Rangrücktrittserklärung Muster

Erklärung der Unterordnung Muster

Nachfolgend finden Sie ein Beispiel für eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung. Unterstellungs- und Unterordnungsvereinbarungen Die Unterordnung als Umstrukturierungsmaßnahme ist durch ein hohes Maß an Aktualität und Dynamik gekennzeichnet, das sich um die "richtige" Gestaltung von Unterlassungsvereinbarungen (oft auch als "Unterordnungserklärung" bezeichnet) entwickelt hat. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen über die Unterordnung und die entsprechenden Vereinbarungen. Dabei werden die wesentlichen Regelpunkte praxisnah zusammengestellt und mit einem Formulierungsbeispiel veranschaulicht.

Viele Themen werden derzeit intensiv diskutiert. Achtung: Derzeit sind mehr Stimmen vorhanden, die Rangrücktrittsvereinbarungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unzulässig halten. Individuell ausgehandelte Rangrücktrittsvereinbarungen zwischen Unternehmern sind davon in der Regel nicht betroffen. Ein Nachrang ist eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass eine Verbindlichkeit nur mit geringerer Priorität bedient werden soll. Sie ist daher nicht nur eine einseitige (Unterordnungs-)Erklärung, sondern ein Vertrag zwischen zwei Parteien.

Es ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Unterstellung gelten soll und in welchen Situationen eine Rückzahlung erfolgen soll. Vorrangiges regulatorisches Ziel ist die Vermeidung insolvenzrechtlicher Überschuldung. Eine Rangrücktritt, der mit einer entsprechenden Vollstreckungssperre versehen ist, kann auch eine (drohende) Insolvenz beseitigen. Gleichzeitig soll grundsätzlich vermieden (aber manchmal auch zielgerichtet genutzt) werden, dass eine nachrangige Verbindlichkeit aus der Steuerbilanz erfolgswirksam ausgebucht wird.

Unterordnungsvereinbarungen werden so auf drei verschiedenen Ebenen relevant: Darf die Haftung im Insolvenzrecht im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben? Können damit auch (drohende) Insolvenzen verhindert werden? Darf die Verbindlichkeit weiterhin in der Steuerbilanz ausgewiesen werden? Die Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz bleiben in der Regel auch dann bestehen, wenn eine ("qualifizierte") Rangrücktritt vorliegt. Darüber hinaus ist es natürlich auch möglich, mit der Unterordnung nur die Reihenfolge zu regulieren, in der sich mehrere Gläubiger in Bezug auf den Schuldner gegenseitig befriedigen.

Der begünstigte Gläubiger (einer Bank) ist dann nur daran interessiert, Vorrang vor einem anderen Gläubiger (z.B. der Frau des Gesellschafters) zu haben. Das kann dadurch geschehen, dass die Ehefrau eine einfache Unterordnung unter das Bankkreditgeschäft verkünde. Eine solche Lean-Unterordnung ist jedoch nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Haftung bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt wird.

Ansprüche auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtsgeschäften, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich gleichwertig sind, für die zwischen Gläubiger und Schuldner nach § 39 Abs. 2 hinter den in 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 im Insolvenzverfahren genannten Ansprüchen ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart wurde, werden bei den Verbindlichkeiten nach S. 1 nicht berücksichtigt.

In der Rangfolge nach den anderen Forderungen der Gläubiger des Insolvenzverfahrens werden vorrangig und gleichrangig nach dem Verhältnis ihrer Beträge angepasst: I. die Zins- und Verzugszuschläge auf Forderungen der Gläubiger des seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Insolvenzverfahrens; II. die Kosten, die den einzelnen Gläubigern des Insolvenzverfahrens durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen; I. die Zins- und Verzugszuschläge auf die Forderungen der Gläubiger des seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Insolvenzverfahrens. Bußgelder, Bußgelder, Verwaltungsstrafen und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder eines Vergehens, die zu einer Geldleistung verpflichten; Forderungen auf eine unentgeltliche Zahlung durch den Schuldner; Forderungen auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gemäß den Absätzen der Absätze und und und. fünf, Forderungen aus Rechtshandlungen, die wirtschaftlich einem derartigen Darlehen entsprechen.

Die Forderungen, für die zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart ist, sind im Zweifelsfall entsprechend den in Abs. 1 genannten Forderungen anzupassen. 3) Die Zinsen auf die Forderungen nachrangiger Gläubiger des Insolvenzverfahrens und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Vorrang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

Wenn ein Gläubiger im Falle einer drohenden oder tatsächlichen Insolvenz der Gesellschaft oder im Falle einer Überschuldung Anteile zur Umstrukturierung der Gesellschaft erworben hat, so hat dies nicht zur Folge, dass Abs. 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neuen gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtsakten, die wirtschaftlich einem solchen Darlehen entsprechen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Umstrukturierung nachhaltig ist, Anwendung findet.

Gewährt er dagegen nur Gesellschafterdarlehen, so ist er so zu behandeln, als hätte er Eigenkapital bereitgestellt. Hinsichtlich der Gültigkeit dieses (alten) Gesetzes hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Unterstellung nach dem Insolvenzrecht nur dann anerkannt wird, wenn sie qualifiziert erfolgt: Sie kann daher nur auf gleicher Augenhöhe mit den Aktionären befriedigt werden.

Zu diesem Zweck wurde der Terminus "qualifizierte Unterordnung" entwickelt. Zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung reicht dies jedoch nicht aus: 19 Iso sieht daher vor, dass eine zusätzliche (vertragliche) Unterordnung erforderlich ist. Hintergrund: Der Rangrücktritt hat keinen Einfluss auf die Erfassung der Verbindlichkeit in der Handelsbilanz. Wird die Verbindlichkeit jedoch nicht mehr steuerlich erfasst, kommt es zu einem (Restrukturierungs-)Gewinn, der zu versteuern ist.

In jedem Fall, sofern keine besonderen steuerlichen Vorschriften (Stichwort "Sanierungsverordnung") herangezogen werden können. 5 Abs. 2a StG schreibt nun vor, dass eine Verbindlichkeit tatsächlich aus der Steuerbilanz ausgebucht werden muss, wenn der Schuldner wirtschaftlich nicht mehr belastet ist. Zum einen eine qualifizierte Rangfolge (auf der Grundlage der damals gültigen BGH-Rechtsprechung), zum anderen eine Rangfolge, in der eine Rückzahlung aus dem "berüchtigten" dreistufigen "zukünftigen Bilanzgewinn, Liquidationserlös und anderen freien Vermögenswerten" erfolgen muss.

Das Konzept der "qualifizierten Unterordnung" ist heute unklarer denn je. Eine " einfache Unterordnung " hingegen wurde definiert als eine Unterordnung, die nicht mit dem Eigenkapital gleichgesetzt werden sollte. Es gab ohne besondere Bezeichnung immer eine Unterstellung, die "die steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt". Das BFH ( "I R 44/14") bezeichnet diese "spezifizierte Unterordnung", um die weitere steuerliche Bilanzierung der Forderung anzuerkennen.

Eine Unterstellung war in der Literatur als "qualifiziert" bezeichnet worden, wenn sie nicht nur im Insolvenzfall galt, sondern auch ein Verbot der Vorinsolvenzvollstreckung enthielt. Selbst der BGH redet noch von einer "qualifizierten" Unterordnung" (XI ZR 133/14); hier könnte nach einem neuen Verständnis eine "insolvenzrechtliche Unterordnung" gemeint sein. Der BGH hingegen bezeichnet als "quorifizierte Unterordnung" eine Unterordnung, die den Anwendungsbereich der Unterordnung zur Vermeidung von Überschuldung und Insolvenz zulässigerweise begrenzt.

Karsten Schmidt wird die Vorstellung endlich in den Weltraum bringen, um eine "unspezifizierte Resignation" zu ermöglichen. Die Unterordnungsentscheidung des BGH hat in vielerlei Hinsicht Rechtssicherheit geschaffen. Die Unterordnung muss außerhalb der Krise aufgehoben werden? Die Einschränkung, dass sie außerhalb der Krise zurückgezahlt werden kann, wenn dies nicht zu einer Krise im Entscheidungsfall führt, hat der BGH akzeptiert (5. 3. 2015).

Kann man sich auf ein Ranking zwischen den verschiedenen Nachranggläubigern einigen? So im Einvernehmen zwischen dem Schuldner und nur dem jetzt ausscheidenden Gläubiger? Ist es möglich, bei Verträgen, die dem ausländischen Recht unterliegen, eine Unterordnung nach deutschem Recht zu vereinbaren? Wird ein Nachrang, der die Insolvenzanforderungen des BGH erfüllt, auch in Zukunft die steuerlichen Anforderungen erfüllen?

Lässt sich eine Unterordnung in den AGB wirksam vereinbaren? Muß der Gläubiger auf diese verzichten? Führe die "qualifizierte" Unterstellung zu einer Ausbuchung aus der Handelsbilanz? Eine Zahlung auf eine nachrangige Forderung klassifiziert der BGH als Zahlung auf eine Nichtschuld. Müller (BB 2016, 491) und Hoffmann (StuB 2016, 286) diskutieren auch, ob es sich hierbei nicht um eine aufschiebende Bedingung handelt, die erst bei Erfüllung der Bedingung anerkannt werden muss.

Dabei kann aber auch die Frage gestellt werden, ob die Ausbuchung einer bereits bilanzierten Verbindlichkeit nach dem Vorsichtsprinzip nicht anders zu behandeln ist als der erstmalige Ansatz einer Verbindlichkeit, die bis dahin nicht relevant war. Ein Ausbuchen aus der Handelsbilanz hätte schwerwiegende Folgen. Insbesondere als Ausgangspunkt dient ein Zahlungsverbot; der Anspruch - entsprechend wird davon ausgegangen, dass er besteht - darf nur nicht ausgezahlt werden.

Die Vereinbarung eines Rangrücktritts, die keine objektive Begrenzung des dem Gläubiger gegenüber haftenden Vermögens des Schuldners mit sich bringt, würde einer Erfassung der Verbindlichkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Schuldners nicht im Weg stehen. Andererseits ist die Passivierung ausgeschlossen, wenn sich die Zugangsmöglichkeiten des Gläubigers auf einen zukünftigen Jahresüberschuss oder auf in der Zukunft eingespieltes Eigenkapital oder schließlich auf einen zukünftigen Liquidationsüberschuss beschränken.

In Anbetracht dessen verbietet nach Ansicht der HFA das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip weiterhin die Ausbuchung der Verbindlichkeit in der Handelsbilanz. Während im Rahmen der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung eine Klärung erfolgt ist, müssen die Auswirkungen auf die Handelsbilanz nun im Detail untersucht werden. Unterordnung unter die Pensionsverpflichtungen? Ist es möglich, auch hier eine Unterordnung zu erklären?

Die Rückstellung ist keine Verbindlichkeit. 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Nr. 2 InsO stellt jedoch ausdrücklich fest: Ansprüche auf Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtsakten, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die im Insolvenzverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner nach § 39 Abs. 2 hinter den in 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 im Insolvenzverfahren genannten Ansprüchen vereinbart wurde, sind bei den Verbindlichkeiten nach S. 1 nicht zu berücksichtigen.

Sie muss daher eine Haftung sein (aus Sicht des Gläubigers: Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen oder einem vergleichbaren Rechtsakt). Handelt es sich bei einer Bestimmung um eine solche Haftung? Mit dem Zeitpunkt, an dem eine Pensionszahlung fällig wird, aber nicht ausgezahlt wird, entsteht eine Verpflichtung gegenüber dem Pensionsempfänger. Es kann aber auch eine Unterordnung für Leistungen ausgesprochen werden, die erst in der Folgezeit entstehen und damit erst in der Folgezeit fällig werden.

Unterliegen diese zukünftigen Pensionsverpflichtungen einem Rangrücktritt, so ist die Pensionsrückstellung im Überschuldungsstatus nicht mehr zu berücksichtigen (Schubert in: BeckBilKo, II. Auflage 2018, § 247 Rn. 232). Im Falle von ungewissen Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Verbindlichkeit in der Zukunft entsteht. Nachrangige Forderungen sind jedoch in der Überschuldungsbilanz nicht zu berücksichtigen ( 19 Abs. 2 S. 2 InsO); sie unterliegen auch dem vom Bundesgerichtshof entwickelten und geforderten Vollstreckungsblock.

Einem Nachrang zu den zukünftigen Rentenzahlungen steht daher im Krisenfall (für den die Überschuldungsbilanz erstellt wird) ein wahrscheinlicher Anspruch zu. In der folgenden Auflistung sind die aktuellen Literaturhinweise zur Rechtsentwicklung um die Unterstellung enthalten. Dabei werden die wesentlichen Regelpunkte praxisnah zusammengestellt und mit einem Formulierungsbeispiel veranschaulicht. Mock, Inhaltliche ANforderungen an den (qualifizierten) Rangrücktritt, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. April 2015, § 19 Rn. 227 ff.

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