Rückzahlungsvereinbarung Fortbildung

Tilgungsvereinbarung Fortbildung

Die Arbeitgeberin übernimmt regelmäßig die gesamten Aus- und Weiterbildungskosten für ihre Mitarbeiter. Der Erstattungssatz für die Ausbildungskosten muss vor Beginn der Maßnahme vereinbart werden. Rückerstattung der Ausbildungskosten - BAG bekräftigt frühere Fallstudie Wie lautet eine Tilgungsklausel? Eine Tilgungsklausel sieht vor, dass der Mitarbeiter die Ausbildungskosten an den Auftraggeber zu erstatten hat, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Mitarbeiter vor einem bestimmten Termin beendet wird. An einer bestimmten Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Unternehmer ein besonderes Augenmerk, wenn er die Aus- oder Weiterbildungskosten des Erwerbstätigen trägt oder das Entgelt für die Weiterbildungsdauer weiter zahlt, da dies der individuellen Qualifizierung des Erwerbstätigen und damit seinen Arbeitsmarktchancen zugute kommt.

Allerdings möchte der Auftraggeber dann aber auch aufgrund seiner Finanzausgaben für mindestens einen bestimmten Zeitabschnitt von der höheren Qualifizierung des Mitarbeiters mitwirken. In den meisten Fällen ist die Rückzahlungshöhe an die Restlaufzeit der Mindestverpflichtung gebunden: Je kleiner die Restlaufzeit, umso geringer die Rückzahlungshöhe. Ab wann ist eine Tilgungsklausel grundsätzlich gültig?

Nur wenn diese Maßnahmen dem Mitarbeiter neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsleben eröffnen, kann eine Erstattungsklausel für Aus- und Weiterbildungskosten effektiv vereinbaren werden. Für einen Grobüberblick sind daher zum einen die wesentlichen Eigenschaften, dass die Bestimmung nicht ausgeblendet werden darf, d.h. sie muss wie die anderen Bestimmungen unmittelbar wiedererkennbar sein.

Zum anderen muss sie so abgefasst sein, dass selbst ein Laien ihren Gehalt unmittelbar nachvollziehen kann, und zum Dritten darf sie den Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig benachteiligen. Das betrifft insbesondere die Laufzeit des Engagements nach der Aus- oder Weiterbildung und den zu erstattenden Betrag. Welche konkreten Bedingungen gibt es für eine wirksame Tilgungsklausel?

In vielen Fällen hat die Judikative bereits über die Effektivität von Erstattungsklauseln für Ausbildungskosten urteilt. Prinzipiell muss eine Regelung zur Erstattung der Aus- und Weiterbildungskosten getroffen werden. Ist dies nicht vereinbar, kann auch der Auftraggeber keine Rückforderung fordern (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10. 2011 - 8 Sa 218/11).

Ungültig ist eine Bestimmung, wenn sie vorsieht, dass die Tilgung bei jeder Form der Entlassung durch den Mitarbeiter zu leisten ist, unabhängig davon, ob die Kündigungsgründe im Bereich des Auftraggebers oder des Mitarbeiters liegt ( "BAG", Beschluss vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12). Im übrigen hat das BAG entschieden, dass eine Bestimmung zur Erstattung von Ausbildungskosten wirkungslos ist, es sei denn, die Höhe der Erstattung ist für den Mitarbeiter nachvollziehbar und wird im Fälligkeitsfall vom Auftraggeber festgesetzt.

Sie versagt an dem Erfordernis der Transparenz (BAG, Entscheidung vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10). Die Tilgungsklausel muss hohen Ansprüchen genügen: Ein akzeptabler Anknüpfungspunkt kann sein: vorzeitiger Austritt des Mitarbeiters. Der Austritt des Mitarbeiters aufgrund seiner eigenen Entlassung. Es besteht kein Zusammenhang und es ist daher ungültig: Wenn die Rückzahlungsverpflichtung mit jedem Austritt des Mitarbeiters verbunden ist, im Falle einer unbegründeten Beendigung durch den Arbeitgeber, im Falle einer Beendigung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen, wenn der Grund für die Beendigung in der Zuständigkeit des Unternehmers liegt, ist die Beendigung durch den Arbeitgeber auf eine unverschuldete Erkrankung zurückzuführen.

Der maximal erlaubte Zeitraum für das Engagement des Mitarbeiters gegenüber dem Auftraggeber ist nach der ständigen Weiterbildung an die Zeitdauer der Weiterbildung gebunden. Ausbildungsdauer oder Weiterbildung/maximale Bindungsdauer: 1 Monat: bis zu 6 Monaten, 2 Monate: bis zu 12 Monaten, 3 - 4 Monaten: bis zu 24 Monaten, 6 - 12 Monaten: bis zu 36 Monaten, mehr als 24 Monaten: bis zu 60 Monaten.

Zusätzlich zu diesen genannten Orientierungswerten spielt auch die Summe der Ausgaben des Auftraggebers eine Rolle: Die hohen Weiterbildungskosten können auch eine verlängerte Verpflichtungszeit begründen. Vielmehr können außerordentlich geringe Ausgaben natürlich eine verkürzte Verpflichtungsdauer begründen.

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