Wegen einiger Rechtsänderungen ist es für den Konsumenten jedoch oft nicht einfach festzustellen, ob sein Widerrufsrecht auch heute noch aufrechterhalten wird. Es gibt viele kontradiktorische Meldungen in den Massenmedien. Beispielsweise wird von einem "unbefristeten" Widerrufsrecht gesprochen; an andererorts wird darauf hingewiesen, dass das Widerrufsrecht gewissen Ausschlusszeiten unterliegt.
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob der Konsument (noch) ein Widerrufsrecht hat, ist nämlich das Datum, an dem der Kreditvertrag geschlossen wurde. In den vergangenen 15 Jahren hat der Versicherer das Widerrufsrecht wiederholt geändert, so dass die chronologische Einstufung des Vertrages für die Erfolgschancen eines Widerspruchs mitentscheidend ist.
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick zur besseren Orientierungshilfe geboten, wann im Allgemeinen ein Widerspruch zum jetzigen Stand noch möglich ist. Allerdings ist im Einzelnen zu prüfen, ob eine widerrufliche Anweisung wirklich mangelhaft ist. Sofern nicht anders vermerkt, handelt es sich bei den Angaben um Immobilienkredite, d.h. um hypothekarisch gesicherte und/oder für den Immobilienerwerb verwendete Kredite.
Bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge konnten aufgrund einer Rechtsänderung nur bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden, vgl. Artikel 229 38 Abs. 3 EGBGBGB. Ab dem 21.06.2016 ist ein effektiver Rücktritt von diesen Verträgen nicht mehr möglich, auch wenn die Anweisung mangelhaft war oder ganz unterblieben ist.
Konsumenten, die ihren Rücktritt frühzeitig vor dem 21. Juni 2016 angekündigt haben, können ihre Forderungen natürlich auch heute noch geltend machen. Die Sperrfrist vom 21. Juni 2016 entfällt für Kredite, die im Zeitabschnitt vom 11. Juni 2010 bis 20. März 2016 abgeschlossen wurden. Die Kredite können zum jetzigen Zeitpunkt noch gekündigt werden, wenn die dem Konsumenten gegebene Rücktrittsbelehrung falsch war.
In diesen FÃ?llen bleibt das sogenannte "unbefristete" Widerrufsrecht bestehen. Jedoch sind die Widerrufsbelehrungen für diese Verträge für den Auftraggeber oft viel schwieriger durchsetzbar. Bestimmte Beispielformulierungen - wie "Die Fristen beginnen frühestens" - wurden von den Justizbehörden als ineffektiv abgelehnt, so dass die Konsumenten ihre Zustimmung widerrufen konnten.
Beispielsweise kann es vorkommen, dass die Kreditinstitute die obligatorischen Informationen, auf die sie sich in der Widerrufsanweisung beziehen, nicht im Kontrakt angeben oder dass die pro Tag zu zahlenden Zinszahlungen im Hinblick auf die Folgen des Widerrufs nicht angegeben sind. Tritt ein solcher Irrtum auf, kann der entsprechende Kontrakt noch heute widerrufen werden. In § 356b BGB ist nun das Widerrufsrecht des Konsumenten gesetzlich verankert.
356b BGB macht eine klare Unterscheidung zwischen Immobilien und allgemeinen Verbraucherkrediten. Das Widerrufsrecht für ein Immobilienkonsumdarlehen verjährt gemäß 356b Abs. 2 BGB 12 Kalendermonate und 14 Tage nach Vertragsabschluss oder nachdem dem Konsumenten die Vertragsunterlage oder sein schriftliches Gesuch übermittelt wurde (der späteres Datum ist maßgeblich).
Die Widerrufsfrist endet ohne Rücksicht darauf, ob die Anweisung unrichtig war oder nicht. Ein Rücktritt ist nach Fristablauf nicht mehr möglich. Damit hat der Bundesgesetzgeber das so genannte "unbefristete" Widerrufsrecht für Immobilien-Verbraucherkredite zum 21. März 2016 aufgehoben. Dieser Ausschlußzeitraum ist jedoch nicht auf allgemeine Verbraucherkredite anwendbar. Sie können diese noch unbefristet widerrufen werden. Für die Voraussetzungen einer wirksamen Vertragserfüllung sind die vorstehenden Vertragsinformationen ab dem 11. Juni 2010 gültig. Die Chancen auf einen erfolgreichen Rücktritt richten sich maßgeblich nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Darlehensvertrags.
Für Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ist es noch heute sinnvoll, die Kündigungspolitik zu überprüfen. Dabei bleibt ein befristetes Widerrufsrecht bestehen, wenn die Anweisung unrichtig ist. Für Immobilienverträge, die nach dem 20. März 2016 abgeschlossen werden, ist die in 356b BGB genannte Ausschlusszeit von 12 Monate und 14 Tage zu berücksichtigen.
"Das " unbefristete " Widerrufsrecht besteht jedoch prinzipiell weiterhin für allgemeine Konsumentenkredite, d.h. Kredite, die weder hypothekarisch abgesichert sind noch dem Immobilienerwerb nachgehen.
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