In den Aufhebungsvertrag sollte eine Entschädigungsklausel eingefügt werden, um Folgekonflikte zu verhindern. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bescheinigt den Empfang der folgenden Dokumente: ".... Der Auftraggeber bescheinigt die Rücksendung der folgenden Arbeitsmaterialien....". "â??Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle AnsprÃ?che aus oder im Zusammenhang mit dem ArbeitsverhÃ?ltnis, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen Bezahlung der vertraglich festgelegten Abfindungszahlung beglichen werden.
"Nach Erbringung der Abfertigung/vereinbarten Leistungen sind alle wechselseitigen Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis und aus Anlass seiner Auflösung, gleich aus welchem Rechtgrund, erfüllbar. Das hat zur Konsequenz, dass der Auftraggeber einen Bestätigungsanspruch gegen den Mitarbeiter hat, wenn die Anforderungen des 368 BGB, insb. ein gesetzliches Nutzungsinteresse an der Bescheinigung, eingehalten werden.
So werden z.B. folgende Aspekte vom Mitarbeiter bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses oft bestätigt: Die folgenden Aspekte können vom Auftraggeber überprüft werden: Wenn der Mitarbeiter z.B. den Erhalt des letzen Lohnausweises meldet, wird dessen Korrektheit nicht anerkannt. Dadurch verfallen die Vertragsparteien alle übrigen Forderungen und bekräftigen sich gegenseitig, dass keine gegenseitigen Forderungen mehr vorliegen.
Wurde eine Entschädigungsklausel nicht nur in Gestalt einer Eingangsbestätigung ausgestellt, sondern enthält sie auch einen Forderungsverzicht, ergibt sich die Fragestellung nach dem Ausmaß der Wirkung des Verzichts. Bei einem generellen Forderungsverzicht, z.B. in der Weise, dass der Mitarbeiter feststellt, dass er "keine Forderungen mehr aus dem gekündigten Dienstverhältnis hat", ist dies von besonderer Bedeutung.
Eine wichtige Auslegungshilfe in dieser Hinsicht ist die Fragestellung, ob die Beteiligten gegenseitig auf gewisse Behauptungen verzichtet haben. Wenn z. B. nur der Mitarbeiter nach der ordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus betrieblichen Gründen und einer einvernehmlichen nachträglichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses keinen Anspruch mehr geltend macht, kann nicht von Anfang an davon auszugehen sein, dass diese als ihm unbekannt anerkannt werden.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Forderungsverzicht nicht bedingungslos sein kann. Das betrifft zum einen vertragliche Forderungen auf der Grundlage von Kollektiv- oder Werkverträgen. Andererseits sind gewisse rechtliche Anforderungen unerlässlich, wie z.B. der Urlaubsanspruch: Wurde der Mitarbeiter nicht explizit von seiner Urlaubsverpflichtung entbunden, so hat er trotz der Entschädigungsklausel einen Vergütungsanspruch auf seine restlichen Ferienansprüche, soweit diese nach den Vorschriften des.....
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