Online-Händler, deren Widerrufsbelehrung nach Meinung von Wettbewerbern und Gerichten nicht rechtskonform war, wurden in der Regel wiederholt verwarnt. Im Laufe der Zeit haben sich die Urteile jedoch von Gerichten stark überschneidet, was in den letzten Wochen zu einer enormen rechtlichen Unsicherheit unter den Online-Händlern führte. Informationen zum derzeitigen Rücktrittsrecht findest du in unserem neuen Artikel "Neues Rücktrittsrecht: Was Shop-Betreiber und eBay-Händler wissen müssen".
Obwohl das Bundesministerium der Justiz am I. Aprils 2008 eine neue Musterkündigungsanweisung erlassen hat, ist sie für die Justiz nicht erwünscht. Am 8.11.2008 wurde beispielsweise ein Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bestimmungen über das Widerrufs- und Rückkehrrecht beschlossen. Für den Online-Händler hat dies den großen Vorzug, dass die bisher - unverbindliche - Modell Widerrufsbelehrung am 30. Oktober 2009 in das BGB übernommen wird, so dass es keine Warnungen mehr vor vermeintlich falschen Widerrufsbelehrung gibt, wenn die Probe unverfälscht vom BGB genommen und für eigene Offerten verwendet wird.
Schlussfolgerung: Auf diesen Zeitpunkt werden vor allem kleine Online-Händler gespannt sein, denn Sie können sich wünschen, dass Sie ab dem 30.10.2009 keine Massenwarnungen mehr wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung erhalten. Allerdings gibt es im deutschsprachigen Fernverkaufsrecht genügend andere juristische Fallen. Warnende Anwälte werden auch in der Folgezeit genügend Gesetzesverstöße feststellen, die dann verwarnt werden.
Mit Beschluss vom 14. März 2017 (XI ZR 442/16) hat der BGH eine von vielen Volksbanken verwendete Widerrufsbelehrung aufgehoben. Konsumenten, die bereits ihren Rücktritt angekündigt haben, sich aber bisher vor rechtlichen Schritten zurückgehalten haben, können sich durch dieses Gericht ermutigt fühlen. Der Widerrufsbelehrung, auf die sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stützt, wurde von vielen genossenschaftlichen Banken nachgegangen.
Diese Widerrufsbelehrung konnte bei einer Untersuchung durch den Rechtsanwalt David Stader z.B. in den Vertraegen der nachfolgenden genossenschaftlichen Banken gefunden werden: Natürlich sind auch viele andere genossenschaftliche Banken davon berührt. Die Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des BGH falsch, da sie durch den Begriff "schriftlicher Vertragsantrag" den Anschein erweckt, dass die Frist bereits dann zu laufen beginnt, wenn der Auftraggeber das Auftragsangebot erhalten hat.
Die Rücktrittsfrist beginnt somit vor der Einreichung der eigenen Auftragserklärung. Das steht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften: "bb) Das Oberlandesgericht hat jedoch zu Recht anerkannt, dass die Angeklagte mit dem Satz "der schriftlichen Vertragsantrag" nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist die Auftragserklärung der Klägerin war (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 - Hrsg. 381/16, n. n. v. Erwägungsgründe 13 ff. mwN).
Wie der Bundesrat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 (a. a. O. Rn. 16 ff.) letztmals geklärt hat, sind die Gegebenheiten bei der Auftragserteilung irrelevant. Der Beklagte profitiert nicht von der Rechtsfiktion des Modells für die Widerrufsbelehrung. In der zwischen dem Stichtag in der hier gültigen Version vom 9. Januar 2004 bis zum Stichtag 1. Januar 2008 gehen die Ausnahmen von der Weisung zur Anlage 2 zu 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV über das hinaus, was der Bundesrat für die Erhaltung der Fiktion der Rechtmäßigkeit für harmlos hält (Senatsurteil vom 11. Juni 2016 - ZR 564/15 IXI, WM 2016, 1930 Tz. 20 ff.).
"Die Tatsache, dass der Auftrag bei der Hausbank unterschrieben wurde, ist unerheblich, im Gegensatz zu dem, was die beklagte Hausbank behauptet. Im so genannten Präsenz-Geschäft abgeschlossene Aufträge sind ebenfalls von der Verfügung des BGH berührt. Widerrufsbelehrung sind nach Ansicht des BGH allgemeine Geschäftsbedingungen, die sachlich zu beurteilen sind. Damit hat der BGH schließlich die nächst bedeutsame Widerrufsbelehrung zugunsten der Konsumenten beschlossen.
Bereits in der vergangenen Zeit hatte der BGH die Widerrufsbelehrung der Sparbanken widerrufen (wir haben berichtet). Konsumenten, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen ihren Rückzug bereits angekündigt haben. Erst wenn der Rücktritt bis zum 21. Juni 2016 bei der BayernLB eingeht, kann er noch wirksam werden. Damit ist das Gericht nur für Konsumenten von Interesse, die sich entweder in einem anhängigen Gerichtsverfahren oder in einem von der Nationalbank abgelehnten Rechtsstreit wiederfinden.
Mit der vorliegenden Kommissionsentscheidung können diese Konsumenten einen neuen Versuch unternehmen, ihre Rechte zu durchsetzen.
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