Geringfügige inhaltliche Abweichen der Widerrufsbelehrung von der Probebelehrung machen in jedem Fall die Sicherungswirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV hinfällig, wenn die gegebene Anweisung aufgrund der getroffenen Veränderungen nicht so eindeutig ist wie die Probebelehrung. Beschließt der Nutzer, eine Anweisung über die Folgen des Widerrufs zu geben, obwohl ihm dies nach den Gestaltungsrichtlinien der Gestaltungsanweisung freisteht, so muss diese dem Design entsprechend sein, um die Sicherheitswirkung für den Nutzer zu erhalten1.
Sofern 312 d Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Version vorsieht, dass die Widerspruchsfrist nicht vor dem Datum des Vertragsabschlusses beginnen soll, ist dies eine Zeitspanne für Veranstaltungen ( 187 Abs. 1 BGB) und nicht eine Zeitspanne für den Beginn des Vertrages (§ 187 Abs. 2 BGB). Teilt der Kreditgeber dem Kreditgeber im Hinblick auf die Bedingungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß 312d Abs. 2 BGB mit, dass die Zeit "einen Tag nach" der in der Mitteilung dargelegten Vorgänge zu beginnen scheint, dies aber "nicht vor dem Datum des Vertragsabschlusses ", so verstoßen sie gegen den Grundsatz der Klarheit, weil sie das Missverständnis fördert, dass im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss die Rücktrittsfrist im gegensätzlichen zu den anderen vorgenannten Umständen, einschließlich dem Datum des Abschlussdatums, zu kalkulieren ist.
In dem hier vom OLG Stuttgart beschlossenen Verfahren sind die von den Beteiligten zwischen 2004 und 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge je ein Verbraucherkredit, für den der Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB hat. Sofern bei in den Jahren 2008 bis 2010 begründeten Kreditbeziehungen die unbestritten geltenden Fernabsatzbestimmungen auch einen widerruflichen Charakter gemäß 312 d Abs. 1, 355 BGB vorsehen, hat dieses widerrufliche Recht Vorrang vor dem widerruflichen Charakter gemäß 495 Abs. 1 BGB; bei der Einleitung der Widerspruchsfrist sind jedoch die Sonderkonditionen des 312 d Abs. 2 BGB ( 312 d Abs. 5 BGB) zu berücks. zu berücksichten (§ 312 d. 5 BGB).
Wenn die Kreditnehmer am 25. November 2013 ihre vertraglichen Erklärungen zurückgenommen haben, auf denen die nicht im Fernverkauf abgeschlossenen Kreditverträge beruhen, war die Kündigungsfrist nicht verstrichen, weil den Kreditnehmern keine genauen Anweisungen zum Widerruf gegeben worden waren. Der Widerrufsbelehrung ist nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht rechtskonform zu sein.
Gemäß der ständigen Gesetzgebung kann ein Unternehmen die Rechtswirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann erfolgreich in Anspruch nehmen, wenn es gegenüber dem Kunden ein Formblatt benutzt hat, das dem Modell in der jeweiligen Version in der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV sowohl in inhaltlicher als auch in optischer Hinsicht voll und ganz nachkommt.
Tritt der Entrepreneur dagegen durch eigene Verarbeitung in die ihm zur Verfugung stehende Gestaltung ein, so gilt die Wirksamkeit von 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Inhalt der getroffenen Abänderungen2. Offen bleibt, ob geringe Abweichen und nur linguistische Abweichen der Widerrufsbelehrung von der Beispielbelehrung die Sicherungswirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht beeinträchtigen.
Dies kommt auf jeden Fall nicht in Frage, wenn die gegebene Anweisung aufgrund der getroffenen Veränderungen - wie hier - nicht so klar ist wie die Musteranweisung. Ein Abweichen von der Musteranweisung, das mit einem Verlust an Klarheit einhergeht, besteht bereits darin, dass die BayernLB den Unterpunkt "Widerrufsrecht", der dem ersten Paragraphen des Modells vorausgeht, nicht in ihre Anweisungen aufgenommen hat.
Mit dieser Rubrik soll der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihm das Recht auf Widerruf gewährt wird und dass dies auch bei nur vordergründiger Prüfung des Wortlauts in den folgenden Anweisungen geregelt ist. Der Anweisung der Sparkasse mangelt es an dieser mit der Unterposition verbundenen Signaleffekt, so dass die Klarheit der aktuellen Anweisung hinter derjenigen der Stichprobe zurückgeblieben ist.
Auch die Anweisung zu "Finanzierte Geschäfte" ist weniger klar, da die Nationalbank folgenden Wortlaut enthält: "Beim subventionierten Kauf eines Objektes oder eines einem Objekt gleichwertigen Rechtes kann eine Wirtschaftseinheit nur dann angenommen werden, wenn wir auch Ihr Geschäftspartner im anderen Vertrag sind oder wenn wir über die Bereitstellung des Kredits weitaus hinausgehen [....]".
Gemäß der entsprechenden Gestaltungsvorschrift der Modellanweisung ist jedoch einzufügen: "Dies ist nur zu vermuten, wenn die Vertragsparteien in beiden Aufträgen gleich sind oder wenn der Kreditgeber über die Bereitstellung des Kredits hinausgeht [....]". Mit ihrer Neugestaltung überlassen die EIB dem Konsumenten die Unterordnung unter die Bedingungen des "finanzierten Erwerbs von Immobilien oder eines dem Immobilienvermögen gleichwertigen Rechts".
Allerdings schreibt das Modell vor, dass der Entrepreneur die Unterordnung vornehmen und anweisen muss. Der von der Nationalbank beschlossene Neuformulierung ist daher ein Zeichen des Verlustes an Klarheit und ist daher als Behandlung des Inhalts des Modells einzustufen. Mit der Beschwerde wird nicht in Zweifel gezogen, dass die Informationen über den Beginn der Periode nicht ausreichen.
Der Wortlaut "frühestens nach Eingang dieser Belehrung" informiert den Konsumenten nicht richtig über den Anfang der Widerspruchsfrist im Sinne des § 355 Abs. 2 BGB. Aus dem Gebrauch des Begriffs "frühestens" kann der Konsument schließen, dass der Periodenbeginn noch von anderen Bedingungen abhängig ist, aber unklar bleibt, was diese Bedingungen sind5.
Der Rücktritt erfolgt auch im Hinblick auf die nachfolgenden Kreditverträge aus den Jahren 2008 und 2010, die unbestritten den Vorschriften über den Fernverkauf unterworfen sind, da die Kreditnehmer nicht ausreichend unterwiesen wurden, zeitnah. Der Widerrufsbelehrung ist nach § 14 BGB-InfoV nicht rechtskonform zu begegnen, da die BayernLB die entsprechenden Musterinstruktionen (sowohl in der ab dem 1. April 2008 als auch in der ab dem 4. August 2009 gültigen Fassung) in Abhängigkeit vom Beginn der Frist selbst bearbeitet hat.
Sofern in der Anweisung angegeben ist, dass die Fristen einen Tag nach Eintritt der in den vier Abschnitten des Anweisungstextes beschriebenen Ereignisse beginnen, war dies nicht gesetzlich vorgeschrieben, da der Gesetzgeber den Auftragnehmer nur verpflichtet, das den Ablauf der Fristen auslösende Ereignis ohne weitere Fristenberechnung gemäß 187 ff. BGB zu benennen.
Für den BGH ist eine solche Anweisung jedoch nur eine harmlose Adaption an die Bestimmungen des 187GB7. Die Verarbeitung umfasst neben weiteren Abweichenden Regelungen in Einzelformulierungen und Satzstrukturen vor allem die Tatsache, dass der Fristenbeginn für den Vertragsabschluss als eine weitere von der Stichprobe abweichende Voraussetzung erklärt wird. Gemäß der Gestaltungsnote (3) des Modells - über den Eintritt der Rücktrittsfrist bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - ist bei der Leistungserbringung folgendes hinzuzufügen: "aber nicht vor Vertragsabschluss".
Andererseits sind die Anweisungen der Nationalbank wie folgt: "Die Höhe des Darlehens wird nicht vor dem Datum des Vertragsabschlusses festgelegt". Dies, wie im Folgenden ausführlicher erläutert, sowie die weiteren Informationen über den Beginn der Periode und die Berechnung der Periode verletzen den Grundsatz der Klarheit. Daher kann sich die BayernLB nicht auf die Sicherungswirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV8 berufen.
Der Hinweis ist in Hinblick auf die Angaben zur Berechnung der Frist missverständlich. Für den Verbraucherschutz, der den Zweck des Widerrufsrechts darstellt, sind klare und unzweideutige Informationen für den Verbraucher vonnöten. Dabei sollte der Konsument nicht nur auf sein Rücktrittsrecht aufmerksam werden, sondern es auch in vollem Umfang während der Rücktrittsfrist ausüben können.
Daher muss er über den Anfang der Widerrufsfrist9 klar informiert werden. Der Anweisung der BayernLB mangelt es an der notwendigen Klarheit, denn obwohl sie einen Verweis auf die Berechnung der Frist gemäß 187 Abs. 1 BGB für die Voraussetzungen des Beginns der ursprünglich in einer Liste aufgeführten Frist (Zugang der Widerrufsbelehrung, der Vertragsunterlage oder des Schriftsatzes, der AGB und der Verbraucherinformation) enthält, gibt es keinen solchen Verweis auf die Berechnung der Frist für den Vertragsabschluß als weitere Vorgabe des Beginns der Frist.
Aus dem ersten halben Satz der Anweisung über den Fristenbeginn geht hervor, dass die Fristen nur einen Tag nach den in den nachfolgenden Punkten aufgeführten Veranstaltungen beginnen. Die ausgewählte Satzstruktur bedeutet auch nicht, dass sich der Einleitungssatz " einen Tag danach " auch auf die Anforderung des Vertragsabschlusses bezieht. Im Gegenteil, der Satz "nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses " erlaubt auch die Auslegung, dass der Tag des Vertragsabschlusses für die Berechnung der Laufzeit nach § 187 Abs. 2 BGB maßgeblich ist.
Da die Erklärung der Fristenberechnung nicht auch auf alle die Fristen auslösenden Umstände ausgedehnt wurde, kann dieser Wortlaut den Konsumenten dazu veranlassen, sich vorzustellen, dass der Tag, an dem der Vertrag abgeschlossen wurde, in die Fristenberechnung einzubeziehen ist. Dabei ist nicht ausreichend klar, dass die Zeit auch im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nach 187 Abs. 1 BGB zu errechnen ist und dass der Tag des Vertragsabschlusses nicht in die Zeit nach § 187 Abs. 2 BGB einzubeziehen ist.
Diese offensichtliche Auffassung der Weisung ist nicht rechtskonform, denn der für den Beginn der Frist erforderliche Vertragsabschluss nach 312 d Abs. 2 BGB ist auch ein Vorgang im Sinn des § 187 Abs. 1 BGB. Dies lässt sich jedoch aus dem Gesetzestext wegen der ablehnenden Version der Straftat nicht direkt ableiten ("nicht vor dem Datum des Vertragsabschlusses").
Es bleibt offen, ob die Fristen im Sinn von 187 Abs. 1 BGB am Tag des Vertragsabschlusses mit diesem Vorgang beginnen und ob dieser Tag daher nicht bei der Berechnung der Fristen mitgerechnet wird oder ob nach 187 Abs. 2 BGB der Tag des Vertragsabschlusses der maßgebliche Zeitpunk für den Anfang der Fristen sein soll und bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen ist.
Aus der Rechtsgeschichte ist nicht ersichtlich, dass der gesetzgeberische Wunsch besteht, eine Zeitspanne zu Beginn des Tages gemäß 187 Abs. 2 BGB für den Abschluss des Vertrages zu bestimmen. Der Wortlaut, dass die Kündigungsfrist für einen Fernabsatzvertrag bei Warenlieferungen nicht vor dem Tag seines Empfangs beim Warenempfänger, bei wiederholten Lieferungen ähnlicher Waren nicht vor dem Tag des Erhalts der ersten Teilleistung und bei Leistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginne, basiert auf dem Fernabsatzgesetz vom 27. Juni 200010.
Aus dem Gesetzentwurf der Regierung vom 9. Februar 2000 über die Verordnung über den Fristbeginn in 3 Abs. 1 S. 2 FernausG geht hervor, dass die Bestimmung die §§ 6 Abs. 1 S. 2 und 4 FARL in editorisch bereinigter Weise zusammenfasst, nach der die Zeit mit der Erfuellung der Informationsverpflichtungen beginnt, bei der Warenlieferung jedoch nicht vor deren Entgegennahme beim Warenempfängern und bei der Leistungserbringung nicht vor dem Vertragsabschluss 11.
Es wurde offenbar nicht berücksichtigt, dass 3 Abs. 1 S. 2 FernausG eine Frist zu Beginn des Tages gemäß 187 Abs. 2 BGB vorsehen könnte; der Gesetzesentwurf verweist nur auf die Ereignisse als Umstände, die die Frist auslösen. Dementsprechend ist auch der Wortlaut der Musteranweisung, die - wie vorstehend erläutert - den Vertragsabschluss in der Gestaltungsnotiz (3) als terminauslösendes Element deutlich ausweist.
Als gesetzliche Regel gilt die Berechnung der Verlängerungsfrist nach § 187 Abs. 1 BGB. Ihr Einsatz ist vor allem dann begründet, wenn eine gesetzliche Fristvorschrift - wie zum Beispiel die Frist für den Widerruf - eine schützende Funktion hat14. Ein verkürzter Ablauf der Fristen gemäß 187 Abs. 2 BGB steht daher nicht im Einklang mit dem Sinn der zwingenden Vorschrift des § 312 d Abs. 2 BGB.
Es gibt keinen objektiven Anlass, die Dauer in Abweichung von den allgemeinen Anforderungen an den Beginn der Zeit nach § 355 BGB zu verkürzen. Die Ermittlung der Widerspruchsfrist nach 312 d Abs. 2 BGB basiert ebenfalls auf der Kommentierungsliteratur nach 187 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Das Kreditinstitut wehrt sich erfolglos mit dem Vorwurf, dass es nicht im negativen Sinne des in seiner Interpretation nicht klaren Wortlauts des 312 d Abs. 2 BGB in Bezug auf das Erfordernis des Vertragsabschlusses im Nachhinein sein könnte.
Die fehlende Weisung hat ihren Ursprung nicht nur in der Annahme des Gesetzeswortlauts, sondern gründet sich maßgeblich darauf, dass die BayernLB für alle bis zum Vertragsabschluss die Fristen auslösenden Ereignisse ergänzend zur Berechnung der Fristen erläutert hat und damit den falschen Anschein erweckt hat, dass die Fristen anders zu kalkulieren wären. Dies wäre zu vermeiden gewesen, wenn die BayernLB - nach dem Angebot der Musteranweisung - den Vertragsabschluss als weiteres für den Beginn der Periode erforderliches Element positives bezeichnet oder - wenn sie sich über die diesbezügliche Gesetzeslage unklar gewesen wäre - den Verweis auf die Berechnung der Gesamtlaufzeit ausgelassen hätte.
Sie erweckte jedoch durch die Unterscheidung den falschen Anschein, dass die für den Beginn der Periode relevanten Zeitpunkte bei der Berechnung der Periode anders behandelt werden sollten. Die 12 hat das Rücktrittsrecht des Kreditnehmers weder aufgehoben noch steht es dem nachfolgenden Rückgaberecht des Kreditnehmers entgegen. Eine Kündigung der vertraglichen Verpflichtung und die Erbringung der gesamten Leistungen auf beiden Seiten schließen einen späten Rückruf nicht aus16.
Die Beteiligten haben entgegen der Auffassung der Nationalbank die ursprünglich bestehende Verbindlichkeit durch die oben erwähnte Einigung nicht aufgehoben, sondern nur angepasst. Sie bleibt bestehen und kann daher auch nach der Kündigung noch aufgehoben werden. Die Vertragsparteien haben mit Datum vom 31.01./6.02. 12. vereinbart, dass die Kreditnehmer Anspruch auf vorzeitige, sofortige Tilgung des Kredits haben sollen, so dass ab diesem Datum keine Zinsverpflichtung mehr entsteht.
Als Gegenleistung verpflichteten sich die Kreditnehmer, eine "Kündigungsgebühr" zu zahlen. Das Kreditinstitut sollte in die gleiche wirtschaftliche Lage gebracht werden, wie sie es gewesen wäre, wenn das Originalkredit für die vereinbarte Zinsbindungsdauer fortgesetzt und mit Zins versorgt worden wäre. Prinzipiell wäre es möglich, dass ein Kreditnehmer ganz oder teilweise auf sein Rücktrittsrecht verzichten und einen Vergleichsvergleich abschließen kann.
Vorraussetzung für einen effektiven Waiver nach diesen Prinzipien wäre jedoch, dass die Beteiligten genau über das Rücktrittsrecht unsicher sind, auf das der Kreditnehmer dann verzichtet. Der Kreditnehmer müßte wissen, daß ihm noch ein Rücktrittsrecht zur Verfuegung steht, um zu beurteilen, ob er dieses Recht - unter gewissen Voraussetzungen - aufzugeben will.
Als die Kreditnehmer die so genannte Kündigungsvereinbarung unterschrieben, war ihnen nicht bekannt, dass sie die Kontrakte hätten kündigen können. Das Widerrufsrecht des Kreditnehmers steht nicht im Widerspruch zu gutem Willens. Die BayernLB argumentierte erfolglos, dass der Rücktritt von Kreditverträgen ein Rechtsmissbrauch sei ( 242 BGB), weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die gerügten Mängel in der Instruktion tatsächlich zu einem Missverständnis bei den Kreditnehmern geführt hätten und dass der Rücktritt allein durch das generell niedrigere Zinssatzniveau begründet sei.
Dementsprechend ist der Rücktritt nicht zu rechtfertigen. Sie stellen keinen Missbrauch eines Rechts dar, sondern fallen unter die oben beschriebene Organisation des Rücktrittsrechts nach Recht und Fallrecht, wenn ein Konsument dieses Recht nach einer verlängerten Frist wahrnimmt, auch wenn er nicht ausdrücklich daran gehindert wurde, es innerhalb der durch den Informationsmangel vorgegebenen Frist auszuüben.
Er verhält sich auch nicht beleidigend, wenn er nach Kenntnisnahme seines Rücktrittsrechts eine inzwischen erfolgte Änderung der geschäftlichen Verhältnisse als Gelegenheit zum Rücktritt vom Vertrage durch Rücktritt ausnutzt. Der Kreditnehmer hat sein Rücktrittsrecht nicht eingebüßt. Kein untreues Handeln der Kreditnehmer in dem Sinn, dass sie im Bewusstsein ihres Widerrufsrechtes seit langem an dem Darlehensvertrag festhielten und den widerrufenen Kredit erst erklärten, nachdem die finanzierte Investition gescheitert war, kann nicht nachgewiesen werden.
Dabei ist nicht klar, ob und wie lange die Kreditnehmer vor der AusÃ??bung des Widerspruchs von ihrem Recht gewusst haben. Ein Verfall ist auch ohne Berücksichtigung der subjektiven Erkenntnis und Richtung des Willens des Begünstigten möglich, wenn der Schuldner aus dem Handeln des Begünstigten auf der Grundlage einer objektiven Bewertung schlussfolgern könnte, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben wollte, so dass der Schuldner dem Begünstigten die Wahrnehmung seines Rechts nicht mehr erwarten konnte und sich dementsprechend anpassen könnte23.
Der Nachteil der weggelassenen oder unsachgemäßen Widerrufsbelehrung geht im Regelfall zu Lasten des Geschäftspartners des Verbrauchers24. Der Entrepreneur kann nicht regelmässig ein schützenswertes Treuhandvermögen beanspruchen, weil er selbst durch eine falsche Anweisung den mit dem unbeschränkten Widerspruch srecht verbundenen Spannungszustand herbeiführt25 hat.
Die Unternehmerin, die gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung an den Kunden verstößt, darf nicht darauf vertrauen, dass sie die Frist für den Widerruf durch ihre Anweisung in Gang setzt. Sie muss anerkennen, dass das Recht dem Konsumenten ein unbefristetes Rücktrittsrecht einräumt und daher nicht allein aus der Tatsache schlussfolgern kann, dass der Darlehensvertrag über einen langen Zeitraum eingehalten wird, dass der Konsument sein Rücktrittsrecht nicht ausübt.
Es muss eher ohne konkreten Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, dass der Konsument zunächst keine Kenntnisse über sein uneingeschränktes Rücktrittsrecht hat, so dass der Rücktritt auch nach längerer Zeit noch stattfinden kann, falls der Konsument später von der Gesetzeslage erfährt. Mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Parteien geht, wie bereits erwähnt, das Recht auf Rücktritt nicht verloren.
Das stünde im Widerspruch zum Schutzziel der Regel, nach der der Konsument, der sein Rücktrittsrecht nicht kannte, sein Rücktrittsrecht ungeachtet der Beendigung des Vertrages behalten sollte. Zudem ist zwischen dem Rücknahmevertrag und dem Rücktritt nur eine Frist von etwas weniger als 22 Monate vergangen. Die berechtigte Erwartung der Hausbank, dass sie sich auf das Bestehen der Rücknahme hätte stützen können, war zu diesem Zeitpunkt ohnehin noch nicht gerechtfertigt.
Sofern hingegen davon ausgegangen wird, dass ein Verfall möglich ist, wenn der Darlehensvertrag bereits seit einiger Zeit voll beglichen ist und eine Anweisung ergangen ist, die, obwohl sie unrichtig ist, den Konsumenten nicht in Zweifel27 über das Vorliegen eines vorübergehenden Rücktrittsrechts lässt, ist das Landgericht mit den oben dargelegten Überlegungen nicht einverstanden.
Außerdem ist hier weder argumentiert noch nachgewiesen worden, dass sich die Nationalbank unter Berufung auf das Bestehen dieser Übereinkunft so aufgestellt hätte, dass sie durch die späte Rechtsdurchsetzung einen unverhältnismäßigen Schaden erleiden würde. Nachdem die Kreditnehmer die Kreditverträge effektiv gekündigt haben, können sie die Rückerstattung der gezahlten Stornogebühr fordern ( 357 Abs. 1 S. 1 B, 346 BGB).
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum