Widerrufsrecht Darlehen vor 2002

Rücktrittsrecht für Darlehen vor 2002

Diese Entscheidung ist insbesondere für Darlehensverträge relevant, die im Zeitraum vor 2002 abgeschlossen wurden. Der Kreditvertrag wurde zwischen dem 1. August 2002 und dem 1. Juni 2010 abgeschlossen.

Bei welchen Verträgen besteht das Widerrufsrecht? Die Widerrufsbelehrung für Kredit- und Darlehensverträge ist falsch!

Das Widerrufsrecht erstreckt sich nur auf Verbraucherdarlehensverträge. Das gesetzliche Widerrufsrecht für Kreditverträge erstreckt sich ohne vertragliche Widerrufsrechte nur auf Verbraucher. Es muss sich auch um ein Darlehen handeln, für das ein Widerrufsrecht im Sinne von § 495 BGB eingeräumt wird. Das Widerrufsrecht gibt es z.B. nicht bei Überziehungskrediten oder bestimmten notariellen Darlehensverträgen.

Seit dem 1. Januar 2002 spielt es keine Rolle mehr, ob das Darlehen durch Grundstücke gesichert ist oder nicht. Auf die Beurteilung eines Kreditvertrages ist grundsätzlich das Recht des Jahres anzuwenden, in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Vor dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge sind so genannte "Altverträge", die heute zumindest nach den Richtlinien des Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr widerrufen werden können.

Einzige Ausnahme hiervon ist unter Umständen ein Widerruf nach dem jeweils gültigen Haustürwiderrufsgesetz, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Während dieser Zeitgültigkeit des neuen Widerrufsrechts bestand bereits, aber Banken und Sparkassen mussten sich noch nicht in Textform über das Widerrufsrecht informieren. Diese Verpflichtung wurde erst mit einer Gesetzesänderung zum 1. August 2002 eingeführt und diese Regelung war aufgrund der Übergangsregelung zum Oberlandesgerichtsvertretungsänderungsgesetz vom 24. Juni 2002 erst ab dem 1. November 2002 auf Verträge anzuwenden.

Bei Verträgen, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, gibt es bereits BGH-Urteile, die bestimmte Widerrufsklauseln als fehlerhaft eingestuft haben. Besteht ein solcher vergleichbarer Sachverhalt, haben die Betroffenen entsprechend gute Möglichkeiten, von ihrem Widerrufsrecht jetzt Gebrauch nachzugehen. Der Grund dafür ist, dass die Rechtsprechung einzelne Mustertexte in der BGB-InfoVO für ungültig erklärt hat und dass Abweichungen vom Mustertext nahezu immer zur Ungültigkeit der Widerrufserklärung führen.

Wenn Sie aus dieser Zeit einen Darlehensvertrag haben, der keinen der zuvor vom BGH festgestellten falschen Formulierungen enthält, bedeutet dies nicht, dass die Anweisung wirksam ist und Sie kein Widerrufsrecht mehr haben. Bei diesen Verträgen ist es dann notwendig, die Struktur der Widerrufsbelehrung exakt zu überprüfen und zu überprüfen, ob sie tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Stornierungsrichtlinie ist, wie bereits erwähnt, nur dann wasserdicht, wenn sie genau dem gültigen Mustertext entspricht. Erst in diesen Fällen kann sich die Nationalbank auf die Fiktion der Rechtmäßigkeit berufen, und ein Widerruf wäre verjährt. Sollte die Hausbank dagegen das Muster nicht eingehalten haben, besteht zumindest für den Zeitraum bis zum 10. Juni 2010 eine gute Chance, dass die Anweisung falsch ist.

Es ist zu beachten, dass es auch nach dem 1. November 2002 abgeschlossene Verträge erfolgreich widerrufen werden können, auch wenn sie bereits gekündigt wurden und gegebenenfalls widerrufen werden, wenn eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet wurde. Für Darlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, endet das Widerrufsrecht durch ein neues Gesetz zum 21.06.2016. Danach ist ein Widerruf dieser Verträge, ob unrichtig informiert oder nicht, nicht möglich (Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB).

Der Widerruf kann jedoch von denjenigen, die den Widerruf rechtzeitig rechtsgültig geäußert haben, im Rahmen des rechtlich Möglichen verfolgt werden. Nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossene Verträge sind anders zu bewerten als die bisherigen Kreditverträge (2002 bis 10. Juni 2010). Aufgrund der Gesetzesänderungen muss in den verwendeten Widerrufsbelehrungen ein wesentlich schwerwiegenderes Fehlverhalten berücksichtigt werden. Das Muster wird ab dem 11. Juni 2010 rechtskräftig sein (Anlage 6 oder 7 zu Artikel 247 EGBGB) und ist daher per Definition korrekt und kann nicht von Gerichten angefochten werden.

Deshalb müssen die Anweisungen nicht nur geringfügig von den Formulierungen abweichen, um falsch zu sein, sondern es müssen auch wichtige Punkte des Widerrufsrechts fehlen (z.B. Fehler in der Widerrufsfrist oder die Folgen des Widerrufs). Allerdings gibt es hier noch viele Darlehensverträge, die in ihren Kündigungsanweisungen deutlich vom Mustertext abweichen und sich nicht auf wesentliche Punkte beziehen und daher falsch sind.

Sie hängt davon ab, dass die Anweisung alle wichtigen Punkte eines Widerrufsrechts abdeckt und in einer deutlich abgegrenzten Form verfasst ist. Dem Verbraucher muss deutlich sein, dass er ein Widerrufsrecht hat, wie er es ausübt, an wen es gerichtet werden soll, in welchem Zeitfenster er es ausüben kann und welche Rechtsfolgen mit dem Widerruf verbunden sind.

Erst ab 2011/2012 werden die Stornierungsanweisungen nach unseren bisherigen Erfahrungen kaum Fehler in den Massen enthalten. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass alle Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen und neue Verträge ebenfalls fehlerhaft sein können. Darüber hinaus gibt es bei Verträgen vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 auch ein Widerrufsrecht, wenn die Widerrufsbelehrung in Ordnung ist, der Darlehensgeber aber gemäß § 495 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. (Bürgerliches Gesetzbuch) zwingend Auskunft gegeben hat.

Auch in diesem Falle hat der Kreditnehmer ein Widerrufsrecht. Der Ablauf des Widerrufsrechts für Altverträge am 21.06.2016 gemäß Artikel 229 38 Abs. 3 des Europäischen Gesetzbuches für den Zeitraum vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 hat keine Auswirkungen auf die abgeschlossenen Verträge. Bei diesen Verträgen ist ein Widerruf möglich, wenn eine falsche Anweisung erteilt wurde oder Pflichtangaben fehlen.

Durch die erneute gesetzliche Änderung des Widerrufsrechts mit Wirkung zum 13. Juni 2014 wurde 495 Abs. 2 BGB (alte Fassung) geändert und es wird in der Regel nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht bei Fehlen der Pflichtangaben zusteht. Der Darlehensnehmer hat keinen Anspruch auf Widerruf. Dieser Teil des Widerrufsrechts entfiel jedoch nicht, sondern wurde lediglich auf § 356b BGB alte Fassung übertragen.

Von der rückwirkenden Vernichtung des Widerrufsrechts zum 21. Juni 2016 gemäß Artikel 229 38 Abs. 3 des Europäischen Gesetzbuches sind auch diese Verträge nicht betroffen. Für das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen gelten weiterhin die 495, 355, 495, 355, 356 b BGB. Der Darlehensvertrag wird zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Dabei ist es unerheblich, ob das Widerrufsrecht mitgeteilt oder falsche Pflichtangaben gemacht wurden, das Widerrufsrecht ist erloschen.

Insofern ist das Widerrufsrecht für Kreditnehmer erheblich eingeschränkt und der Verbraucherschutz eingeschränkt. In diesem Fall müsste der Mangel auch der Kausalfaktor für den nicht vollzogenen Widerruf sein und es wäre ein Schaden entstanden. Fehlende oder fehlerhaft dargestellte Pflichtdaten, einschließlich Widerrufsbelehrung, beginnen die Widerrufsfristen nicht zu laufen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Entwicklung des Widerrufsrechts. Sollten Sie eine Erstberatung oder Unterstützung bei der Überprüfung Ihres Darlehensvertrages oder der Geltendmachung Ihres Widerrufsrechts benötigen, stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

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