OG Frankfurt a.M.: Zur schützenden Wirkung des BGB-InfoV für Widerrufsbelehrung in alten Verträgen - Dr. Damm und Gesellschafter
Um bei der Nutzung einer Muster Widerrufsbelehrung eine schützende Wirkung zu erzielen, muss der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber eine Form gewählt haben, die sowohl in inhaltlicher als auch in äußerer Hinsicht dem Modell in der jeweiligen Version des BGB-InfoV voll und ganz entspreche. Andernfalls kann ein abgeschlossener Mietvertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch gekündigt werden, da die Frist mangels effektiver Anleitung noch nicht abgelaufen ist.
Durch die Beschwerde des Klägers wird das am 07.01.2011 bekannt gegebene Gericht der Dritten Zivilkammer des Landgerichtes Giessen geändert. Der Antragsgegner verpflichtet sich, dem Antragsteller seit dem 9. September 2010 8 676 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins zu bezahlen. Der Antragsteller erklärt, dass er mit dem Kreditvertrag vom ...11.2005/...11.2005 keine Forderungen gegen den Antragsteller hat.
Die Sätze in den Punkten 1. und 1. werden gleichzeitig und in jedem Fall gegen Abtretung der Beteiligung des Kommanditisten des Klägers an A in Höhe von EUR 30000 verkündet. Gegen die weitere Beschwerde des Anmelders wird die Beschwerde zurueckgewiesen. Ordnen Sie von den Verfahrenskosten den Anmelder zur Zahlung von 1/3 und den Beklagten zur Zahlung von 2/3 an.
Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Hoehe von 110% des aus dem Gericht durchsetzbaren Betrags verhindern, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bürgschaft in Hoehe von 110% des vor der Zwangsvollstreckung zu erbringenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Hoehe von 110% des nach der Entscheidung durchsetzbaren Betrags verhindern, es sei denn, der Antragsgegner stellt eine Sicherstellung in Hoehe von 110% des nach der Entscheidung durchsetzbaren Betrags vor der Zwangsvollstreckung.
I. Alternativ zu den Schadenersatzansprüchen wegen einer vorvertraglichen Verletzung der Offenlegungspflicht im Rahmen der Zeichnungspflicht für eine Teilnahme an der Gesellschaft hat die klagende Partei auch Kündigungsansprüche gegen die klagende Partei wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Offenlegungspflicht im Rahmen der Zeichnungspflicht für eine Teilnahme an der Gesellschaft erhoben. Die klagende Partei hat noch keinen Schadensersatzanspruch vorgebracht. Am 02.02.2011 (S. 173) legte die Kommission gegen dieses der Antragstellerin am 12.01.2011 notifizierte und am 11.03.2011 begründete Entscheidung (S. 165) Beschwerde ein (S. 193).
Erstens wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung des Landesgerichts nicht nachgewiesen habe, dass die Antragstellerin von dem ihr eingeräumten Rücktrittsrecht erfahren habe. Verstößt die Eingangsbestätigung jedoch gegen das AGB-Gesetz, kann sie den Nachweis über die tatsächlichen Kenntnisse der Widerrufsbelehrung nicht erbringen.
Darüber hinaus macht die Beschwerde geltend, die Widerrufsbelehrung verstößt sowohl gegen die Rechtsvorschriften des § 355 Abs. 2 BGB als auch gegen die Muster Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV. Nach Auffassung der Beschwerde ist die Argumentation des Landgerichtes, warum die Hinzufügungen und Hinzufügungen irrelevant sind, im Lichte der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes mißachtet.
Zur alternativ eingereichten Schadenersatzforderung wird ausgeführt, dass die Angeklagte durch ihre Funktion als schuldenübernehmende Hausbank ein zusätzliches Vertrauenselement für die Investoren geschaffen hat. Diese Sonderstellung der Angeklagten führt auch zu einem Erkenntnisvorsprung gegenüber der klagenden Partei, den sie sich aufgrund ihrer Integration in das Investmentkonzept nicht erst erarbeiten musste.
Der Kläger macht geltend, dass das Gericht aus diesem Betrag vom 17. November 2005 bis zum 31. Januar 2008 EUR 15.820,80 zahlen soll, b) den Kläger anzuweisen, dem Kläger einen Nominalbetrag von EUR 15.820,80 aus seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger im Rahmen der Fremdfinanzierung vom ...11.2005/...11.2005 vom...2005/..11.2005 zu zahlen. 640,- EUR, alternativ: erklären, dass dem Antragsgegner aus dem Darlehensvertrag vom ...11.2005/...11. 2005 keine Forderungen gegen den Antragsteller ausstehen. In jedem Fall wird schrittweise gegen die Abtretung der Kommanditanteile des Antragstellers an A in einem Betrag von EUR 30000,- gestimmt.
Alternativ beantragt der Antragsteller folgenden Rechtsbehelf: (a) Anweisung an den Antragsteller, 8 676,50 EUR zusammen mit Zinszahlungen in 5 %-Punkten über dem von ihm rechtlich abhängigen Basissatz zu zahlen; (b) Anweisung an den Antragsteller, dem Antragsteller den Betrag von 8 676,50 EUR aus seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller aus dem Schuldenfinanzierungsvertrag vom..... zu zahlen.
11.2005/.....11. 2055 für einen Nominalbetrag von EUR 15 640, jeweils Schritt für Schritt gegen Abtretung der Kommanditanteile des Klägers an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an der Gesellschaft teil. c ) Es wird festgelegt, dass der Antragsgegner dem Kläger alle weiteren finanziellen Nachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditanteilnahme an der Gesellschaft über einen Nominalbetrag von EUR 300.000 zu erstatten hat.
Der Antragsgegner behauptet, dass das Gericht die Beschwerde ablehnen sollte. Der Angeklagte wehrt das in Revision stehende Gericht ab. Er ist der Meinung, dass der Widerspruch ungültig ist. Der Antragsteller hat die Stornierungsrichtlinie zur Kenntnis genommen und die angeblichen Irrtümer in der Stornierungsrichtlinie liegen nicht vor. Darüber hinaus ist die Angeklagte der Auffassung, dass sie, selbst wenn die angekündigte Rücknahme tatsächlich greifen würde, die Hauptansprüche in mehrfacher Hinsicht nicht unterstützen könnte.
Erstens sollten die erhaltenen steuerlichen Vorteile prinzipiell nicht nur im Zusammenhang mit einem Schadenersatzanspruch, sondern auch im Zusammenhang mit der Stornierung eines aufgehobenen Finanzierungsvertrages im Zusammenhang mit einer angeschlossenen Transaktion berücksichtigt werden. Der Nachweis der Steuervergünstigungen ist auch deshalb notwendig, weil die angeforderte Reverse Settlement Dienstleistung nicht zu einem steuerpflichtigen Zustrom für die klagende Partei führt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller außerordentliche steuerliche Vorteile erhalten. Darüber hinaus muss der Kläger in der Lage sein, alle Auszahlungen zu verrechnen, die nach der aktuellen Aktualisierung in der Zwischenzeit EUR 7.568,94 betragen würden. Darüber hinaus betrachtet der Antragsgegner den Interessenanspruch des Klägers sowohl in Bezug auf die Summe als auch auf den jeweiligen Tag als unbestimmt.
Der Antragsgegner hätte mit den im vorliegenden Fall streitigen Rückerstattungsansprüchen nicht in Verzug kommen können, da der Verzicht, auch wenn er in der Lage wäre, solche Anspruche zu begründen, erst mit der Klagebegründung ausgesprochen worden sei. Der Antragsgegner beanstandet gegen die alternativ behauptete Schadenersatzforderung, dass der Verkaufsprospekt auch nach dem heutigen Stand der Dinge sachlich richtig und vollständig ist.
Darüber hinaus macht die Antragsgegnerin noch einmal deutlich, dass sie weder in der Anlageberatung gehandelt hat noch in irgendeiner Form für den Prospekt verantwortlich war. Darüber hinaus leugnet die Antragsgegnerin einen konkreten Erkenntnisvorsprung über bestimmte Projektrisiken und über die Rolle des Kreditgebers hinaus. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Beklagten die Verlängerung der Klageschrift, d.h. die Hinzufügung des Freistellungsantrags zu den Klageschriften in der Klageschrift vom 11. November 2011, nicht zulässig, da sie außerhalb der Frist für die Einreichung der Klageschrift stattgefunden hat.
In erster Linie hat die Angeklagte auch ein Zurückbehaltungs- und Verjährungsrecht ausgeübt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zugelassen. Auch die Beschwerde des Anmelders ist in erster Linie fundiert. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung gegen den Antragsgegner in Hoehe von EUR 676,50 aus dem mit dem Antragsgegner aufgehobenen Darlehensvertrag nach den 495 Abs. zu. 495 Abs. I, 355, 357, 358 BGB (alte Fassung).
Der Kläger hat den mit dem Antragsgegner am ....11. /...11. /...11. 2005 abgeschlossenen Kreditvertrag schriftlich fristlos aufgehoben. Weil der Kläger bei entgeltlichem Darlehensvertrag als Verbraucher im Sinn von 13 BGB tätig war, steht ihm ein Widerspruchsrecht nach den §§ 495 und 491 der alten Fassung des BGB zu. Mit Klageerwiderung vom 23. August 2010 hat die klagende Partei den Rücktritt von diesem Darlehensvertrag explizit angekündigt.
Auch der Kläger hat den Rücktritt fristgerecht ausgesprochen, weil der Ablauf der Widerspruchsfrist mangels richtiger Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen hatte ("§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB alte Fassung"). Weil die Form der Widerrufsbelehrung nicht klar genug war. Gemäß 355 Abs. 2 S. 1 BGB (alte Fassung) fängt die Widerspruchsfrist mit dem Tag an, an dem der Konsument in schriftlicher Form über eine klar strukturierte Anweisung zu seinem Widerspruchsrecht informiert wurde, die seine Rechte für ihn aufzeigt.
Die Widerrufsbelehrung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Bezugnahme auf das Rücktrittsrecht (Anhang K2 = Seite 13 d. A.) weicht nicht vom Rest des Textes in der Schrift ab, ist nicht farbig markiert und liegt auch unter dem Vermögensverwaltungsvertrag und nicht unter dem Kreditvertrag. Der Widerrufsbelehrung selbst (Anhang K3 = Seite 14 d. A.) ist auf Seite 145 der Broschüre zu finden und auch weder farbig noch in sonstiger Weise gekennzeichnet.
Darüber hinaus stimmt die Kündigungsanweisung Nr. 2 für den Darlehensvertrag (Anlage D3 = Seite 14 dieses Dokuments) nicht mit den Inhaltsangaben überein. Den Aspekt des Vertrauensgeheimnisses im Zusammenhang mit den Bestimmungen des BGB-InfoV (in der Version vom 5. August 2002) kann sich die Angeklagte nicht erfolgreich geltend machen. Es bleibt abzuwarten, ob die damals BGB-InfoV zusammen mit den darin enthaltenen Musteranweisungen eventuell null und nichtig ist ( vgl. die Beweise in Palandt/Sprau, BGB, 64. Nachl.).
Der Grund dafür ist, dass sich ein Unternehmen nur dann von Anfang an auf die Sicherungswirkung des 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Konsumenten ein Formblatt benutzt hat, das sowohl in inhaltlicher als auch in äußerer Hinsicht dem Muster in der Anlage 2 zu 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweiligen Version gänzlich gleichwertig ist (BGH, Urt. v.).
2007, VII ZR 122/06; BGH, Urteil vom 09.12. 2009, VIII ZR 219/08; BGH, Urteil vom 01.12. 2010, VIII ZR 82/10; in jedem Fall nach dem Recht zitiert). Wenn der Nutzer den Wortlaut der Musteranweisung seiner eigenen Inhaltsverarbeitung unterwirft, kann er sich daher nicht mehr auf eine schützende Wirkung im Zusammenhang mit der unveränderten Annahme der Musteranweisung stützen.
Gleichgültig, in welchem Ausmaß die von ihm vorgenommene Veränderung konkret ist, zumal es angesichts der Vielfalt der möglichen individuellen Gestaltungsänderungen nicht möglich ist, eine konkrete, verallgemeinerbare Begrenzung zu bestimmen, deren Beachtung noch eine schützende Wirkung hätte und deren Übererfüllung sie bereits für nichtig erklären würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, BGB. 359/10, zitiert von juris).
Der Widerrufsbelehrung Nr. 2 sind solche Abweichen vom Muster in der Anhang 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu entnehmen. Damit ist der Zugang zum Ablauf des Widerrufsrechtes in einem Fernabsatzrecht ein Zugang, der eine Abweichende von der Musteranweisung ist. Weil in der Stichprobe die Widerrufsbelehrung unter Punkt 1. durchgeführt wird: Darüber hinaus besteht eine unerlaubte Veränderung der Musteranweisung auch darin, dass das Unternehmen C als Empfangsbote des Angeklagten benannt ist, an den die Widerrufsanweisung zu richten ist.
Daraus ergibt sich der Anschein, dass der Widerspruch zwangsläufig an das Unternehmen C als Empfangsbote des Antragsgegners gerichtet sein muss, obwohl der Widerspruch auch direkt an den Antragsgegner selbst gerichtet werden kann (siehe auch: LG Stuttgart, Urt. v.). Darüber hinaus erfüllt die Widerrufsbelehrung nicht die Voraussetzungen des 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. B. V...
Der Wortlaut "Die Fristen fangen mit dem Empfang dieser Widerrufsbelehrung an" unterrichtet den Kunden nicht richtig über den jeweiligen Zeitpunkt des Widerrufs gemäß 355 Abs. 2 BGB a.F. und die Fristen des Widerrufsrechtes, da sie nicht vollständig und auch missverständlich sind. Es kann nur daraus geschlossen werden, dass die Widerspruchsfrist "jetzt oder später beginnt", d.h. dass der Anfang der Zeit von weiteren Bedingungen abhängt.
Die Tatsache, dass die Angaben zum Beginn der Frist dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Modell der BGB-Infoverordnung entsprachen, ändert nichts an dem Resultat, da sich die Antragsgegnerin nach den Aussagen unter aa) nicht auf den Aspekt des Wahrnehmungsschutzes beruflich stützen kann. Nur diese falsche Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist.
Abweichend von der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht notwendig, dass die falschen Informationen für den Widerspruch ursächlich geworden sind. Sofern die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2009 (9 U 11/08, zitiert nach juris) geltend macht, dass eine auf der Grundlage der Musteranweisung erlassene Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist des 355 Abs. 2 BGB alte Fassung nicht einleiten sollte, nur wenn der Sachverhalt durch den Sachverhalt der Muster Widerrufsbelehrung betroffen ist - was hier nicht der Fall ist - befolgt der Präsidialausschuss dies nicht.
Es stimmt, dass das Verbraucherkreditrecht das Rücktrittsrecht nicht dazu benutzt, als Instrument der Vertragstreue mißbraucht zu werden. In der Bestimmung des 355 Abs. 2 BGB (alte Fassung) wird jedoch nicht auf das Kausalitätsgebot zwischen fehlender Belehrung und der Widerspruchsfrist verwiesen, sondern nur darauf, ob die Widerrufsbelehrung richtig war.
Weil das Widerrufsrecht den Konsumentenschutz zum Gegenstand hat (siehe BGH, Urt. v. Die Rechtsfolgen des effektiven Rücktritts vom Finanzierungsvertrag richten sich nach 358 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., dass der Kläger auch an seine auf die Aufnahme in den Mediafonds ausgerichtete Absichtserklärung nicht mehr gebunden ist. Die effektive Aufhebung des Klägers hat zur Folge, dass der Antragsgegner wegen des Bestehens einer zusammenhängenden Transaktion die Rechte und Pflichten des Sondervermögens aus dem zusammenhängenden Vertragsverhältnis gegenüber dem Kläger nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB (alte Fassung) eingeht, da das Sonderdarlehen bereits bei Inkrafttreten des Aufhebens dem Sondervermögen zugute gekommen war.
Daraus ergibt sich gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 a folgendes Bild. F., 346 Abs. 1, 348 BGB für die Rückgabe der Eigenfinanzierung des Klägers und für die Zinsverzicht als Verwendung Schritt für Schritt gegen die Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers an der Investmentgesellschaft. Der Kläger muss sich die an ihn gezahlten Ausschüttungen des Sondervermögens nach den Vorschriften der 346 BGB über die Stornierung des Geschäfts auf seine Forderung angleichen. Andernfalls wäre er besser in der Lage, als wenn er sich nicht am Sondervermögen beteiligt hätte.
Der Antragsteller muss keine Steuervergünstigungen mit seinem Rückforderungsanspruch verrechnen. Bei der Aufrechnung von Steuervergünstigungen ist für die Stornierung nach Geltendmachung eines Widerspruchsrechts nichts anderes maßgebend als im Falle eines Schadensersatzanspruchs (BGH, Urt. v.). 24.04. 2007, ii zrs. 17/06; damit auch OLG Stuttgart, a.a.O.; in jedem Fall zitiert nach juris).
Weil der Kläger aus der Teilnahme aus dem Geschäftsbetrieb Erträge erwirtschaftet hat, ist auch die Vergütung steuerpflichtig. Ist eine Ausgleichszahlung auch in einem solchen ökonomischen Verhältnis mit dem Kommanditanteil steht, ist sie dem Wirtschaftszweig zuzuordnen und gemäß 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 STG als Betriebsertrag zu versteuern (BGH v. 17.11. 2005, III S. 350/04; BGH v. 15.07. 2010, III S. 336/08, Ziff. 36).
Darüber hinaus gibt es keine Beweise dafür, dass der Antragsteller auch nach der Besteuerung der Rücknahmezahlung einen außerordentlichen steuerlichen Vorteil beibehalten könnte. Die vom Antragsteller behaupteten Zinsen sind jedoch nicht abschließend und ohne rechtliche Grundlage. Ausgangslage ist dabei die bereits oben beschriebene Gesetzeslage, nach der der effektive widerrufliche Verzicht des Klägers auf das Bestehen von verknüpften Verträgen dazu führen kann, dass der Antragsgegner die Rechte und Pflichten des betreffenden Sondervermögens aus dem verknüpften Vertag gegenüber dem Kläger gemäß 358 Abs. 4 S. 3 BGB (alte Fassung) eingeht (sog. bilateraler Anfechtungsbeschluss gegenüber dem Kläger; siehe BGH v. 10.03. 2009, 16. Juni 2008, ZR 33/08 T. 26).
Durch den Eintritt in die Rechte und Pflichten des Entrepreneurs ist der Entleiher in einer "Doppelrolle" als Entleiher und Entrepreneur gegenüber dem Konsumenten im Zuge des Reverse-Geschäftes (siehe Münchner Kommentar/Habersack, BGB, S. 4). Der Antragsgegner weist in diesem Kontext jedoch zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller bezahlten Aktien nicht an ihn (den Antragsgegner) als Hausbank, sondern an die Investmentgesellschaft ausbezahlt wurden.
In diesem Zusammenhang ist der Antragsgegner auch nur "wie die Fondsgesellschaft" zu betrachten und schulde daher nicht mehr, als die Anlagegesellschaft im Falle einer angenommenen isolierten Umkehrung der Transaktion aufgrund eines Austritts der Fondsmitgliedschaft schuldig wäre. Zu Recht hat die Angeklagte jedoch darauf verwiesen, dass das Fondkapital nicht zur Erzielung von Zinsen auf dem Finanzmarkt investiert wurde, sondern wie vorgesehen für die Herstellung von Spielfilmen eingesetzt wurde.
Die "Vorauszahlungen" an den Beklagten im Rahmen der Übernahme der Schuld ("Vernichtung") sind auch keine Vorteile, die der beklagte aus der Auszahlung des nicht an ihn gezahlten Rücklagenanteils hätte resultieren können, da diese Vorschüsse nicht von der Fondsgesellschaft oder der Fondsleitung geleistet wurden. Weil auch kein Beweis für einen möglichen Verzug vorliegt oder dieser offensichtlich ist - der Verbraucherkreditrücktritt wurde nur im Zuge der Einreichung einer Klage ausgesprochen - kann daher nur ein Zinsanspruch auf das Verfahren nach § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB berücksichtigt werden.
Die Befreiung, dass dem Antragsgegner kein Anspruch aus der Außenfinanzierung zusteht, ist nicht gerechtfertigt. Allerdings ist die Erklärungsklage auf der Grundlage des effektiven Widerspruchs gerechtfertigt, § 358 Abs. 1 BGB alte Fassung. Der Anspruch auf Klageverjährung nach 195, 199 BGB ist nicht gegeben, da er erst mit der Widerrufserklärung in der Klageschrift vom 23. August 2010 erwachsen ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Fragestellung nach dem Bestehen der alternativ behaupteten Schadenersatzansprüche wegen einer vorvertraglichen Verletzung einer Informationspflicht aus der Sicht eines Erkenntnisfortschritts oder einer Über- oder Unterschreitung der Rolle des Kreditgebers nicht mehr relevant. Der Kostenaufwand des Antragstellers basiert auf der Tatsache, dass er verzinst wird (vgl. zu dem beträchtlichen Zinsverlust die Ausführungen von Herrn Zoller/Herget, a.a.O., § 92 Abs. 11).
Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum