Widerrufsbelehrung Urteile 2016

Annullierungsrichtlinien Urteile 2016

Im Mai 2016 wurde der Widerruf erklärt. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 f.).

SGH, 14.03.2017 - XXI ZR 442/16

Nachl. in den Urteilen des BGH vom 11. Januar 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 156 und vom 14. Februar 2006 - XII ZR 138/01, NJW 2006, 2334 Rn. 14). I: Das Oberlandesgericht hat im Kern die Gründe für seine Wahl erläutert:

Die Klägerin konnte ihre Absichtserklärungen zum Abschluß der Kreditverträge Ende 2014 zurücknehmen, da die Sperrfrist mangels richtiger Widerrufsbelehrung nicht begonnen und abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners hatte somit zu dem Irrglauben geführt, dass die Frist bereits mit der Abgabe einer vertraglichen Erklärung des Antragsgegners unabhängig von der vertraglichen Erklärung des Antragstellers begann.

Es ist unerheblich, ob dieses Mißverständnis aufgrund der realen Gegebenheiten des Vertragsabschlusses aufgehoben wurde, denn auch bei einer Präsenzgeschäfte darf die Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung nur auf der Grundlage einer sachlichen Interpretation entschieden werden. Weil der Antragsgegner das Modell für die Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers nicht benutzt hat, kann er sich auch nicht auf dessen Fiktion der Legalität stützen.

Die Widerrufbarkeit der auf den Abschluß der Kreditverträge abzielenden Absichtserklärungen wurde durch deren frühzeitige Begleichung nicht beeinträchtigt. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Wahrnehmung des Rücktrittsrechts nicht entgegen. Der Widerruf ist nicht verfallen, da der Umstand nicht erfüllbar war. Obwohl der Antragsteller die Kredite mehrere Jahre lang ordentlich gewartet und dann auf eigenen Antrag im Jahr 2012 verfrüht zurückgezahlt hatte, hatte er nicht das Recht, Schadenersatz zu verlangen.

Allerdings konnte nicht nachgewiesen werden, dass er dies alles in voller Sachkenntnis seines anhaltenden Rücktrittsrechts unterworfen hatte. Auf jeden Fall reichen diese Gesichtspunkte nicht aus, um das Vertauen des Antragsgegners zu stärken, dass der Antragsteller sein Rücktrittsrecht nicht mehr ausübt. Auch die besonderen Fachkenntnisse der Klägerin reichten nicht aus, um das schutzwürdige Treuhandvermögen der Klägerin zu errichten, zumal nicht mit der notwendigen Gewissheit nachgewiesen werden konnte, dass ihr die Rechtsprobleme des "unbefristeten" Widerrufsrechts in Verbraucherkreditverträgen bekannt waren, bevor er seine Absichtserklärungen abgegeben hatte.

Es ist unerheblich, ob der Antragsteller mit dem Widerspruch "ein legitimes Interesse" verfolgt. Darüber hinaus gibt es keine ausreichend greifbaren Beweise dafür, dass die Angeklagte, die sich auf die Nicht-Rücknahme berief, tatsächlich so verfügt hat, dass der Rücktritt eine unangemessene Last für sie darstellt. Darüber hinaus stellt die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts keine rechtswidrige AusÃ??bung des Rechts dar.

Die Tatsache, dass der Antragsteller über sein Rücktrittsrecht überhaupt, wenn auch falsch, informiert wurde, ist irrelevant. Es ist auch irrelevant, dass der widerrufliche Rechtsbehelf für den Antragsteller von wirtschaftlichem Nutzen ist, während der Antragsgegner aufgrund des deutlich niedrigeren Zinssatzes einen finanziellen Schaden erleidet. Der Antragsteller hat das Recht auf Erstattung der gezahlten vorzeitigen Tilgungsstrafe.

Schliesslich kann der KlÃ?ger eine EntschÃ?digung der vor Gericht vorausbezahlten Anwaltshonorare als verzugsbedingten Schaden verlangen. Der Berufungsgerichtshof kam jedoch zu Recht zu dem Schluss, dass die Klageschrift in ihrer Gesamtheit gegen den Antragsgegner vorgebracht wurde. Allerdings wird in solchen Faellen, in denen ein Klaeger, der selbst zu einem Gesellschaftsorgan gehoert, den Rechtsvertreter der beschuldigten Firma missbilligt hat - im Fall einer Genossenschaft: das nach 24 Abs. I, 39 GenG zur Prozessvertretung bestellte Gremium - nicht nur fehlerhaft (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2009), die Klageschrift nicht gegen den Antragsgegner vorgebracht.

II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412 und vom 18. Januar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 10) und bei der dem angeblichen Rechtsvertreter mit Zustimmung des Beschwerdeführers Zustellung erfolgte (BGH, Urteile vom 28. Juli 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108, 110 ff.

ab dem Stichtag in der Fassung vom I. Dez. 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 und ab dem I. Dez. 2009 a.D. Rn. 5; siehe auch Beuthien, GenG, Hrsg. 5. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Rechtsvertreter in der Klagebeantwortung nur fälschlicherweise genannt wird, wenn das Berufungsgericht (BGH, Urteile vom 23. Jänner 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 328, 335, vom 28. Jänner 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 196/50, BGHZ und 328, 335, vom 28. Jänner 1952 - III ZR 196/50, BGHZ 2. Jänner 1953, BGHZ 335, BGH 335, BGH 3, BGH 3, BGH 3, BGH 3.

Nov. 1980 - VIII ZR 208/79, WM 1981, 46, 47 und vom 15. Dez. 1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497) - um festzustellen, was gemeint ist (siehe BGH, Urteile vom 10. 1986 - II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412; Gehalt, MDR 2011, 957 f.; auch Musielak/Voit/Weth, ZPO, SPO, Hrsg. 13).

Dementsprechend hat die Kanzlei des Landgerichtes, die die Klagezustellung nach 166 Abs. 2, 168, 170 ZPO vornehmen musste, die Bestellung des Rechtsvertreters und die Erbringung der Leistung am (nicht notwendigerweise namentlichen, siehe BGH, Beschluss vom 28. 6. 1993 - X ZR 6/93, WM 1993, 1818, 1821) Präsidium des Antragsgegners als dessen Pflichtvertreter so interpretiert, dass das Verfahrensverhältnis mit dem Antragsgegner tatsächlich hergestellt wurde.

Der Berufungsgerichtshof ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Klage auf ein Feststellungsurteil zugelassen sei, weil das nach 256 Abs. 1 ZPO geforderte Interesse an einem Feststellungsurteil bekundet worden sei. Die Klägerin kann und muss mit der gesamten Auszahlungsklage (und nicht nur mit Blick auf die Vorfälligkeitsentschädigung) vor allem gegen den Beklagten verfahren (siehe ausführliches Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - II ZR 467/15, n. n. v. Erwägungsgründe 13 ff.).

Jänner 2017 (XI ZR 183/15, n. v. Erwägungsgrund 16). Darüber hinaus widersetzt sich das Beschwerdeurteil nicht der juristischen Prüfung, soweit das Beschwerdegericht den Beklagten zur Zahlung der Frührückzahlungsstrafe in Hoehe von 8.853,72 zuzüglich Verzugszinsen aufgefordert hat. Der Berufungsgerichtshof hat die Rechtsvorschriften falsch beurteilt, nach denen nach den Urteilen des Senats vom 11. Juni 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Ränder 38 ff. und XL ZR 564/15, WM 2016, 1930 Randnummern 33 ff.

bgh 12.07. 2016 - 16 9 ZR 564/15], vorgesehen zur Publikation in der BHZ) und vom 12. September 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 29 ff. Der Berufungsgerichtshof ging von vornherein zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zunächst ein Widerspruchsrecht nach 495 Abs. 1 BGB eingeräumt worden war, über das der Beschwerdegegner ihm ein Widerspruchsrecht nach 355 BGB in der zwischen dem Stichtag der Beschwerde vom 9. Januar 2004 bis zum Stichtag des Stichtages des Erlasses am 9. Mai 2010 in der jeweils gültigen Version gewährt hatte (zukünftig: a.

F.) musste anweisen. b) Das Beschwerdegericht war ferner zu Recht der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners den Antragsteller nicht genügend über die Bedingungen seines Widerspruchsrechts informiert habe. aa) Der Antragsgegner hat jedoch das, was das Beschwerdegericht offen gelassen hatte, über die Dauer der Widerspruchsfrist genügend eindeutig angeordnet. Anhand der hier eindeutig an den Endverbraucher richteten Fussnote (siehe Senatsbeschluss vom 11. Juni 2016 - II ZR 564/15, WM 2016, 1930 Begründung 19) machte die Angeklagte nach der Erklärung "zweiwöchig ( "ein Monat")" genügend klarstellend dar, von welchen Bedingungen die Gültigkeit einer der beiden im Gesetzentwurf erwähnten alternativen Zeiträume abhinge.

Gleichzeitig machte sie klar, was mit der ausdrücklichen Nennung der Bestimmung gemeint war (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - II ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 19). Die Ergänzung in der Fussnote "bzw.. ` kann" hat den Bezug nicht verdeckt (a. A. OG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juni 2016 - 17 U 175/15, [...] Abs. 16; OG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 17 U 175/15, [....] Abs. 2. 1; OG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 17 U 175/15, [....] Abs. 21).

Dez. 2016 - 26 U 151/15, Erwägung 42; Amt liches Gericht Hamm, Entscheidung vom 19. Juni 2016 - 31 U 284/15, Erwägung 40 ff.; Amtliches Gericht 2brücken, Urteile vom 15. Juni 2016 - 7 U 119/15, [....] Erwägung 91 ff. Ein solcher Sammelauftrag - hier: für die Original- und die Folgeanweisung - ist nach allgemeinen Prinzipien erlaubt (siehe Senatsbeschluss vom 19. Juni 2017 - II ZR 467/15, n.v. Erwägungsgründe 51 f.; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2017 - II ZR 66/16, Begründung 11).

Der Berufungsgerichtshof hat jedoch zu Recht anerkannt, dass der Antragsgegner mit dem Satz "der schriftlichen Vertragsanmeldung" nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Erklärung des Vertrages durch den Kläger eine Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist ist (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - Hrsg. vom 22. Februar 2017 - Hrsg. 381/16, n. n. v. Erwägungsgründe 13ff. mwN).

Wie der Bundesrat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 (a. a. O. Rn. 16 ff.) letztmals geklärt hat, sind die Gegebenheiten bei der Auftragserteilung irrelevant. Der Beklagte profitiert nicht von der Rechtsfiktion des Modells für die Widerrufsbelehrung. In der zwischen dem Stichtag in der hier gültigen Version vom 9. Januar 2004 bis zum Stichtag 1. Januar 2008 gehen die Ausnahmen von der Weisung zur Anlage 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV über das hinaus, was der Bundesrat für die Erhaltung der Fiktion der Rechtmäßigkeit für harmlos hält (Senatsurteil vom 11. Juni 2016 - ZR 564/15 IXI, WM 2016, 1930 Tz. 20 ff.).

c ) Schliesslich hat das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Okt. 2016 - II ZR 482/15, WM 2016, 2295 Abs. 28) anerkannt, dass die Absichtserklärung zum Abschluß eines Darlehensvertrages auch nach dessen Vorzeitigem Erlöschen widerrufbar ist. d) Die Erklärungen des Oberlandesgerichts zur Verwirrung des Widerrufsrechts sind jedoch nicht überprüfbar.

Die Frage, ob eine Rechtsverwirkung besteht, hängt letztendlich von den Verhältnissen des zu bestimmenden und vom Richter zu beurteilenden Einzelfalls ab (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2016 - II ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 40 und - II ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 37[BGH in der Fassung vom 11. Juni 2016 - IX IZ ZR 564/15], in der Rechtssprechung mwN).

Ob sie auf einer soliden sachlichen Grundlage basiert, alle relevanten Aspekte einbezieht und nicht gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze oder auf einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab verstoßen, kann nur im Berufungsgericht geprüft werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2016 - II ZR 501/15, a. a. O. Rn. 18 und - II ZR 564/15, a. O. 43 mwN).

Bei der Beurteilung, ob der Konsument auf das Rücktrittsrecht verzichtet hat, ist, wie der Bundesrat in seinen Entscheidungen vom 13. Juni 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 41) und vom 13. Dezember 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30) festgestellt hat, zu berück-sichtigen, ob die Beteiligten den Kreditvertrag auf Ersuchen des Konsumentes einvernehmlich gekündigt haben.

Obwohl das Beschwerdegericht diesen Rechtsaspekt in seiner Beurteilung der Sachverhalte für und gegen den Verfall des Widerspruchsrechts erwähnte, ignorierte es ihn als irrelevant. Die Berufungsentscheidung wird endgültig aufgehoben, soweit der Berufungsgerichtshof den Klägern die im Voraus gezahlten Anwaltshonorare für seine Beschwerde zugesprochen hat. In der Senatsentscheidung vom 23. Januar 2017 (XI ZR 467/15, n. n. v. 27 ff.) hat der Bundesrat ausführlich dargelegt, dass die Ersatzleistung unter dem Aspekt des verzugsbedingten Schadens voraussetzt, dass der Antragsteller ihrerseits die Bestimmungen des 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Ausführungsform i. V. m. den 346 ff. BGB in der Ausführungsform eingehalten hat.

III. Soweit das Oberlandesgericht Anwaltshonorare gewährt hat, kann der Oberlandesrat nach 563 Abs. 3 ZPO selbst über die Begründetheit der Beschwerde befinden und diese ablehnen, weil der Beschwerdeführer auch unter keinem anderen Blickwinkel ein Anrecht auf Schadenersatz, namentlich nicht auf Schadenersatz wegen einer Nichteinhaltung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Information über sein Widerspruchsrecht hat.

Damit ist der Antrag auf Zahlung zur Ablehnung bereit (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - II ZR 467/15, n. n. v. Begründung 37 mwN). Hätte das Beschwerdegericht den Antrag auf Erklärung für unzulässig befunden, hätte es darauf verweisen müssen. Soweit dies noch möglich ist - wie hier -, muss dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt werden, durch Rückverweisung an das Gericht eine nach 264 Nr. 2 ZPO erlaubte Umwandlung durchzuführen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2017 - II ZR 467/15, n. v. ¶ 39).

Allerdings ist das Interesse an einem Feststellungsurteil nach 256 Abs. 1 ZPO nur im Falle eines positiven Urteils eine wirkliche Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren. Der Antrag auf ein Feststellungsurteil, den der Berufungsgerichtshof für zulässig befunden hat, kann aus objektiven Grunden abgelehnt werden, wenn kein tatsächliches Interesse an einem Feststellungsurteil des Berufungsgerichts besteht (Senatsbeschluss vom 24. 2. 2017 - ZR 467/15, n.v. Rn. 41 mwN).

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berufungsgerichts ist die Klageschrift jedoch nicht zur Abweisung in der Sache bereit, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sein Rücktrittsrecht erloschen ist. Aus den gleichen GrÃ?nden ist die Erstattungsklage gegen die VorfälligkeitsentschÃ?digung nicht abweisungsfÃ??hig, da nicht klar ist, ob die DarlehensvertrÃ?ge durch den Widerruf des KÃ?ufers in RÃ?ckzahlungsverpflichtungen umgerechnet wurden.

Daher lehnt der Bundesrat die Sache ab, soweit sich aus der Beschlussformel an das Oberlandesgericht, 563 Abs. 1 ZPO, ergibt, so dass er dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, seine Ansprüche anzupassen und die notwendigen Erkenntnisse über die Verwirrung des Widerspruchsrechts aufgreift.

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