Ähnlich sind die Netze: Die Sucher berichten sich über eine Ankündigung und zum Abschluss eines Vertrages kommen meistens gut ausgebildete Händler nach Haus und fordern dort zur Unterzeichnung auf. "Die Begierde der Konsumenten nach einem Kooperationspartner wird oft genutzt, um rasches Einkommen zu erzielen", sagt Dunja Richter, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale in Baden-Württemberg. Die PV-Netzwerk SLG wollte ihre Kundinnen und Kundschaft daher davon überzeugen, mit der Unterzeichnung auf ihr gesetzlich vorgeschriebenes Rücktrittsrecht zu verzichtb.
Konsumenten haben das Recht, im Inland abgeschlossene Vereinbarungen zu kündigen, z.B. innerhalb von 14 Tagen. Allerdings hat die PV-Netzwerk und die PV-Netzwerk in einer vom Konsumenten unterzeichneten Übereinkunft darauf verzichtet, auf dieses Rücktrittsrecht zu verzichten, so dass die Arbeiten unverzüglich beginnen und ein erster Partnerantrag unverzüglich eingereicht werden kann.
"Die Konsumenten werden bei diesen Heimbesuchen oft von den Intermediären überrascht. Die Widerrufsbelehrung gibt ihnen die Gelegenheit, das angebotene Produkt in aller Stille wieder durch den eigenen Haaren verschwinden zu sehen und sich auch dagegen zu entscheiden", so Richter, "dieses Recht darf nicht durch eine entsprechende Einigung zu ihrem Ungunsten aufgehoben werden".
Die Verbraucherzentrale hatte die Agentur bereits vor diesem irreführenden Akt gewarnt. Die Entscheidung des Landgerichtes wurde nun gültig, da die PV-Netzwerk GesmbH nun doch dieses für die Konsumenten positiv beurteilte und das einmal gegen sie eingereichte Beschwerdeverfahren wieder aufnahm.
Das Recht auf Widerruf aus anderen Gebieten, z.B. aus dem Online-Handel, ist dem Konsumenten bereits bekannt. Dies trifft nach dem Wunsch der EU nun auch auf Vermittlungsverträge zu, die mit Konsumenten im Distanzhandel ( "Distanzhandel", E-Mail, Telefax, Telephon, Internet etc.) oder außerhalb der Betriebsstätten des Entrepreneurs abgeschlossen wurden (Verbraucherrechtsrichtlinie 2011/83/EU). Der Broker ist seit dem 16. Mai 2014 gesetzlich dazu angehalten (BGBI. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642), jeden Interessenten über sein Widerspruchsrecht zu informieren.
Selbst wenn sich der Interessierte zunächst völlig frei erkundigen will, schliesst er bereits einen Vermittlungsvertrag ab, wenn er die Dienstleistungen des Vermittlers in Anspruch nimmt (Information, Gutachten, Inspektion etc.) und wurde bei Vertragsabschluss über die Provisionsverpflichtung unterrichtet. Nach der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH) ist bereits ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen, wenn Sie sich nur über die Immobilie erkundigen wollen, über die Provisionsverpflichtung Bescheid wissen und die Dienstleistungen (Inspektion, Gutachten usw.) des Vermittlers in Anspruch nehmen wollen (BGH, Urteil V. 3.5. 12 - III 62/11).
Wie bisher müssen sie nur dann eine Vermittlungsprovision bezahlen, wenn ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wird und dies auf die Tätigkeit des Vermittlers zurückzuführen ist. Weitere Pflichten gehen Sie nicht ein, wenn Sie dem Broker den Zugang der Widerrufsbelehrung nachweisen. Wer sich also zunächst nur die Liegenschaft anschauen möchte, der ist immer noch frei.
Wenn Sie sich nach der Inspektion letztendlich nicht für das Eigentum interessieren, müssen Sie - wie bisher - nichts weiter tun und es daher nicht wieder aufheben. Wenn der Broker seine Dienstleistung ganz erfüllt hat, können Sie Ihr Widerrufsrecht vor dem Ende der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliert (§ 356 Abs. 4 BGB n. F.).
Er ist vollzählig, wenn er "Ihnen die Möglichkeit zum Abschluß eines Hauptvertrags gegeben hat" ( 652 BGB) oder, anders ausgedrückt, Sie haben den Miet- oder Kaufvertrag ausgehandelt und können ihn schließen. Die Widerrufsbelehrung geht im Wesentlichen auf das Recht zurück (BGBI. Teil I 2013 Nr. 58, S. 3642).
Wenn Ihr Broker eine Zustimmung zur Widerrufsbelehrung wünscht, bevor er für Sie aktiv wird, dann treffen Sie damit keine separate Absprache. Bitten Sie Ihre Verbraucherzentrale oder den IVD Bundsverband um eine unabhängige Stellungnahme. Die Widerrufsbelehrung des Verbrauchers erstreckt sich nicht nur auf Vermittlungsverträge, sondern auch auf eine breite Palette anderer Verträge.
Du hast das Recht, diesen Auftrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angaben von GrÃ?nden zu widerrufen. Von dir aus kannst du den Auftrag an uns Ã?ndern. Das Widerrufsrecht besteht vierzehn Tage ab dem Datum des Vertragsschlusses. Für die Einhaltung der Widerspruchsfrist genügt es, wenn Sie die Benachrichtigung über die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts vor Ende der Widerspruchsfrist einreichen. Falls Sie diese Vereinbarung kündigen, werden wir Ihnen alle von Ihnen erhaltenen Beträge sofort, jedoch nicht später als vierzehn Tage nach dem Datum, an dem wir von Ihnen über Ihren Rücktritt von dieser Vereinbarung informiert wurden, zurückerstatten.
Wenn Sie beantragt haben, dass die Dienste während der Rücktrittsfrist begonnen werden, sind Sie verpflichtet, uns einen angemessenen Beitrag in Höhe des Anteils der bereits geleisteten Dienste zu leisten, den Sie uns bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns über die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts in Bezug auf diesen Pachtvertrag im Verhältnis zu den gesamten in diesem Pachtvertrag geleisteten Diensten informieren, bereits geleistet haben.
Falls Sie den Auftrag kündigen möchten, bitten wir Sie, dieses Formblatt auszufüllen und zurückzusenden.
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