BGH: Keine Erklärungsklage auf Rücktritt vom Verbraucherkreditvertrag zur Beurteilung der Effektivität des Rücktritts
Heute hat der für das Bankenrecht verantwortliche VIII. Zivile Senat des Bundesgerichtshofes beschlossen, ob eine Klageschrift auf Erklärung zur Aufhebung eines Verbraucherkreditvertrages durch Widerruf der Absichtserklärung des Konsumenten zum Vertragsabschluss zulässigerweise ist. Der Antragsgegner unterrichtete den Antragsteller unter anderem wie folgt über sein Widerrufsrecht:
eine Kopie dieser Widerspruchsbelehrung, - eine Vertragsunterlage, Ihr schriftliches Kreditgesuch oder eine Kopie der Vertragsunterlage oder Ihres Kreditgesuchs, jeweils einschließlich der Allgemeinen Kreditbedingungen, - die Angaben, zu denen der [...][Beklagte] nach den Fernabsatzvertragsbestimmungen ( 313c Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit 1 BGB InfoV) pflichtbewußt ist, zur Verfuegung gestellt wurden.
Die " fristgerechte Zustellung des Widerspruchs " reicht aus, um die Frist einzuhalten. Die Antragstellerin hat mit Bescheid vom 9. Juni 2014 ihre Absichtserklärungen zum Abschluß der Kreditverträge wiederrufen. Der Landgerichtshof wies seine Klageschrift auf Erklärung zurück, dass er die Kreditverträge "rechtskräftig widerrufen" habe und dass es "keine Zahlungspflichten aus diesen Kreditverträgen" gebe, auf die Ausstellung einer "stornierbaren Quittung" für eine dem Antragsgegner auferlegte Grundgebühr und auf die Entrichtung der vom Gericht vorausbezahlten Anwaltsgebühren.
Als Reaktion auf die Beschwerde der klagenden Partei, mit der sie letztendlich nur ihre Klage auf Feststellung und Bezahlung verfolgt hat, stellte das OLG, das die klagende Partei aufgefordert hat, ihren Antrag auf ein Feststellungsurteil entsprechend zu ändern, fest, dass durch den Widerruf die Kreditverträge in Rückerstattungsverpflichtungen "umgewandelt" worden seien. Das Gericht ordnete auch an, dass die Angeklagte die Anwaltsgebühren vor der Prozessführung zu zahlen hat.
Beschluss des Bundesgerichtshofs: Nach der von ihm zugelassenen Beschwerde des Angeklagten hat der VIII. Zivilsenator des Bundesgerichtshofes das heute versäumte Beschluss des Oberlandesgerichtes rückgängig gemacht. Was die Beschwerde zum Zahlungsantrag betrifft, so hat der VIII. Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofes die Sache selbst inhaltlich anerkannt und die Beschwerde des Klägers zurÃ??ckgewiesen, weil der Kläger aus rechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Zahlungsanspruch hat.
Ansonsten hat der VIII. Zivilsenator des Bundesgerichtshofes die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung an das OLG zurÃ? Der Antrag auf Feststellung der Umwidmung eines Verbraucherkreditvertrags in eine Rückzahlungsverpflichtung ist in solchen Verfahren, wie dem jetzigen, das nicht auf einem verbundenen Abkommen beruht, wirtschaftlich identisch mit den Zinsen für die Rückzahlung der für den Verbraucherkreditvertrag gezahlten Zinsen und Kapitalien, die der Antragsteller quantifizieren kann.
Weil die Beteiligten auch die Forderungshöhe bestreiten, war die Erklärungsklage in Ausnahmefällen nicht statthaft, da die Angeklagte als Kreditinstitut die Annahme begründete, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten als Reaktion auf ein abschließendes und unumstößliches Urteil ohne einen weiteren Vollstreckungstitel zur Zahlungsaufforderung nachzukommen hätte. Allerdings konnte der VIII. Zivile Senat des Bundesgerichtshofes die Erklärungsklage aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners nicht ohne weiteres als unerlaubt abtun, da dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden muss, von der Erklärungsklage auf die Erfüllungsklage umzustellen.
Der Antrag der klagenden Partei, der von den weiteren Erkenntnissen des OLG abhängen würde, könnte auch in der Sache erfolgreich sein. Es stimmt, dass der Antragsgegner den Antragsteller korrekt über sein Rücktrittsrecht informiert hat. Durch den Hinweis auf die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden die Bedingungen, von denen der Beginn der Wartezeit abhing, ausreichend klar beschrieben.
Die Ergänzung, dass die Periode nicht "vor dem Datum des Vertragsabschlusses " begonnen hat, war auch im Rahmen der Einführung "Die Periode fängt einen Tag an[,] nach ...." nicht abwegig. In allen anderen Aspekten hat sich die Widerspruchsbelehrung auch der Prüfung durch den Zivilen Senat des BGH gestellt. In Ermangelung einer rechtskräftigen Feststellung des Oberlandesgerichtes, dass die Antragsgegnerin die gesetzlich geforderten Auskünfte auch wirklich erbracht hat, ist jedoch noch nicht klar, dass die Sperrfrist begonnen und verstrichen ist und dass der im Juni 2014 ausgesprochene Widerspruch der Antragsgegnerin damit hinfällig geworden ist, so dass die Rückerstattungsansprüche der Antragstellerin nicht vorliegen.
Nach der Rücküberweisung des Falles muss das OLG diese Erkenntnisse nachholen.
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