Gemäß Nr. 14 hat die beschuldigte Sparkasse den Antragstellern Widerrufsbelehrung (=Rückzugsbelehrung) erteilt. "â??Die Fristen beginnen nach Vertragsabschluss, jedoch erst, nachdem der Kreditnehmer alle nach 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen ( "Informationen Ã?ber den Jahreszins, Informationen Ã?ber das bei KÃ?ndigung des Vertrages anzuwendende Vorgehen, Informationen Ã?ber die fÃ?r die Sparkasse verantwortliche Aufsichtsbehörde") erhalten hat. Jedes Mal, wenn der Kreditnehmer den Vertrag beendet hat, wird er von uns informiert.
In einem Brief vom 29.08.2013 hatten die Beschwerdeführer den Rücktritt von ihrem Darlehensvertrag erklärt. Das Kreditinstitut wies den Rücktritt zurück. Anschließend haben die Beschwerdeführer beim LG Heidelberg eine Erklärungsklage eingereicht, um die gerichtliche Durchsetzung der Widerrufswirksamkeit und ihrer rechtlichen Folgen zu erreichen. Ein Irrtum in der Widerrufsbelehrung konnte das Landesgericht nicht nachvollziehen. Die Klägerinnen haben mit der Berufung ihre Ansprüche weiter verfolgt.
Zunächst wird vom BGH klargestellt, dass die Widerrufsbelehrung visuell ausreichend hervorgehoben ist. Die Bezugnahme auf 492 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht prinzipiell nachteilig. Der Bundesgerichtshof hingegen hat sich geirrt, als er feststellte, dass die Sperrfrist an die Benachrichtigung der für die Sparkasse verantwortlichen Kontrollstelle gebunden sein sollte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedeutet dies, dass es kein von der Sparkasse selbst geschaffenes Element (Mitteilung der verantwortlichen Aufsichtsbehörde) gibt, das den Beginn der Frist auslöst.
Sie stellt in der Pressemeldung des BGH vom 22.11.2016 (Nr. 210/2016) buchstäblich fest: "Die Beschwerdeentscheidung wurde dennoch nicht bestätigt, weil die Angeklagte im Immobilienkreditvertrag keine Auskünfte über die für sie zuständige Aufsicht erteilt hat und damit nicht alle Voraussetzungen erfüllte, von denen sie selbst den Beginn der Widerspruchsfrist abhing".
In den Verträgen, die diese Widerrufsbelehrung beinhalten, kann noch heute widersprochen werden. Das Widerrufsrecht ab dem 21.06.2016 ist nur für vor dem 10.06.2010 abgeschlossene Aufträge gesetzlich ausgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung finden Sie vor allem in den bis 2011 abgeschlossenen Skizzen. Vor allem bei solchen Finanzierungsformen ist es heute sinnvoll, die Widerruflichkeit zu überprüfen.
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