Auf der anderen Seite wird durch den Beleg bescheinigt, dass der Kreditor die Zahlung erhalten hat und dass die damit verbundene Reklamation dadurch nicht mehr existiert. Allerdings ist eine besondere Vorgabe oder eine Belegsperre nicht zwingend notwendig, da eine Belegerstellung grundsätzlich mit jedem gängigen Zeichenverarbeitungsprogramm erfolgen kann oder auch nur von der Hand erfolgt. So kann ein solches Quittungsformular dann aussehen:
Die Empfängerin bzw. der Gewinner erklärt damit, dass sie die oben genannten Dienstleistungen erhalten hat. Benötigt der Zahlungspflichtige eine Empfangsbestätigung als Beweis dafür, dass er die bestehenden Forderungen befriedigt hat, ist der Zahlungsempfänger zur Ausstellung einer entsprechenden Empfangsbestätigung nachweisen. Der Kreditgeber kann dem Kreditnehmer jedoch die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen in Rechnung stellen. Der Kreditgeber hat die Möglichkeit, dem Kreditnehmer die dabei anfallenden Aufwendungen in Rechnung gestellt zu bekommen.
Ein solcher Beleg hat dann den Charakter eines privaten Dokuments und wird als vollständiger Nachweis für die Einreichung der in dem Beleg enthaltenen Deklarationen angesehen. Mit anderen Worten, der Kreditor erklaert mit dem Beleg, dass er die korrespondierenden Vorteile erhalten hat. Er kann daher später nicht mehr geltend machen, dass er die beglaubigten Vergünstigungen doch nicht erhalten hat.
Eine solche Schlüssigkeit kann jedoch nur dann durch eine Empfangsbestätigung erfüllt werden, wenn sie bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt. Das Schriftformerfordernis ist das entscheidende Merkmal für einen wirksamen Zugang. Schriftlich bedeutet, dass die Empfangsbestätigung handschriftlich unterzeichnet werden muss. Anders als eine Rechung, die keine eigenhändige Signatur benötigt, bedarf ein Beleg immer einer Unterzeichnung.
Weitere formale Voraussetzungen sind, dass die Empfangsbestätigung die empfangene Dienstleistung bestätigen und das Termin angeben muss. Ein Zugang ohne Leistungs-, Datums- oder Unterschriftsbestätigung ist unwirksam. Wenn ein Beleg die rechtlichen Voraussetzungen für eine gültige Abrechnung erfuellt, kann der Beleg auch als Abrechnung herangezogen werden.
Andererseits kann eine Rechung die Rolle einer Empfangsbestätigung haben, wenn der Empfang der Dienstleistung durch eine Notiz wie "Als Dank erhaltener Betrag" bescheinigt wird. Der reine Verweis ist jedoch nicht ausreichend; er muss zudem datiert und handschriftlich unterzeichnet sein. Obwohl eine Empfangsbestätigung der Nachweis der erbrachten Dienstleistung ist, ist sie keine vollgültige Empfangsbestätigung im Rechtssinne, da die eigenhändige Signatur fehl.
Obwohl die handschriftliche Signatur fehlt, nimmt der Kontenauszug die Rolle einer Beleg. Bei der manuellen Erstellung von Belegen wird in der Regel eine sogenannte Belegsperre verwendet. So steht der Beleg dann in doppelter Ausführung zur Verfügung, so dass sowohl dem Kreditor als auch dem Debitor eine Kopie des Belegs zur Verfügung steht.
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