Widerruf Darlehensvertrag Folgen

Aufhebung des Darlehensvertrags Auswirkungen

Widerruf - und seine Folgen für den Verbraucherkreditvertrag Die zwischen dem Darlehensnehmer und der Gesellschaft gemäß §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs.

1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 358 Abs. 1 in Verbindung stehen. Gleiches trifft zu, wenn ein aktueller Kreditvertrag später in einen zweiten Kreditvertrag aufgenommen und beide aufgehoben wurden: Mit dem Widerruf der Absichtserklärung zum Abschluß des nachfolgenden Kreditvertrages hat dieser seine (noch ausstehende) Gültigkeit verloren und ist definitiv ungültig geworden, auch soweit es sich um die Aufnahme des bereits vorhandenen ersten Kreditvertrages in den nachfolgenden Kreditvertrag handelte, der dann (zumindest für eine sinnvolle Sekunde) "wiederbelebte".

In diesem Zusammenhang könnte auch die auf den Abschluß des ersten Kreditvertrages abzielende Absichtserklärung Bestandteil der Aufhebung sein. Gleichzeitig hat der Widerruf der Kreditverträge dazu geführt, dass der Kreditnehmer gemäß den Vertragsbedingungen anwesend war. Dabei wurden die Kredite zum Teil, und zwar in einem Wert von EUR 1,5 Mio. zur Deckung des Teilzahlungsschutzes, d.h. eines Vertrags über den Beitrag einer anderen Errungenschaft (siehe ? 358 Abs. 3 S. 3 S. 1 BGB) 1.

Die Kredite wurden insofern Zweckbestimmung erhalten, als die für ihre Nutzung vorgesehenen Kontrakte zur Zahlung der Prämien für die am gleichen Tag abgeschlossene Teilzahlungsversicherung dienten. Dem Kreditnehmer wurde dadurch die unentgeltliche Verfügungsmacht über diesen Teil des direkt an den Versicherungsgeber bezahlten Kreditbetrages entzogen. Die Darlehens- und Ratenschutzversicherungsverträge liegen auf der gleichen Vertragsform vor, was eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Kreditnehmer und dem Versicherungsunternehmen vorgibt.

In der Darlehensvereinbarung wird die Versicherungsprämie unabhängig neben dem Nettodarlehen dargestellt; in der Vereinbarung über die Ratenversicherungen wird angegeben, dass diese Vereinbarung der Sicherung dieses Darlehens diente. Im Falle eines Darlehens an einen Kreditnehmer, das nur zwischen dem Kreditnehmer und der Bankengruppe besteht, hat der Antragsgegner als Kreditgeber einen Rückforderungsanspruch gegen den Kreditnehmer auf Rückzahlung des an den Kreditnehmer gezahlten Nettodarlehensbetrages, d.h. nicht zur Vorfinanzierung des damit zusammenhängenden Geschäftes verwendet, abzüglich bereits erbrachter Gegenleistungen und gemäß § 3 Bundesgesetzblatt (BAG).

Die Zinsansprüche der BayernLB sind nicht auf die Zeit bis zum Widerruf der Kreditverträge beschränkt, sondern gehen so lange weiter, bis der Kreditnehmer den Kreditbetrag (vollständig) zurückzahlt. Außerdem ist die Raten-Versicherung nach § 9 VVG zu stornieren. Mit dieser Sonderbestimmung, nach der der Versicherungsgeber nur den Teil der auf die Zeit nach Erhalt des Widerspruchs entfallenen Beiträge zu ersetzen hat, wird der konkreten Darstellung der allgemeinen Folgen des Widerspruchs gemäß den §§ 358, 357, 346 ff. BGB entsprochen.

Prinzipiell ist eine anteilige Verrechnung der gesamten Aufwendungen für die Raten-Versicherung auf den Zeitabschnitt vor und nach der Auflösung der Kreditverträge vorzusehen5. Daher schulden die Kreditnehmer der BayernLB einen Anteil an den Aufwendungen der Teilzahlungsversicherung für den Zeitpunkt zwischen Vertragsabschluss und Widerruf der Kreditverträge. Andererseits hat der Kreditnehmer das Recht auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen und kann nach Maßgabe von .

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