Vorfälligkeitsentschädigung Kredit

Gutschrift der Vorfälligkeitsentschädigung

Fünfstellige Vorauszahlungsstrafen sind die Regel. Strafe für vorzeitige Rückzahlung von Krediten Hoccer direkt loslegen! für Recht erkannt: In der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Dritten Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1999 in den Kosten und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Fakten: Die klagende Hypothekenbank verlangt vom Beklagten Schadenersatz wegen Nichtannahme eines Darlehens.

Die Beklagte hat am vergangenen Tag dem Kläger und anderen Kreditinstituten schriftliche Finanzierungsanträge über den Kaufpreis von 2 070 000 DEM für ein Mehrfamilienhaus übermittelt. In Telefongesprächen am 10. September 1996 mit einem Mitarbeiter des Antragstellers hat er die Bedingungen für das Darlehen ausgehandelt und unter Bezugnahme auf die Bedingungen eines anderen Kreditinstituts eine Verbesserung des ursprünglichen Angebots des Antragstellers erreicht.

Der Mitarbeiter des Antragstellers brachte am 13. Dezember 1996 den Entwurf des Antrags auf ein Darlehen und ein Begleitschreiben des Antragstellers wie vereinbart nach Hause. Mit Wirkung zum Stichtag 31. Dezember 1996 war ein Bereitstellungszinssatz von 0,25 Prozentpunkten pro Kalendermonat zu zahlen. Die Beklagte befürchtete eine Erhöhung des Zinsniveaus und drängte auf ein verbindliches Kreditangebot der Klägerin.

In dem Begleitschreiben, in dem der Antragsteller zunächst zugestimmt hatte, ein unverbindliches Darlehen zu gewähren, ließ er seine Mitarbeiter die Wörter "zunächst unverbindlich" streichen. Dann unterschrieb er den Kreditantrag. Die Beklagte beschwerte sich am vergangenen Freitag, dass die Klägerin ihr den ausgefüllten Darlehensvertrag entgegen einer Zusage ihres Arbeitnehmers vom vergangenen Jahr nicht innerhalb von drei oder vier Tagen zugesandt und den Kreditantrag auf der Grundlage des Türschwellenvertriebsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes zurückgezogen habe.

Die Klägerin hat sich am 8. Mai 1996 schriftlich gegenüber der Beklagten verpflichtet, ein Darlehen zu den im Kreditantrag festgelegten Bedingungen zu gewähren. Nachdem sich der Beklagte geweigert hat, das Darlehen anzunehmen, fordert der Antragsteller, dass er eine Entschädigung für die Nichtzulassung und Zinsen für das zur Verfügung gestellte Darlehen leistet. Die Beklagte hat vom Landgericht zur Zahlung von Zinsen für die Erbringung von Dienstleistungen in Hoehe von 802,50 DEM plus Zinsen verurteilt und den Rest der Klageschrift abgewiesen.

Der Berufungsgerichtshof bestätigte den Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmegebühr von 105.057,45 DEM zuzüglich Zinsen. Dem Antragsteller steht ein Schadensersatzanspruch nach 326 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen der ernsthaften und endgültigen Weigerung des Antragsgegners, das Darlehen in Empfang zu nehmen, zu. In jedem Fall hat der Antragsteller den Kreditantrag des Antragsgegners vom vierwöchigen Verpflichtungszeitraum durch die schriftliche Kreditzusage vom neunten Quartal 1996 angenommen.

Das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz bestand für die Beklagte nicht, da das Hypothekendarlehen zu den für solche Kredite üblichen Bedingungen gewährt werden sollte. Die Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes entfällt, da die Initiative zum Abschluss des Darlehensvertrages vom Beklagten ausging und der Hausbesuch eines Mitarbeiters des Antragstellers auf der vorherigen Bestellung des Beklagten beruhte.

Der Antragsteller kann seinen Verlust nach der sogenannten Asset-Liability-Methode berechnen. Dieser reduzierte Zinssatz sollte mit dem Zinssatz für eine fristenkongruente Reinvestition der Krediterlöse in Kapitalmarktpapiere öffentlicher Schuldner verglichen werden. Die dem Antragsteller durch die Differenz von 0,75% zwischen den beiden Zinssätzen entstandene finanzielle Benachteiligung war durch Wegfall des Wiederanlagezinssatzes von 6,44% zu diskontieren, so dass sich die Entschädigung für den Nichtkauf auf 116 857,04 m betrug.

Darüber hinaus war der Kläger nicht berechtigt, Zinsen in Form von 802,50 DEM auf das Darlehen zu verlangen, da der Beklagte die Annahme des Darlehens vor dem Tag der Auszahlung endgültig verweigert hatte. Der Antragsteller hat jedoch Anspruch auf diesen Betrag als Ausgleich für die Nichtzulassung, da sein Antrag in der Klage in Hoehe von 105 057,45 DEM den tatsächlich entstandenen Schaden nicht ausgleicht.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger in der Sache Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung hat, ist jedoch in seiner Schlussfolgerung richtig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben die Parteien einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen. a) Ob der Mitarbeiter des Klägers bereits am Stichtag zum Abschluss eines Darlehensvertrages eine Absichtserklärung abgegeben hat, bedarf keiner Entscheidung, da diese Erklärung mangels Einhaltung der Schriftform gemäß 4 Abs. der §§ 4 Abs. I S. I. bis 3. 6 Abs. I. V. m. V. S. V. S. V. S. V. S. V. S. V. a. s. A., 6 Abs. V. S. V. S. V. S. V. A., 6. I. M. I., 6. 1), 6. 1), 6 (1), 6 (1), 6 (1), 6 (1), 6 (1).

Der Darlehensvertrag wurde jedoch nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch geschlossen, dass der Antragsteller den vom Antragsgegner am 1. Mai 1996 unterzeichneten Darlehensantrag im Wege der schriftlichen Kreditzusage am 5. Mai 1996 angenommen hat. Der Zuschlag erfolgte innerhalb der im Kreditantrag angegebenen vierwöchigen Bindungsfrist. Mit der Vereinbarung dieser Zeitspanne wird nicht gegen 10 Nr. 1 AGBG verstoßen (BGH, Urteil vom 23. Mai 1988 - III ZR 21/87, WM 1988, 607, 909; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Mai 1986 - III ZR 234/84, WM 1986, 577, 579).

Aus seiner Behauptung, die Erklärung des Arbeitnehmers der Klägerin vom 19. Mai 1996, dass die schriftliche Kreditzusage innerhalb von drei bis vier Tagen erfolgen werde, sei keine unverbindliche Bekanntmachung, sondern eine rechtswirksame Änderung des schriftlichen Kreditantrags. b) Die Beklagte habe ihren Kreditantrag vom 15. Mai 1996 nach den §§ 123 Abs. 1 und 142 Abs. 1 BGB nicht wirksam angefochten, kann nicht abgeleitet werden.

Seiner eigenen Einreichung zufolge, die im Beschwerdeverfahren als richtig anzusehen war, tat der Mitarbeiter des Antragstellers ihm vor der Unterzeichnung des Darlehensantrags nicht vor, dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 16. Mai 1996 bereits zu einem für beide Parteien verbindlichen Darlehensvertrag geführt hatte. Die Mitarbeiterin erklärte lediglich, dass die Klägerin im Falle eines Vertragsabschlusses den im Kreditantrag genannten Vertragsbedingungen zustimmen würde.

Die Beklagte verstand auch den Mitarbeiter des Antragstellers in diesem Sinne. Mit der Mitteilung des Mitarbeiters vom 19. Mai 1996, dass die Kreditzusage in Vorbereitung sei und ihn in drei bis vier Tagen erreichen würde, war er mit dieser Mitteilung zufrieden. c ) Der Beklagte hat seinen Kreditantrag vom 16. Februar 1996 auch nicht wirksam widerrufen. aa) Er hatte kein Widerrufsrecht nach ? 7 Abs. 1 VerbrKrG, da diese Regelung nach ? 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht auf den vorliegenden Kreditvertrag Anwendung findet.

Insofern sind Abweichungen des Kreditvertrages zwischen den Parteien von den üblichen Bedingungen für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite nicht erkennbar und wurden vom Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemacht. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit des gesetzlichen Widerrufsausschlusses bei gesicherten Darlehen im Sinn von 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. bb) Dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nicht zu, da die mündlichen Verhandlungen am oder nach seiner vorherigen Bestellung am oder nach dem 1. 3. 1996 in seinem Haus stattgefunden haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG).

Die Beklagte hatte von sich aus einen Finanzierungsantrag an die Klägerin gerichtet und die Klägerin in Telefonverhandlungen aufgefordert, ihre ursprünglich angebotenen Kreditkonditionen durch Bezugnahme auf ein konkurrierendes Angebot zu verbessern. Daraus ergibt sich, dass er weder bei der telefonischen Terminvereinbarung des Mitarbeiters des Klägers in seiner Wohnung noch bei diesem Hausbesuch der Überraschungsgefahr (BGHZ 109, 127, 134) ausgesetzt war.

Andererseits weisen die Stellungnahmen des Berufungsgerichts zur Hoehe der Entschädigung bei Nichtabnahme Rechtsfehler auf. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seinen Nichtabnahmeschaden nach der so genannten Asset-Liability-Methode berechnen könnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der finanzielle Nachteil des Kreditgebers bei der vom Antragsteller gewählten Aktiv-Passiv-Methode ist die Differenz zwischen den Zinsen, die der Kreditnehmer bei Aufnahme des Darlehens tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite aus der Wiederanlage der freigegebenen Beträge in fristenkongruente Wertpapiere des besicherten Kapitalmarktes.

Die Differenz ist um die eingesparten und auf den Zeitpunkt der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung abgezinsten Risiko- und Verwaltungskosten zu reduzieren (BGHZ 136, 161, 171). Der Berufungsgerichtshof hat daher zu Recht keine Feststellungen zur Refinanzierung des Klägers im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag mit dem Beklagten getroffen. b) Die Vorgehensweise des Berufungsgerichts bei der Berechnung des Schadenersatzes nach der Aktiv-Passiv-Methode im Einzelnen ist jedoch rechtlich fehlerhaft. aa) Bei der Berechnung der Zinsen, die der Beklagte bei Annahme des Darlehensvertrags berechnet hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Refinanzierung des Klägers getroffen.

Für die Berechnung ist der vereinbarte Nominalzinssatz zugrunde zu legen das OLG Schleswig WM 1998, 861, 862 ff.; OLG Karlsruhe WM 1996, 572, 573; Rösler/Wimmer WM 2000, 164, l73; Metz ZBB 1994, 205, 213), da das konkret vereinbarte Rückzahlungsverfahren berücksichtigt werden muss. Der Berufungsgerichtshof hätte seine Entscheidung auf die Rendite einer fristenkongruenten Reinvestition in Hypothekenpfandbriefe und nicht auf die Rendite der von der öffentlichen Verwaltung emittierten festverzinslichen Wertpapiere stützen sollen, die im Durchschnitt 1996 um 0,2 % und spätestens im September 2000 um 0,4 % unter dem Mittelwert lag.

Dies betrifft insbesondere Hypothekenbanken wie die Klägerin, die selbst Pfandbriefe ausgegeben haben. Gleichzeitig macht die Tatsache, dass sich die Reinvestitionszinsen an der Anlageperiode orientieren sollen, deutlich, dass der 15-jährige Festzinssatz entgegen der Ansicht der Revision keinen Einfluss auf die Berechnung der Rendite einer fristenkongruenten Reinvestition hat. Die Erträge aus fristenkongruenten Reinvestitionen werden auf der Grundlage des Nominalzinssatzes berechnet (Rösler/Wimmer WM 2000, 164, 173).

Dennoch können die veröffentlichten Renditen als Grundlage für die Berechnung der Rendite einer fristenkongruenten Reinvestition herangezogen werden (OLG Karlsruhe WM 1996, 572, 573). Auch wenn es eine Differenz zwischen Nominal- und Effektivzinssatz gäbe und eine Hausbank bei der Berechnung ihrer fiktiven Erträge aus einer fristenkongruenten Reinvestition den höheren Effektivzinssatz anstelle des Nominalzinssatzes verwendete, würde dies einen schadenersatzpflichtigen Kunden nicht negativ beeinflussen.

Es ist zu beachten, dass ein Darlehensvertrag von vornherein in erster Linie administrativen Aufwand erfordert, während die weitere, in der Regel computergestützte Umsetzung in der Praxis in der Praxis in der Regel keinen nennenswerten administrativen Aufwand mit sich bringt. dd) Die daraus resultierenden Beträge sind auf den Zeitpunkt der Zahlung der Nichtabnahmegebühr zu diskontieren. Die Rücküberweisung gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Neuberechnung seines Schadens gemäß den oben genannten Grundsätzen vorzunehmen.

Der so genannte "Anmelder", der vom Anmelder verwendet wird. Der Anmelder hat sich jedoch in seiner Anmeldung geirrt. Der Antragsteller berechnet zunächst den Totalverlust der Zinsen, indem er die bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung zu zahlenden Zinsen berechnet. Es ist jedoch falsch, dass der Antragsteller die Differenz zwischen dem vertraglichen Zinssatz und der Kapitalmarktrendite nicht reduziert, sondern den Diskontsatz um die eingesparte Risikovorsorge reduziert hat.

Mit den Angaben des Antragstellers zu den verwendeten Reinvestitionszinssätzen ist keine ausreichende Prüfungsgrundlage gegeben. In der Schadensberechnung des Klägers werden die Reinvestitionsraten dargestellt, ohne anzugeben, welche Reinvestition die Grundlage ist. Der Antragsteller hätte daher die für die Berechnung des Schadens herangezogenen Zinssätze so präzise beschreiben müssen, dass sie auf der Grundlage von Bundesbankstatistiken oder anderen leicht zugänglichen Quellen überprüft werden konnten.

Die Tatsache, dass der Antragsteller die für die einzelnen Reinvestitionszeiträume anzuwendenden Zinssätze durch Interpolation festgelegt hat, lässt keinen Zweifel aufkommen. Die Klägerin kann als weiteren Schadensersatzanspruch die ihr bei der Berechnung der Entschädigung für die Nichtabnahme entstehenden Kosten geltend machen.

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