer bescheinigen, dass er die Verbraucherinformation erhält und über das Einspruchsrecht aufklärung. Wenn die betreffende Versicherungsgesellschaft nicht beweisen kann, dass der Betroffene diese Information erhält, hat sie das Recht, innerhalb eines Kalenderjahres zu widersprechen.
Der Zeitraum wird mit der Bezahlung der ersten Prämie beginnen. Im Falle eines Widerspruchs gilt der Auftrag als null und nichtig. In diesem Fall gilt der Auftrag als ungültig. Die Versicherung muss sich prinzipiell über das Einspruchsrecht unterrichten. Auf dieses Recht wird in der Regelung durch eine entsprechende Passage im Antrag hingewiesen. Daher hat der Versicherte das Recht, für 14 Tage Widerspruch einzulegen, wenn er die allgemeinen Verbraucherinformationen und die Versicherungskonditionen mit der Versicherung erhält und über sein Widerspruchsrecht unterrichtet worden ist.
Mit der Geltendmachung des Widerspruchsrechtes wird der Auftrag hinfällig. Wenn dem Auftrag nicht oder nicht fristgerecht entsprochen wird, wird der Auftrag rechtsgültig.
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