Sowohl die Beklagtenbanken als auch die Gerichtshöfe haben in jüngster Zeit die frühere Judikatur des Bundesgerichtshofes vom 11. Mai 2009 beanstandet, dass die Auflösung von Immobilienkreditverträgen nicht in der vom Bundesgerichtshof in dieser Rechtssache vorgeschriebenen Weise ablaufen müsse. Hier hatte der BGH erklärt, dass der Kreditnehmer im Fall der Reverse-Transaktion alle Zins- und Tilgungszahlungen von der Hausbank zurückbekommen und auch Nutzungsentschädigungen fordern kann.
Es wird davon ausgegangen, dass die Verwendungsentschädigung fünf Prozentpunkte über dem Basissatz liegt, so dass die BayernLB nachweisen kann, dass sie niedrigere Verwendungen, wie beispielsweise diese fünf Prozentpunkte über dem Basissatz, vorgenommen hat. Beispielsweise haben die Kreditinstitute schon frühzeitig erklärt, dass die Kreditnehmer bestenfalls eine Benutzungsentschädigung in Hoehe von maximal 2,5 %-Punkten über dem Basiszins fordern können, da dies nach 503 Abs. 2 BGB auch die Defaultzinsen auf Immobilienkredite waren.
Inzwischen haben einige Gerichtshöfe auch eher verhindert, dass Kreditnehmer ihre Rückzahlungen zurückfordern, da diese bereits der Hausbank ausstehen. Aus diesem Grund haben die Kreditnehmer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Nutzung. Manche Gerichtshöfe gehen gar davon aus, dass der Kreditnehmer weder Zins- oder Tilgungszahlungen von der Hausbank einfordern noch eine Entschädigung für die erfolgte Nutzung fordern kann.
Das Rückgeschäft des Kreditnehmers beschränkt sich stattdessen darauf, dass der Kreditnehmer überhaupt keine Vorauszahlungsstrafe zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2015 noch einmal klarstellen können, dass die im Jahr 2009 festgelegten Prinzipien bei der Stornierung von Kreditverträgen aufrechterhalten werden. Er stellte besonders deutlich fest, dass die inzwischen geänderten Stellungnahmen zu keiner Abweichung von der früheren Kalkulationsmethode des BGH führen.
Daher wird es auch in Zukunft wahrscheinlich sein, dass die Kreditnehmer im Fall einer umgekehrten Abwicklung auch in Zukunft Anspruch auf ihre Zins- und Tilgungszahlungen sowie eine Nutzungsvergütung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins haben werden, sofern die Hausbank diese Annahme nicht widersprechen kann. Zudem deuten die deutlichen Aussagen des BGH in dieser Votum auch darauf hin, dass er im Fall eines irrtümlichen Widerrufs auch in Zukunft die Rechte der Konsumenten unterstützen wird, anstatt sie einzuschränken.
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