Anweisungen von nun an wurden bisher nur in Einzelfällen als falsch und damit wirkungslos angesehen. Vor kurzem musste das Oberlandesgericht München über die Effektivität einer Sperrverfügung befinden, die ab 2010 bundesweit von den Sparbanken tausendmal genutzt wurde. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Anweisung nicht hinreichend visuell unterstrichen wurde.
Die Kreditinstitute sind angehalten, die Anweisung graphisch so zu gestalten, dass sie für den Kreditnehmer leicht zu erlernen ist. Allerdings unterschied sich die überarbeitete Anweisung nicht hinreichend von anderen Vertragsbestandteilen und konnte daher leicht vernachlässigt werden. Bereits aus diesem Grund war die Widerrufserklärung mangelhaft und damit wirkungslos. Sogar viele alte Lehren genügen dieser Anforderung nicht, und die Judikative hat dazu bereits vor 2010 eine eindeutige Position bezogen.
Das Oberlandesgericht München hat darüber hinaus weitere Weisungsfehler festgestellt, die sich auch in einer großen Anzahl von Widerrufsanweisungen anderer Kreditinstitute aus dem Jahr 2010 und später finden lassen. Der fragliche Wortlaut wird seit langem von Rechtsanwälten kritisiert, da er enorme Bemühungen des Verbrauchers erfordert, den Anfang der Rücktrittsfrist richtig zu ermitteln.
Eine Beurteilung, die daher auch weit über die speziell untersuchte Weisung der Sparbank hinaus von Belang sein wird. Seit einigen Jahren sorgt der Widerruf von Kreditverträgen dafür, dass sich der Kreditnehmer und die Hausbank regelmässig vor Gericht treffen. Von den Kreditinstituten wurden Kredite in Millionenhöhe an private Kunden gewährt. Mehr als 80% dieser Aufträge können nach bisheriger Einschätzung heute noch gekündigt werden.
Besonders für Kundinnen und Kundschaft, die aufgrund der bisherigen Medienberichterstattung davon ausgehen, dass ihre Kreditverträge ab 2010 und später nicht mehr widerrufbar sind, besteht die Gefahr eines zweiten Blicks - es kann sich auszahlen.
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