BGH: Falsche Widerrufsbelehrung für Kredite ab 2010 in Deutschland | Anwältin Michaela Zinke
Hätten sich die Kreditinstitute und Sparbanken gewünscht, dass sie den Widerrufs-Joker nach dem 22. Mai 2016 endlich eingereicht hätten. Aber der Joker für den Widerruf ist immer noch schmerzhaft. Damit können junge Immobilienkredite, die seit dem Stichtag 31. Dezember 2010 abgeschlossen sind, weiterhin zurückgezogen werden. Vom Ende des so genannten "unbefristeten Widerrufsrechts" sind diese Kredite nicht berührt.
Vorraussetzung für den Widerspruch ist, dass die Bank eine falsche Widerrufsbelehrung benutzt hat. "Das ist auch bei jungen Immobilienkrediten noch oft genug passiert", sagt Anwältin Michaela Zinke. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2016 die Widerrufsbelehrung einer Bank für einen Immobilienkreditvertrag vom 18. Mai 2010 für falsch befunden (Az.: XI ZR 434/15).
Stolperstein waren die sogenannten Pflichtinformationen in den eingesetzten Widerrufsbelehrungen. Im Sommer 2010 unterzeichneten die Konsumenten einen Immobilienkreditvertrag mit einer Sparbank und widerriefen ihn drei Jahre später. Im Widerrufsbelehrung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Frist nach Vertragsschluss abläuft, jedoch nur dann, wenn der Kreditnehmer alle nach 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Informationen vorliegen hat.
Es wurden drei exemplarisch in Klammern aufgeführt, darunter der Name der Kontrollstelle. Die in den Pflichtdaten genannten Muster sind für Immobilienkredite nicht relevant, so der BGH. Allerdings hat die Bank selbst die Erwähnung der Aufsicht zur Voraussetzung für den Beginn der Rücktrittsfrist gemacht, und dieses Übernahmeangebot wurde vom Konsumenten akzeptiert.
"Unterm Strich ist es so, dass die selbst auferlegte Bedingung nicht eingehalten wurde, so dass die Kündigungsfrist nicht in Gang kam und das Kreditverhältnis drei Jahre nach Aufnahme noch gekündigt werden konnte", erläutert Zinke. Der Berufungsgerichtshof muss nun darüber befinden, ob die Konsumenten ihr Rücktrittsrecht aus anderen Erwägungen missbräuchlich ausgenutzt haben.
Rechtsanwalt Zinke: "Dieser Irrtum wird sicherlich in mehreren Widerrufsanweisungen der Krankenkassen zu suchen sein. Aber auch andere Kreditinstitute können ähnliche Irrtümer gemacht haben und damit die Möglichkeit eines wirksamen Widerrufs eröffnet haben." Aufgrund der Zinsentwicklungen können die Konsumenten noch deutlich Geld einsparen, indem sie ihren nach dem Stichtag des Jahres 2010 aufgenommenen Immobilienkredit erfolgreich widerrufen.
Konsumenten, die ihre alten Immobiliendarlehen bis zum Stichtag 31. Dezember 2016 zurückgezogen haben und der Rücktritt von der Hausbank nicht angenommen wurde, haben weiterhin gute Ausübungsmöglichkeiten. "Die Argumentation der Kreditinstitute wie Verfall oder untreue Wahrnehmung des Widerrufsrechtes sind mittlerweile von vielen Gerichtshöfen abgelehnt worden", sagt Zinke.
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