Weiss jemand, wo ich Templates für so etwas bekommen kann?
I, [Schuldner], schulden[Gläubiger][soundsoviel] (einmal als Nummer und dann noch ausgebucht) Gelder. oder: Ich verpflicht mich, das Geldbetrag bis[soundsovielten] (möglicherweise einschließlich Zinsen) zurückzuhalten. Alles in [] müsste von Ihnen mit den Angaben gefüllt werden, mit den Angaben zu den möglichen Namen, Adressen und Wohnorten der Betroffenen. Zu den Schuldscheinen: Zitat: "Ein Schuldschein, auch Schuldschein oder Schuldtitel genannt, ist das vom Schuldner ausgegebene Dokument, in dem dieser die Erfüllung versprechen.
Der Schuldschein wird hauptsächlich zur Erleichterung des Nachweises für den Kreditgeber bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers herausgegeben, da er die Existenz einer Verbindlichkeit nachweist. Eine Begründung der Schulden ist nicht notwendig. Das Solawechsel ist kein Sicherheit; der Inhaber dieses Dokuments ist für die Durchsetzung des Rechtes nicht notwendig. Dem Kreditgeber steht das Eigentumsrecht an dem Schuldschein zu.
Kommt der Zahlungspflichtige der Verpflichtung nach, kann er neben dem Beleg auch die Herausgabe des Solawechsels nachfragen.
Die Schuldnerin gewährt dem Kreditgeber das Recht auf eine gewisse Erfüllung durch ein sogenanntes Schuldschein, das vom Kreditnehmer selbst ausgegeben oder wenigstens unterschrieben sein muss. Diese zugesagte Vergütung setzt sich in der Regelfall aus der Nachzahlung des im Schuldschein festgelegten Betrages zusammen. Vor allem bei Privatkrediten sind Schuldscheindarlehen üblich, da die meisten Konsumenten keinen Darlehensvertrag abschließen, sondern sich mit einem Schuldschein ausgleichen.
Da es sich bei dem Schuldschein um eine schriftliche und rechtsgültige Aufzeichnung der Ansprüche der Kreditgeber handelt, ist dieses Verfahren in der Regel hinreichend. Der gesetzgeberische Ansatz geht davon aus, dass die damit verbundene Verbindlichkeit noch vorhanden ist, solange sich der Kreditgeber im Besitze des Solawechsels befindet. Ist die Rückzahlung erfolgt, sollte der Debitor aus diesem Grunde zwangsläufig einen entsprechenden Beleg vorlegen und auch den Schuldschein zurückfordern.
Nach § 371 BGB hat der Debitor das Recht dazu. Sofern ein Schuldschein vorliegt und nicht vom Zahlungspflichtigen im Wege der Rückzahlung gelöst wurde, existieren natürlich auch die darin festgelegten Forderungen. Stirbt der Debitor, fliesst auch der Schuldschein in den Nachlass, so dass im Laufe der Universalnachfolge die Nachkommen zu Debitoren gegenüber dem Kreditor werden.
Daher ist nach deutschem Erbschaftsrecht vorgesehen, dass der Kreditgeber den Schuldschein auch im Erbfall zurückzahlen kann und sich zu diesem Zweck an die Hinterbliebenen wendet. Lehnen die Nachkommen die Erbschaft ab, z.B. weil die Erbschaft vollständig verschuldet ist, hat dies auch Konsequenzen für den Besitzer des Solawechsels. Er verbleibt mit seinen Ansprüchen als Kreditgeber, denn es erfolgt keine Rückzahlung der Verbindlichkeiten des Erblassers durch die Zahlung der Erbschaft.
Doch selbst wenn die Nachkommen das Erbe übernehmen, kann die Rückzahlung des Solawechsels manchmal recht mühsam sein. Sollten die Nachkommen als neue Debitoren der Meinung sein, dass keine Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber vorliegen, kann dies durchaus zu Rechtsstreitigkeiten auslösen. Prinzipiell muss der Kreditgeber in der Lage sein, den Schuldschein als Beweis für das Vorhandensein der Forderung vorzulegen, um die Legitimität seiner Ansprüche nachzuweisen.
Demgegenüber müssen die Erbschaften in der Lage sein, das Gegenteilige nachzuweisen, um von den korrespondierenden Verpflichtungen entbunden zu werden. Sofern sich der Schuldschein jedoch im Eigentum des Gläubigers befindet, geht der Versicherer davon aus, dass die Forderung besteht, denn letztendlich bekommt der Gläubiger den Schuldschein gegen Rückzahlung zurück. Die durch einen Schuldschein belegten Verpflichtungen verbleiben, da die Haftung des Erblassers auch im Erbenfall umfassend ist und mit dem Tode einer der betroffenen Parteien nicht erlischt.
War der verstorbene Testierende Kreditgeber, so existiert natürlich auch der Schuldschein weiter und stellt sicher, dass die Nachkommen nun Ansprüche gegen den Kreditnehmer haben. Daher ist ein Schuldschein immer Teil des Nachlasses, egal ob es sich um einen aktiven oder passiven Vermögensgegenstand für die Nachfolgerin oder den Hinterbliebenen auswirkt.
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