Verkehrszeichen 315

Straßenverkehrszeichen 315

Die Verkehrszeichen 315 Parken auf Gehwegen: Erklärung mit Bedeutung, korrektem Verhalten und Geldbußen nach dem Anklicken. auf dem Gehweg ist erlaubt, wenn dies durch die Verkehrszeichen 315 angeordnet ist. Verkehrsschild Nr. 315 - Parkplatz auf Bürgersteigen Schilderbeschreibung: Dieses Wegweiser ist ein blau markiertes Zeichen mit einem Buchstaben A für den Parkbereich und einem PKW, das auf einem Bürgersteig steht. Wofür steht das Verkehrszeichen?

Dort können Sie auch auf dem Bürgersteig abstellen (mit Kraftfahrzeugen unter 2,8 t). Bei vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeugs können Sie hier aufstellen. Auf dem Hinweisschild sehen Sie, in welche Richtung und mit wie vielen Rädern Sie auf dem Bürgersteig anhalten können.

Sämtliche Strafen rund ums Abstellen und Anhalten findest du hier.

Legalisierte Bürgersteigparkplätze

Legalisierte Parkplätze auf Bürgersteigen (gemäß Schild 315) der StVO: Auf dem Bürgersteig zu stehen ist zulässig, wenn dies durch das Verkehrsschild 315 gekennzeichnet ist. Gemäß den Verwaltungsregeln für die 315er Marke sind jedoch nur Kennzeichnungen auf der Fahrbahnoberfläche ausreichend: Detailregelungen: Das Abstellen auf Fußwegen ist nur mit einem zugelassenen Gewicht von bis zu 2,8 Tonnen zulässig.

Visuell wird festgelegt, wie die Wagen aufgestellt werden sollen, ob mit zwei oder vier Rollen auf dem Bürgersteig. Auch wenn das Schild 315 das Abstellen zulässt, ist es nach § 12 StVO Abs. 3 4 nicht zulässig: "über Schachtdeckel und andere Verschlüsse". 12 (4a): "Wenn das Abstellen auf dem Bürgersteig gestattet ist, darf nur der rechte Bürgersteig verwendet werden, in Einbahnstraßen der rechte oder rechte Bürgersteig.

"Auf Basis der StVO steht die Bestrafung von Straftaten gegen Schilder 315 unter den Fakten 54 im Geldbußenkatalog. Für das 315er Symbol heißt es in der VwV: "Das Abstellen auf Bürgersteigen ist nur zulässig, wenn genügend Raum für den ungehinderten Fußgängerverkehr, ggf. mit Kindern oder Behinderten im Rollstuhl, auch im Stolperfallverkehr, vorhanden ist, wenn die Bürgersteige und die darunter befindlichen Rohrleitungen durch die abgestellten Kraftfahrzeuge nicht geschädigt werden können und wenn der Zutritt zu den Rohrleitungen nicht behindert werden kann.

"Nach den geltenden Straßenbaurichtlinien muss ein solcher Belag (Rest) eine Breite von mind. 2,20 Metern haben. Die Fahrbahnbreiten liegen in vielen Gemeinden bis spätestens nach der Einrichtung des Fahrbahnparkplatzes unter dem erforderlichen Minimum von 2,20 Metern (Normbreite 2,50 Meter) und damit nicht im Einklang mit den geltenden Bestimmungen für die anordnende Behörde. Deshalb werden sowohl die Bürgersteige als auch die darunter befindlichen Rohre geschädigt, wenn dort geparkt werden darf.

Die vorliegenden Regelungen sind auch ein schwerwiegendes gegen die in vielen Gemeinden übliche Toleranz der Behörde gegenüber dem Abstellen auf Bürgersteigen, solange die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Durchgangsbreite ("Restgangbreite") frei lassen. Oft wird davon ausgegangen, und zwar in einer Weite von 1,20 Metern als Richtlinie für die Tolerierung durch die Beschäftigten der Ordnungskräfte. Vor allem wenn das Abstellen auf nicht asphaltierten Plätzen zwischen Baumbestandteilen erlaubt ist, führt das Fahrzeuggewicht dazu, dass sich der Untergrund so weit erstarrt, dass die Baumwurzeln darunter leidet.

Weiterführende transportstrategische Bewertungen des Fischereisektors e. V. des Schildes 315 finden Sie unter dem Punkt Was wir wollen.

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