Urteil Bgh Widerrufsbelehrung

Entscheidung Bgh Widerrufsbelehrung

Übersichtlichkeit einer Widerrufsbelehrung Die Tatsache, dass die Vertragsdokumente einen nicht dem Vertragsinhalt entsprechenden Nachtrag an anderer Stellen beinhalten, der in drucktechnischer Hinsicht nicht hervorgehoben wird, macht nicht unklar, dass die Widerrufsbelehrung den rechtlichen Erfordernissen in Form und Inhalt entspricht (Anschluss an BGH, Urteil vom 26. 12. 2015, IV ZR 71/14, recht Rn. 11). Sie bestreiten die Gültigkeit des Rücktritts der Absichtserklärung des Antragstellers zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages.

In einer Darlehensvereinbarung vom 23. Mai 2007 über 73.000 (später in Raten unter zwei Nummern) zu einem fixen Jahresnominalzinssatz von 4,65 % p.a. für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren zur Immobilienfinanzierung ein. Die Forderungen der Angeklagten wurden durch ein Grundstücksgrundpfandrecht gesichert. Im Kreditformular wurde folgende "Wichtige Notiz" gedruckt, die im Druck nicht besonders hervorgehoben wurde: "Dieser Kreditvertrag wird zunächst nur vom Kreditnehmer unterschrieben und ist nur ein bindendes Kreditangebot des Kreditnehmers an die [....][Beklagte].

Erst wenn der Kreditvertrag von [....][dem Beklagten] unterzeichnet ist, entsteht ein "Anspruch auf Zahlung des Darlehens". Mit Abspaltungs- und Kaufvertrag vom 23. Mai 2010 hat die E. (künftig: EAA) die Vertragsrechte und -verpflichtungen aus einigen vom Antragsgegner abgeschlossenen Kreditverträgen übernommen, zu denen nach Vorlage der Antragsgegnerin auch der mit der Klägerin abgeschlossene Kreditvertrag zählte.

Sowohl die beklagte Partei als auch die Abwicklungsanstalt haben der Klägerin im Monatsmai 2010 in getrennten Briefen mutatis mutandis mitgeteilt, dass die Vertragsrechte und -verpflichtungen der Kläger aus dem Kreditvertrag mit der Klägerin von der Abwicklungsanstalt wahrgenommen worden seien. Für den Antragsgegner ändert sich nicht viel": Sein Auftrag wird zu den selben Konditionen mit der selben Kreditnummer fortgesetzt und die Verarbeitung wird von dem Antragsgegner fortgesetzt".

Die Klägerin hat daraufhin vom Antragsgegner Stellungnahmen zum Kreditkonto mit dem Vermerk "im Namen der E. (EAA)" erhalten. Die Klägerin hat im Dez. 2013 die Antragsgegnerin um die Bedingungen für eine vorzeitige Tilgung des Kredits für den Falle des Verkaufs der Liegenschaft gebeten. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Schreiben Nr. 2 vom 26. Juni 2013 unter dem Briefbogen "W. Im Namen der Abwicklungsanstalt" mitgeteilt, dass er "der Vorfälligkeit des oben genannten Kredits [....] gegen Entrichtung einer Vorfälligkeitsgebühr zugestimmt hat, wenn das Finanzobjekt veräußert worden ist".

Ebenfalls unter dem Schriftkopf "W. Im Namen der EAA" berechnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Januar 2014 eine "Vorauszahlungsstrafe" in Hoehe von ? 7.827,75, die die klagende Partei mit der Bearbeitungsgebuhr in Hoehe von ? 150 an die Antragsgegnerin gezahlt hat. Die Klägerin hat mit Bescheid vom 4. Mai 2014 ihre Absichtserklärung gegenüber der Angeklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages widerrufen und der Angeklagten eine Fristsetzung von 2014 gesetzt; mit Bescheid vom 4. Mai 2014 hat die Angeklagte den Rücktritt abgelehnt.

Die Klägerin hat die Angeklagte mit Schreiben des Vorstaatsanwalts vom 11. Mai 2014 aufgefordert, die Kredite bis zum 21. Mai 2014 "neu zu berechnen oder zu saldieren". In diesem Zusammenhang wies die Antragsgegnerin am gestrigen Tag ohne Bezugnahme auf eine Abtretung durch die Abwicklungsanstalt mit der Begründung zurück, dass das Brief vom 11. Juli 2014 "zur unmittelbaren Antwort" an sie weitergeleitet worden sei.

Der Klägerin wurde am 2. Januar 2015 die Neukalkulation der "Darlehensverträge", die Auszahlung der Differenz aus der Neukalkulation zugunsten des Antragstellers, die Auszahlung der Bearbeitungskosten und die Rückerstattung der vor Gericht gezahlten Anwaltshonorare, alternativ die Entschädigung, alternativ die weitere Einzahlung von elf, zugestellt. 246,76, Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr, Rückerstattung der vorprozessualen Anwaltshonorare zuzüglich der anfallenden Zinsen, alternativ Befreiung und "extrem alternativ" die Begründung einer Rückerstattungspflicht, hat das Oberlandesgericht, das die Beschwerde ablehnt, das Urteil des Landgerichts ansonsten teilweise geändert.

Sie ordnete an, dass die Angeklagte dem Beschwerdeführer seit dem 2. Juli 2014 11.246,76 und weitere 150 zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basissatz und seit dem 4. Januar 2014 "1.835,95 Euro für die aussergerichtliche Verfolgung" zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basissatz zahlt.

Andererseits ist die vom Beschwerdegericht genehmigte Beschwerde des Antragsgegners dagegen gerichtet, mit der er seinen Anspruch auf völlige Ablehnung der Beschwerde des Antragstellers verfolgt. Die Beschwerde des Angeklagten ist erfolgreich. Die Berufungsinstanz (OLG Koblenz, Urteil vom 2. Aug. 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat ihre Klage im Kern begründet, soweit sie für das Berufungsverfahren von Belang war: 9 Der Antragsgegner war der korrekte Adressat des Rückrufs vom 4. Mai 2014 und der korrekte Gegner der Rückgabepflichtansprüche der Klägerin.

Es bedarf keiner weiteren Klarstellung, ob der Kreditvertrag zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner auf der Basis des "Ausgliederungs- und Übernahmevertrags" vom 26. Juni 2010 auf die EAA übergegangen ist. Auf jeden Fall argumentierte die Antragsgegnerin nicht ausreichend, dass die EAA ein "entkonsolidiertes Umfeld nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" sei, was eine Grundvoraussetzung für den Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung der Antragsgegner war.

Darüber hinaus ist der Antragsgegner in jedem Fall nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit als der korrekte Adressat des Widerspruchs und der Gegner des Antragsgegners zu erachten. Auf der Grundlage der Schriftsätze des Antragsgegners vom 26. Januar 2013 und 31. März 2014 konnte der Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er "seinen Antrag auf Rückzahlung an seinen Geschäftspartner gerichtet hatte, der noch für die weitere Liquidation verantwortlich war".

Die Kleingedrucktes "Im Auftrage der EAA" auf dem Briefbogen der Antragsgegnerin änderte an dieser Feststellung nichts. Umso stärker war der Gedanke, dass die Angeklagte immer noch die Vertragspartei sei, durch ihr Brief vom 16. November 2014 verstärkt worden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller nicht ausreichend klar über die Bedingungen für den Beginn der Rücktrittsfrist informiert.

Der Antragsgegner konnte sich nicht auf die Rechtsfiktion des Modells für die Widerrufsbelehrung in der jeweils gültigen Version der BGB Informationspflichten-Verordnung stützen, da die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners nicht ganz mit dem Modell übereinstimmt. Ohne ordnungsgemäße Information begann die Rücktrittsfrist nicht, so dass der Antragsteller noch in der Lage war, den Rücktritt im Jahr 2014 zu deklarieren.

Die Tatsache, dass die Vertragsparteien vor AusÃ??bung des KÃ?ndigungsrechts einen KÃ?ndigungsvertrag abgeschlossen haben, steht der Aufhebung der auf den Vertragsschluss abzielenden Absichtserklärungen oder einem Erstattungsanspruch auf die von ihnen geleisteten Dienstleistungen nicht entgegen. Der Antragsteller hat auf das Rücktrittsrecht nicht verzichtet. Ein Gewerbetreibender, der gegen seine Verpflichtung verstößt, dem Verbraucher genaue Anweisungen zum Stornieren zu geben, darf sich nicht darauf verlassen, dass er die Stornierungsfrist durch seine Anweisungen in Gang setzt.

Mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Parteien geht das Rücktrittsrecht nicht verloren und kann an sich nicht ausreichend sein, um die Verwirkungsannahme zu begründen. Außerdem hat die Klägerin das Recht auf Rücktritt nicht missbräuchlich ausgenutzt. Es sind nicht die Gründe, die ihn zur Wahrnehmung des Rücktrittsrechts veranlasst haben. Aufgrund der Rückerstattungsverpflichtung aus dem Rücktritt kann der Antragsteller seine Leistung zurückfordern.

Der Antragsteller hat Anspruch auf Verzugszinsen mit der Begründung, dass der Antragsgegner aufgrund der im Brief vom 11. Mai 2014 gesetzten Frist seit dem 31. Dezember 2014 in Zahlungsverzug war. Dementsprechend ist der Antragsgegner - wenn auch in vermindertem Maße - zur Rückerstattung der vorprozessualen Anwaltshonorare angehalten. 1. Das Beschwerdegericht ging natürlich zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Absichtserklärung zum Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Antragsgegner als dem richtigen Gegner der Erklärung zurückgezogen hatte.

Dem vom Antragsgegner eingereichten eigenen Brief des Antragsgegners vom 05. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner auch nach einer Übertragung des Darlehensverhältnisses auf die EAA in jedem Fall gewünscht hat und weiterhin als sein Erklärender aufzutreten hat. Sie war damit die korrekte Empfängerin des vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Widerspruchs. 2. Die Überlegungen, mit denen das Beschwerdegericht den Antragsgegner im Fall der effektiven Wahrnehmung des Widerspruchsrechts als Schuldner der aus dem Sanierungsverhältnis entstandenen Forderungen betrachtet, sind jedoch durch Rechtsirrtümer zunichte gemacht.

a) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nach 133 Abs. 3 UGB, die auch für Verbindlichkeiten aus einem nach Inkrafttreten der Abspaltung ausgesprochenen Widerruf gelten würde (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UG, UGB, Nr. 6, UGB, 133 Abs. 13), wurde vom Oberlandesgericht in einem Verfahrensfehler anerkannt, über den die Berufung zu Recht klagt.

Der Antragsgegner, der vom Antragsteller im Gerichtsverfahren angefochten wurde, dass er neben der Abwicklungsanstalt nicht für Forderungen des Antragstellers aus der Rückstellungsverpflichtung haftet, weil seine gesamtschuldnerische Haftung gemäß 8a Abs. 8 Nr. 5 FMSMtFG in der Version vom Abwicklungsgesetz vom 17. Juni 2009 (zukünftig: aF) ausgeklammert wurde (siehe auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.).

Der Berufungsgerichtshof durfte diesen Vorwurf nicht als unbegründet ablehnen, ohne der Angeklagten zunächst die Möglichkeit zu geben, ihren Vortrag weiter zu vertiefen. Nach der ständigen Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes kann sich eine erstinstanzlich gewinnende Person prinzipiell darauf berufen, dass das Beschwerdegericht sie frühzeitig informiert, wenn sie der Bewertung der unteren Instanzen nicht nachkommen will.

Der Berufungsgerichtshof ist dann auch dazu angehalten, dem Betreffenden die Möglichkeit zu erteilen, auf den Verweis zu antworten und seine sachliche Vorlage zu vervollständigen und ggf. Beweismittel vorzulegen (Senatsbeschluss vom 23. 12. 2004 - 17/03 Rn. 17/03, Rn. 17/03; Senatsbeschluss vom 16. 2. 2005 - Rn. 144/03, Rn. 12 und vom 14. 6. 2010 - Rn. 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20).

Eine Rechtsbezug ist nur dann entfällt, wenn eine Vertragspartei in erster Linie gewonnen hat, die Stellungnahme des Gerichtes erster Instanz, auf die sich ihr positives Urteil stützt, als zentrale Streitfrage zur Nachprüfung durch das Beschwerdegericht herangezogen wurde und sich das Beschwerdegericht dann der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeschlossen hat. Hier muss die in erster Linie Erfolg versprechende Person von Anfang an damit gerechnet werden, dass das Beschwerdegericht nicht zustimmen wird (Senatsentscheidung vom 11. Jänner 2017 - II ZR 365/14, BKR 2017, 164 Abs. 27).

Ob die Angeklagte über eine passive Legitimität verfügte, war bei der Beurteilung durch das Landgericht nicht von Bedeutung. Daher hätte das Oberlandesgericht dem Antragsgegner die Möglichkeit einräumen sollen, die Bedingungen für einen rechtlichen Ausschluss seiner Gesamthaftung weiter darzulegen. b) Das Beschwerdegericht hat sich auch dadurch rechtlich geirrt, dass es die Verantwortung des Antragsgegners für eine zuschreibbare Rechtsbescheinigung übernommen hat, die zu Recht durch die Beschwerde angefochten wurde.

Weil das Beschwerdegericht wesentliche Verfahrensmaterialien unberücksichtigt hat. Der Anspruchsberechtigte kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen als haftbar angesehen werden, wenn er die behauptete Forderung zunächst annimmt und sich erst später auf das Ausbleiben einer passiven Legitimation zum Schaden des Klägers stützt (BGH, Entscheidungen vom 24. Okt. 1986 - VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 12. 6. 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f. mwN).

Hier geht es um die Rechtsauftrittshaftung als Teilmenge des kontradiktorischen Handelns, bei der der Anspruchsteller den rechtlichen Anschein als Debitor der geltend gemachten Ansprüche erweckt hat und der behauptete Kreditor ihr nach Treu und Glauben traut (vgl. BGH, Entscheidungen vom 11. Mai 2012 - II Rn. 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 4. Januar 2012 - III Rn. 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 23; Entscheidung vom 2. Oktober 2010 - IX Ru. 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 7).

Das Beschwerdegericht hat jedoch nicht die Bedingungen für die rechtliche Haftung der Beschwerdeführerin ohne Rechtsfehler abgeleitet. Die Beurteilung der materiellen Verhältnisse auf der Grundlage des 242 BGB durch das Rechtsmittelgericht kann zwar nur vom Rechtsmittelgericht dahingehend geprüft werden, ob sie auf einer soliden sachlichen Grundlage erfolgt, alle relevanten Aspekte mitberücksichtigt und nicht gegen Gedankengesetze oder Erfahrungsgrundsätze oder auf einem unzutreffenden Bewertungsmaßstab verstoßen (siehe BVerfGE 242, 242 BGB).

Wie die Berufung zu Recht feststellt, hat das Appellationsgericht Einzelaspekte der in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Korrespondenz vereinzelt, ohne die Briefe vom Monat Juli 2010 und die Ausgestaltung des Briefkopfes der Angeklagten in die Beurteilung der nachfolgenden Briefe einzubeziehen. Der Berufungsgerichtshof hat nicht geprüft, ob die vom Berufungsgerichtshof im Rahmen der vorgezogenen Kündigung des Darlehensvertrages für relevant gehaltenen Rechtsakte des Antragsgegners vom Antragsteller als auf einer Treuhandverwaltung der Antragsgegner für die Abwicklungsanstalt basierend zu betrachten sind.

Die Schlussfolgerung des Beschwerdegerichts, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht ausreichend über sein Rücktrittsrecht informiert hat, so dass die Rücktrittsfrist bei der Anmeldung der Rücknahme nicht verstrichen war, steht einer laufenden Prüfung nicht entgegen. Der Berufungsgerichtshof stellte nicht fest, ob der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Kreditvertrag im Fernabsatz abgeschlossen wurde, wie die Antragsgegnerin mitteilt.

Was der Bundesrat jedoch nach dem Berufungsurteil deutlich gemacht hat, ist davon abhängig, ob das Widerrufsrecht des Antragsgegners irrtümlich war oder nicht (siehe Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - II ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn 46 ff. In Ermangelung ausreichender Erkenntnisse des Beschwerdegerichts ist im Beschwerdeverfahren zugunsten des Antragsgegners davon auszugehen, dass die Beteiligten ein Fernverkaufsgeschäft abgeschlossen haben.

Die Widerrufsbelehrung hat unter diesen Voraussetzungen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (Senatsentscheidung vom 19. Juni 2017, a.a.O.) den rechtlichen Erfordernissen entsprochen. Im Gegensatz zur Einreichung der Gegenbeschwerde waren die Widerrufsbelehrungen - vorausgesetzt, der Darlehensvertragsabschluss als Fernverkaufsgeschäft - auch im Zusammenhang mit der "wichtigen Mitteilung" nicht unklar. Die Tatsache, dass die Vertragsdokumente einen an andererorts nicht gesetzeskonformen Ergänzungshinweis beinhalten, wie hier nicht durch Druck hervorgehoben, macht zudem nicht unklar, dass die Widerrufsbelehrung den rechtlichen Erfordernissen in Form und Inhalt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom Droge Nr. 1 6-03. 12-2015 - IV ZR 71/14, rechtswissenschaftlich Rn. 11).

Auf der Grundlage der jüngsten Senatsbeschlüsse (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2016 - II ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Erwägungsgrund 40 und - II ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Erwägungsgrund 37 vom 10. Dezember 2016 - II ZR 482/15, WM 2016, 2295 Erwägungsgrund 37) hat der Senat zu folgenden Themen entschieden: - 26 4. Die Überlegungen, mit denen das Beschwerdegericht den Verfall des Rücktrittsrechts abgelehnt hat, sind ebenfalls durch einen Rechtsfehler beeinträchtigt.

Entgegen dem Rechtsgutachten des Oberlandesgerichts schließt die Tatsache, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist oder ausgegangen sein muss, dass der Antragsteller von seinem Widerspruchsrecht keine Ahnung hat (siehe BGH, Urteil vom 26. Juli 1957 - II Rn. 15/56, BGHZ 25, 44, 53 und vom 15. Mai 2007 - V Rn. 8, VZ 190/06, WM 2007, 1940), den Verfall nicht aus.

Das Gleiche trifft auf die Tatsache zu, dass der Angeklagte "die Sache selbst verursacht hat", weil er keine ordentliche Widerrufsbelehrung ergangen ist. Insbesondere bei gekündigten Verbraucherkreditverträgen - wie hier - kann das Vertauen des Verbrauchers in die Nichtrücknahme schützenswert sein, auch wenn die von ihm erlassene Widerrufsbelehrung zunächst nicht den Rechtsvorschriften entspricht und er den Verbrauchern anschließend nicht informiert hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2016 - Hrsg. II ZR 501/15, aa. O., Randnr. 41).

Dies betrifft insbesondere dann, wenn die Kündigung des Darlehensvertrages auf Antrag eines Konsumenten erfolgt (Senatsbeschluss vom 31. Dezember 2016, a. a. O., Abs. 31; Senatsentscheidung vom 31. Dezember 2017 - II ZR 365/16, n. a. O. 27 5. Das Oberlandesgericht, das dem Beschwerdeführer auf Verlangen ab dem Stichtag der Kündigung vom 31. Dezember 2016 Nachverzugszinsen gewährt hat, a. O. a. O. Schliesslich übersah das Gericht, dass die Angeklagte zumindest zu diesem Zeitpunkt und nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Januar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) ihren Pflichten aus 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassungsform in der bis zum 31. Dezember 2014 in der bis zum 31. Dezember 2014 in der amtlichen und der amtlichen und der amtlichen und der deutschen Zivilstandsordnung anwendbaren Fassungsform in Verbin dug von 346 ff. berufen.

Die BGB war nicht in Verzug, so dass der Antragsgegner auch nicht zur Rückerstattung der vor Gericht vorausbezahlten Anwaltshonorare verpflichte. Dabei ist das Oberlandesgericht - das Datum "5. 2. 2014" ist eindeutig ein typographischer Fehler, d.h. "5. 2. 2015" - dem Antragsteller fälschlicherweise Zinsen auf die Kosten des Verfahrens ab dem Tag der Zustellung der Klageerhebung nach § 291 BGB gewährt.

III. 28 Das Beschwerdeurteil ist widerruflich, wenn das Beschwerdegericht zum Schaden des Angeklagten urteilt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Soweit das Beschwerdegericht den Antragsgegner auf der Grundlage der Beschwerde des Antragstellers zur Übernahme der dem Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten angewiesen hat, ist die Sache endgültig entscheidungsreif ( 563 Abs. 3 ZPO), da dem Antragsteller unter keinem Rechtsaspekt ein korrespondierender Rechtsanspruch zusteht der Antragsteller (Senatsentscheidung vom XXI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).

Darüber hinaus ist die Rechtssache, soweit das Beschwerdegericht festgestellt hat, dass die Rechtssache dem Antragsgegner schadet, nicht für die endgültige Beurteilung bereit. Daher ist sie zur erneuten Anhörung und Entscheidungsfindung an das Oberlandesgericht zurÃ?

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