In § 49 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind die Anforderungen an den Widerruf festgelegt. Nach 49 Abs. 5 des VBVfG ist die lokal verantwortliche Stelle für den Widerruf verantwortlich, auch wenn der Vewaltungsakt von einer anderen Stelle ergangen ist. Nach 49 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Widerruf eines strafbaren Verwaltungsakts prinzipiell immer möglich, es sei denn, ein gleichlautendes Verwaltungsakts muss unverzüglich wiederholt werden oder der Widerruf ist aus anderen GrÃ?nden unzulÃ?ssig.
Eine stillschweigende Aufhebung ist möglich. Daher kann ein solcher Rechtsakt angenommen werden, der einen früheren Rechtsakt nicht explizit, sondern stillschweigend außer Kraft setzt. 49 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 VwVfG schließlich reguliert einen Fallenkatalog, in dem ein Widerruf möglich ist. Es handelt sich um solche Situationen, in denen es dem Bürger nicht möglich war, eine berechtigte Erwartung zu wecken, dass der administrative Akt fortbestehen würde (z.B. weil sich die Behörden das Recht auf Widerruf vorenthalten haben), oder um solche, in denen das öffentliche Interesse das Interesse an der Existenz des Aktes eindeutig überwiegen würde.
49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Nr. 3 VwVfG sieht einen besonderen Widerrufsgrund für Verwaltungshandlungen vor, die die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen begünstigen, die auf solche Unterstützungsmaßnahmen besonders abgestimmt sind. Die Einjahresfrist nach 48 Abs. 4 des VBVfG ist für alle Auflösungsgründe des 49 Abs. 2 und 3 des VBVfG angemessen. Die Beitreibung hat durch einen Rückforderungs- und Rückerstattungsbescheid gemäß 49a WwVfG zu erfolgen.
Besteht ein schutzwürdiger Trust, kann der Staatsbürger bei der zuständigen Stelle einen Entschädigungsantrag nach 49 Abs. 6 VI.fG einreichen.
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