Wenn ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber ein (echtes) Kredit bekommt, ist dies kein Lohnzuwachs. Andernfalls ist es ein Zustrom von Löhnen und Gehältern und damit ein steuerpflichtiges Einkommen. Befindet sich der Mitarbeiter jedoch in Insolvenz und der Arbeitgeber unterläßt es in einem solchen Falle, die offenkundig vergebliche Klage auf Rückforderung des Kredits zu erheben, so kann dies nicht als Rückzahlungsverzicht des Auftraggebers oder als Zustrom von Löhnen in den Mitarbeiter angesehen werden.
Wenn der Arbeitgeber dagegen auf ein (gefälschtes) bereits als Lohn besteuertes Kreditgeschäft verlässt, ist dies für die Besteuerung irrelevant. Zinsbegünstigungen durch zinslose oder niedrig verzinsliche Arbeitgeberdarlehen führten zu steuerpflichtigen Löhnen. Ausschlaggebend ist, ob der Mitarbeiter ein marktübliches Kreditgeschäft hat. Zu einem Marktzinssatz besteht kein Steuervorteil (BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05, HStBl. II 2006, 781).
Bei der Beurteilung der Sachleistung ist zwischen einer Beurteilung nach 8 Abs. 2 StG (z.B. wenn der Mitarbeiter eines Händlers ein niedrigverzinsliches Arbeitgeberdarlehen erhält) und 8 Abs. 3 StG (z.B. ein Mitarbeiter einer Sparkasse ein niedrigverzinsliches Arbeitgeberdarlehen erhält) zu unterscheid. Zinskompensationszahlungen des Auftraggebers für ein vom Mitarbeiter in Anspruch genommenes Bankkreditgeschäft gelten als Lohn (BFH, 04.05.2006 - VI R 67/03, BFH/NV 2006, 1471).
Anmerkung: Für Zinsleistungen gilt die Freigrenze für Sachleistungen in Höhe von 44 EUR pro Monat in 8 Abs. 2 S. 9 Escort. Die Steuerbehörden haben aus Gründen der Vereinfachung keine Einwände gegen die Verwendung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell gültigen Effektivzinssätze der Dt. Bank zur Ermittlung des Marktzinssatzes im Falle einer Wertermittlung nach 8 Abs. 2 SStG.
Anhand der Abweichung zwischen diesem Referenzzinssatz und dem Effektivzinssatz des Arbeitgeberkredits sind der Zinszuschuss und der Vermögensvorteil zu errechnen, wodurch die Art der Zinszahlung (z.B. monatsweise, jährlich) nicht entscheidend ist. Beispiel: Im Monat March bekommt ein Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von EUR 15.000 zu einem monatlichen Effektivzinssatz von 2% pro Jahr (Laufzeit 4 Jahre).
Für Verbraucherkredite mit einer anfänglichen Festschreibungszeit von mehr als 1 bis 5 Jahren bei Vertragsschluss liegt der von der Dt. Dtb. Bank publizierte effektive Zinssatz (Erhebungszeitraum März) bei 5,81%. Der ( (verbleibende) Referenzzinssatz liegt unter Berücksichtigung eines eventuellen Bewertungsabschlages von 4 Prozent gemäß 8 Abs. 2 S. 2 S. 2 EStG bei 5,58 Prozent (= 96 Prozent von 5,81 Prozent).
Praxis-Tipp: Das BMF-Brief (01.10.2008 - IV C 5 - S 2334/07/0009) beinhaltet vor allem Informationen über die Werthaltigkeit der Kredite. Danach sind auch die günstigsten Marktbedingungen für Kredite mit ähnlichen Konditionen am Point of Sale, einschließlich allgemeiner Internet-Angebote (z.B. von Direktbanken), am Markt üblich. Es ist auch zu beachten, dass Zinsvergünstigungen aus Arbeitgeberdarlehen nur dann steuerpflichtig sind, wenn die Höhe der noch nicht zurückgezahlten Kredite am Ende der Zahlungsperiode EUR 2600 überschreitet.
Beispiel: Arbeitnehmer M hat von seinem Arbeitgeber ein unverzinsliches Kredit gewährt bekommen, den er nachträglich mit 300 EUR/Monat zurückzahlt. Zinsvergünstigungen Jänner 2013: Eine Besteuerung ist nicht möglich, da die Freistellungsgrenze von 44 EUR gemäß 8 Abs. 1 S. 9 STG nicht ausreicht. Zinsvorteil Feber 2013: Ende Jänner 2013 beläuft sich das verbleibende Kreditvolumen auf EUR 2600.
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