Die Nähe zum Verbraucher und die Orientierung am Verbraucher sind wichtige Faktoren für den Unternehmenserfolg. Dazu gehört eine konsistente Orientierung der internen und unternehmensübergreifenden Geschäftsprozesse auf den "Königskunden". Business Process Management beschäftigt sich mit diesem Themenbereich. In der Abteilung Kosten- und Deckungsmargenmanagement muss sich das Unternehmenscontrolling kritisch mit der kundenspezifischen Arbeit auseinandersetzen. Aktuelle Trends wie Data Warehousing und die Verwendung des Internets als Mittel zur Kundenansprache werden im Bereich Information Management erörtert.
Lösungen für den Umgang mit betriebswirtschaftlichen Verfahren und modernen Kommunikationstechnologien in der Öffentlichen Verwaltung finden Sie im Bereich Administration.
BHG, 05.01.1966 - VIII ZR 264/63
Verfahren: vorhergehend: Referenz: Offizielle Richtlinie: Im Falle eines Finanzierungsratenkaufs erfordert die Sicherungsabtretung des Kaufgegenstandes an die finanzierende Hausbank in der Geschäftsordnung in der Regel keine schriftliche Zustimmung durch die Hausbank. Operativer Teil: Nach einer Beschwerde der Antragstellerin wird das Beschluss des Neunten Bürgerlichen Senats des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 26. Mai 1963 außer Kraft gesetzt. Das Berufungsverfahren der Angeklagten gegen das Beschluss der VIII. Bürgerlichen Kammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 16. Dezember 1963 wird abgewiesen.
Weist den Beklagten auch an, die Gebühren für die zweite und dritte Instanz zu tragen. Mit Darlehensgesuch vom 6. Januar 1962. Als Sicherung für alle gegen mich gerichteten Anträge und Rechte des (Antragstellers) (im Weiteren "die Bank" genannt).... Ich gebe der Hausbank folgendes...., mir zugehöriges Eigentum....: PKW Mercedes.... Sie vereinbaren, dass das Eigentumsrecht an den vorgenannten Positionen an dem Tag, an dem dieser Vertrag abgeschlossen wird, auf die BayernLB übergegangen ist.
Der Finanzierer hat das vom Antragsteller unterschriebene Formular an den Antragsteller weitergeleitet. Mit einem Aufforderungsschreiben informierte die Beschwerdeführerin O. am Rande des Verfahrens am Rande des Verfahrens, dass sie den von O. gestellten Finanzierungsantrag für einen Mercedes-Pkw und die Übertragung des Eigentums an diesem Fahrzeug als Sicherheit akzeptiert habe. Noch am gleichen Tag schickte die klagende Partei der Daimler-Benz Filiale einen Verrechnungsscheck über 10000 D-Mark.
Im Begleitbrief steht: "Um den restlichen Kaufpreis für ein von Ihnen (dem Beklagten) bei Ihnen erworbenes Kraftfahrzeug zu zahlen, übergeben wir Ihnen....". unter der Bedingung, dass dieser Check nur verwendet werden darf, wenn Sie uns den am (Beklagten) registrierten Kfz-Schein zusenden. Grundvoraussetzung für unsere Zahlungsabwicklung ist jedoch, dass Sie keine Forderungen an das verkaufte Auto stellen, da dieses zur Sicherung an uns übertragen wird....".
Der Verkäufer schickte den Kfz-Schein an den Kläger und kassierte den Check. Der Angeklagte nahm das Auto am Spätnachmittag des Jahres 1962 beim Verkäufer in Empfang und zahlte den Teil des Anschaffungspreises, der über EUR 10000 hinausging, in bar. Kurz darauf reichte Agenten Ga. bei O. 2 Vordrucke mit der Aufforderung ein, dass der Angeklagte sie unterschreibt und zurückgibt.
Die erste Form ist eine "Erklärung des Versicherungsnehmers", in der der Versicherungsnehmer die Versicherungsgesellschaft über die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug auf den Antragsteller als Sicherheit informiert und ihn auffordert, für diesen eine Sicherheitsbescheinigung zu erteilen. Die zweite Form besteht darin, die Fahrgestellnummer verwenden zu dürfen. Die Gesellschaft versichert, dass ihr alle Bestimmungen des zwischen der Gesellschaft und dem Kreditnehmer abgeschlossenen Vertrags bekannt sind und dass die Genehmigung zur Nutzung des Fahrzeuges ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit widerrufen werden kann.
"Der Angeklagte hat die Formblätter trotz einer Erinnerung nicht ausgefüllt. In der Zeit vom 19. März 1962 ging O. in den Bankrott. Aus dem Darlehensanspruch des Klägers sind noch 8.100 DEM ausstehend. Der Kläger fordert, dass der Angeklagte, der sich wehrt, die Schulden von O. an den Kläger zu zahlen, das Auto zurückerhält.
Nach Ansicht des Antragsgegners wurde die Übertragung im Wege der Sicherungsvereinbarung nicht abgeschlossen, weil der Kläger seinen Verpfändungsantrag nicht akzeptiert hat, zumindest nicht in der richtigen Weise und innerhalb der richtigen Zeit. Der Kläger fordert die Veröffentlichung des Kfz-Briefes in Widerklageform. Die Gegenklage wurde vom Bezirksgericht zurückgewiesen; das Oberlandesgericht entschied in umgekehrter Richtung. Der Kläger versucht mit der Berufung, das Urteil des Landgerichtes wiederherzustellen.
Der Berufungsgerichtshof geht davon aus, dass es üblich ist, den Eigentumsübergang im Wege von Sicherungsvereinbarungen der hierin in Rede stehenden Form in schriftlicher Form zu schließen. Diesen Brauch verfolgt auch der Antragsteller. Die Kommission hat dem Antragsgegner daher zwei Kopien des Vertragsformulars mit den Unterzeichnungen beider Vertragsparteien übersandt. Darüber hinaus nimmt sie gemäß der auch hier verwendeten Form - wenn auch gegenüber dem O. - neben der Entgegennahme des Finanzierungsantrags auch die gebotene Übertragung des Eigentums am Fahrzeug mittels eines Formschreibens, d.h. jedenfalls in schriftlicher Form, als Sicherheit an.
Der Antragsteller musste daher das Angebot des Antragsgegners auf einen Vertrag innerhalb der in 147 Abs. 2 BGB genannten Fristen aufschreiben. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner weder eine von ihm unterzeichnete Kopie des Vertrages zurückgegeben noch dem Antragsgegner gegenüber dem Antragsgegner gegenüber eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er das Angebot des Vertrages angenommen hat; das Anschreiben an O. ist zu diesem Zweck nicht ausreichend.
Daher wurde kein Sicherheitsübereignungsvertrag abgeschlossen. Der Angeklagte war auch nicht schuldig, wenn er sich darauf berief, sich unzuverlässig zu benehmen. Es ist wahr, dass bei der Ratenkauffinanzierung die Sicherungsabtretung des Kaufgegenstandes in der Regel auf einem Formular und damit in schriftlicher Form festgehalten wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist jedoch noch nicht festgestellt worden, dass die Beteiligten im Sinn von 127 BGB für den Auftrag "die Schriftform bestimmt" haben.
Das Schriftformerfordernis wird, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, nur dann eingehalten, wenn die finanzierende Bank als Sicherungsnehmer in das Angebot des Mietkaufers und Bürgen auch in Gestalt von 126 Abs. 2 oder 127 S. 2 BGB eingeht, d.h. die Abnahmeerklärung in dieser Gestalt (und rechtzeitig) beim Bürgen eingegangen ist. Für Wertpapierübertragungsverträge der hier in Rede stehendem Typ ist die schriftliche Gestalt im Rechtssinne keinesfalls üblich, wie das Beschwerdegericht zu vermuten schien, und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht von den Beteiligten "bestimmt" worden ist.
Die finanzierende Bankengruppe legt bei der Ratenfinanzierung ausschliesslich fest, welche Äußerungen die Parteien in welcher Art und Weise zu treffen haben, vor allem auch hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Verträ gen. Die Transaktion wird durch die Nutzung von Formularen der Banken (Briefe, Verträge) detailliert definiert. Weil die Formen von der Nationalbank als vorgefertigte Vertragsregelung eingebracht werden und bevorzugt ihren eigenen Bedürfnissen entsprechen sollen, basiert die Interpretation, die das Berufungsgericht selbst - neben dem Text - geben kann, in erster Linie auf den Ideen und Zwecken, die die Nationalbank bei der EinfÃ??hrung der Formen verfolgt hat.
Mit der Nutzung des Formblattes für den Sicherungsübertragungsvertrag soll in erster Linie sichergestellt werden, dass der Auftrag immer den inhaltlichen und nur den von der BayernLB gewählten Formularinhalt enthält und diesen zu jeder Zeit nachweisbar ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Bürge das unterzeichnete Formular bei der Hausbank vorlegt.
Danach liegt der Nachweis vor, dass der Bürge dem Umfang des Formvertrages zugestimmt hat. Mit der Zustimmung zur Textform im fachlichen Sinn würde die BayernLB ihre eigene Zustimmungserklärung weiteren Formalitäten unterwerfen. Nachteilig wäre, dass die Hausbank an gewisse Regelungen gebunden wäre, deren - möglicherweise zufällige - Nichtbeachtung zur Ungültigkeit des Vertrags und damit zum Wegfall der Sicherheit führt.
Für die Nationalbank wäre es von Vorteil, wenn sie davor gefeit wäre, von der Beklagten auf Erfüllung des Vertrags, an den sie (noch) nicht aufgrund einer unsicheren Tatsache gebunden sein wollte, verklagt zu werden. In der Praxis wird jedoch nur der nachteilige Effekt für die Hausbank ersichtlich. Der Grund dafür ist, dass der Sicherheitsübertragungsvertrag der Hausbank nur Rechtsvorteile einbringt.
Andererseits hat sie jedoch, wie der hier zu beschließende Sachverhalt besonders klar macht, ein wichtiges Anliegen, das Inkrafttreten des Vertrags nicht von weiteren formalen Anforderungen abhängig zu machen, deren unbeabsichtigte Nichtkonformität zum Verlust ihrer Sicherheit führen könnte. Aus Sicht der Banken wäre es jedoch sinnlos, sich an solche Formalitäten zu halten, auch wenn sie selbst die Vereinbarung mit dem Kreditnehmer und dem Kreditnehmer - in diesem von ihm abweichenden Falle - durch Zahlung des Darlehens an den Kreditgeber abgeschlossen hat.
Die berechtigten Belange des Angeklagten als Bürge behindern auch eine solche Deutung nicht. Die Käuferin und der Bürge des Finanzierungsratenkaufs kann ein Eigeninteresse daran haben, eine Kopie des Vertrags zu bekommen, um zu jeder Zeit Auskunft über den Vertragsinhalt geben zu können. Dieses Recht wird gewahrt, wenn die BayernLB ihr eine solche Kopie zur Verfügung stellt, zu der sie gegebenenfalls gezwungen ist; eine Schriftformvereinbarung im fachlichen Sinn ist zu diesem Zweck nicht erforderlich. zu diesem Zweck ist eine solche Übereinkunft getroffen.
Dies ist auch nicht erforderlich, um den Sicherheitengeber verlässlich über die Annahme seines vertraglichen Angebots durch die BayernLB zu informieren. Eine unverwechselbare Vermutung, dass die Hausbank das Darlehen an den Veräußerer zahlt, ist immer ausreichend. Schon jetzt stellt der Kunde unmissverständlich fest, dass die Hausbank den Kreditbetrag ausgezahlt und sein Gebot akzeptiert hat, indem der Anbieter das Auto an ihn übergibt.
Sollte das Beschwerdegericht akzeptieren, dass auch in diesem Falle die schriftliche Form Anwendung findet, würde ein von allen Parteien für rechtsgültig erachteter und durchgesetzter Auftrag für ungültig erklären und der Kläger würde seine Sicherheit zugunsten des Antragsgegners einbüßen, obwohl er den Verkaufspreis und damit das Eigentumsrecht am Fahrzeug für den Antragsgegner erworben hat.
Letztendlich ist auch zu beachten, dass der Streit nur deshalb aufkam, weil die Parteien nicht bemerkt hatten, dass die verwendete Form ( "Sicherungsübereignungsvertrag und Übernahmeerklärung des Klägers") der Eigenart des Geschäftes (Differenz zwischen Kreditnehmer und Käufer) nicht gerecht wurde: Wäre der Antragsgegner auch der Kreditnehmer gewesen - wie im Regelfall -, wäre die Form des Klägers vom 7. Jänner 1962, in der der Kreditantrag und die Sicherungsübertragung explizit akzeptiert werden, beim Antragsgegner - und nicht bei O. - dem Antragsgegner eingegangen.
Lediglich die Interpretation, dass die Beteiligten, zumindest für den Falle, dass der Kläger das Angebot des Antragsgegners durch Ausschüttung des Akkreditivs endgültig annimmt, keine Schriftform im Sinn von 127 BGB festgelegt haben, wird dem Rechnung tragen. Eine Sicherungsübereignung war daher zwischen den Beteiligten rechtswirksam: Mit der Übertragung des Darlehensbetrages auf den Verkäufer am Jänner 1962, von der der Beklagte nicht später als am 11. Jänner 1962 Kenntnis erlangte, nahm der Kläger das Angebot des Angeklagten vom 16. Jänner 1962 an den Verkäufer fristgerecht an.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners wird die Rechtsgültigkeit des Vertrags auch dadurch nicht beeinträchtigt, dass der Kläger von ihm die Unterschrift unter weitere Formvorschriften fordert, der Antragsgegner dies jedoch unterlassen hat. In diesem Fall - nach der Übergabe des Kfz an den Antragsgegner - war der Sicherheitsübereignungsvertrag zwischen den Beteiligten bereits abgeschlossen.
Denn die Formulare inträge sollten, wie aus ihrem inhaltlichen Zusammenhang ersichtlich, den bereits geschlossenen Formularvertrag nicht ersetzen, sondern vervollständigen. Die Tatsache, dass der Antragsgegner sie nicht unterschrieben hat, ist für die weitere Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrags ohne Belang. Die Berufung des Klägers musste daher dem richtigen Beschluss des Landgerichtes unterliegen (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum