Kündigung Darlehensvertrag Darlehensgeber

Beendigung des Kreditvertrages mit dem Kreditgeber

Hiermit nutzen Sie mein Kündigungsrecht. Auch als "Kreditgeber" und "Kreditnehmer" bezeichnet. SGH, 20.02.2018 - XXI ZR 445/17

Der Berufungsgerichtshof hat die Berufung ohne Einschränkung genehmigt. BGH, Entscheidungen vom 11. Oktober 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 28. Januar 2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683, Begründung 7). Die Zulässigkeit der Berufung begründete das Oberlandesgericht mit der grundlegenden Tragweite der Sache in den Entscheidungsgrundlagen mit der Fragestellung nach dem kumulierten Vorhandensein von Vorschusszahlungen als Folge einer vorzeitigen Rückzahlung bei Unternehmerkrediten und dem Ausgleich des durch den Rückzahlungsverzug und die vorzeitige Rückzahlungsentschädigung erlittenen Verlustes.

Der Grund dafür ist, dass die vom Beschwerdegericht gestellte rechtliche Frage sowohl den Schadenersatz statt der Zahlung als auch den Schaden durch Verzug umfasst. Daher kann nicht davon auszugehen sein, dass das Beschwerdegericht beabsichtigt hat, die Überprüfung der Beschwerde einzuschränken. Er erklärt das angefochtene Urteil für nichtig und verweist die Sache an den Berufungsgerichtshof. I: Das Oberlandesgericht hat im Kern die Gründe für seine Wahl erläutert:

Die Antragstellerin hat keinen Anrecht auf die Entrichtung der vom Antragsgegner eingezogenen Verzugszinsen mit der Begründung, dass diese Sanktionen dem Antragsgegner gewährt wurden. Gegen die beiden Kreditnehmer B. und N. hatte die Antragsgegnerin nach 280 Abs. 1, 281 und 252 BGB einen Schadenersatzanspruch, weil sie ihrer Verpflichtung zur Leistung der mont.

Der Antragsgegner war daher berechtigt, die vier Kredite nach vorheriger Mahnung zu beenden, mit der er den Kreditnehmern gemäß 281 Abs. 1 BGB vergeblich Nachfrist für die Erfüllung setzt. Der Verstoß gegen die Ratenzahlungspflichten aus den Krediten lag in der Verantwortung der Kreditnehmer. Infolgedessen räumte der Antragsgegner die beanspruchte vorzeitige Rückzahlungsstrafe ein, die er für den Zeitabschnitt zwischen der Wirksamwerden der Auflösungen und dem Ende der Festzinsperioden richtig errechnet hat.

Abweichend von der Auffassung der klagenden Partei ist die Durchsetzung des vorzeitigen Rückzahlungsanspruchs nicht durch § 497 Abs. 1 in Verbindung mit § 497 Abs. 1 HGB abgedeckt. Bei den vier von den Kreditnehmern abgeschlossenen Kreditverträgen handelt es sich jedoch nicht um Verbraucherkredite im Sinne der §§ 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. BGB, weil die Kreditnehmer die Kredite nicht als Konsumenten, sondern im Zuge oder zum Zwecke der Gewerbeaufnahme abgeschlossen hatten.

Die Tatsache, dass das Grundstück nicht den Managementgesellschaften, sondern den Kreditnehmern gehörte, ist irrelevant. Neben dem Ausgleich des durch den Verzug verursachten Schadens kann der Antragsgegner auch die für den betreffenden Kündigungstermin bemessene vorzeitige Rückzahlungsstrafe verlangen. Es gab keine Überkompensierung, da der Ausfall in diesem Fall nach der Aktiv-Passiv-Methode unter Einbeziehung der theoretischen Reinvestitionszinsen und Diskontierung auf den Stichtag der Beendigung errechnet wurde.

Aus den vom Beschwerdegericht angeführten Gründen kann ein Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Rückzahlung einer Entschädigung in der behaupteten Größenordnung nicht bestätigt werden. Im Gegensatz zu den Anschlägen der Berufung ging das Oberlandesgericht jedoch zu Recht davon aus, dass der Beklagte einen Antrag auf Auszahlung einer vorzeitigen Rückzahlungsentschädigung nach 280 Abs. I und II und 281 BGB in Bezug auf alle vier in Rede stehenden Anleihen hatte.

Wird ein befristeter Darlehensvertrag von der finanzierenden Bankengruppe aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt, weil der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, hat die Bankengruppe das Recht auf Entschädigung für den Schaden, der ihr durch die verfrühte Kündigung des Vertrags entsteht (Senatsurteil vom 7. Okt 1996 - Hrsg. Zr. 283/95, BGHZ 133, 355, 359).

Der Kreditnehmer B. und N. hat gegen seine Verpflichtung aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Leistung der vertragsgemäß abgeschlossenen Zins- und Tilgungszahlungen verstoßen und damit die vom Antragsgegner am 21. Januar 2012 verkündete außerplanmäßige Kündigung des Darlehensvertrages mit der Endziffer 89 sowie die außerplanmäßige Kündigung der drei anderen Kreditverträge mit den am 15. Mai 2012 verkündeten Endziffern 87, 88 und 90 bewirkt.

Abweichend von der Ansicht der Neufassung steht es dem nicht im Wege, dass die Antragsgegnerin die Kündigung vom 17. Mai 2012 auf eine erhebliche Vermögensverschlechterung des Kreditnehmers nach § 490 Abs. 1 BGB und Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingun gen des Antragsgegners stützt. Nach 488 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Kreditnehmer nur zur ordnungsgemäßen Zahlung der vertraglich festgelegten Zins- und Tilgungszahlungen, nicht aber zur Wahrung seiner Kreditwürdigkeit verpflichtet.

Mit Kündigung vom 6. Mai 2012 begründete die Antragsgegnerin die erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer mit dem erfolglosen Ablauf der Kündigungsfrist vom 16. Mai 2012 und dem anhaltenden Ausfall der Kreditnehmer. Damit war die strafrechtliche Pflichtverletzung des Kreditnehmers, die zur Beendigung des Darlehensvertrages mit der Nummer 89 führte, auch für die Beendigung der anderen Darlehensvereinbarungen ausreichend ursächlich.

Mit der Kündigung am 3. Mai 2012 besteht nicht nur ein externer Bezug zum Zahlungsausfall, sondern auch ein interner Bezug zu diesem. b) Nach der ständigen Gesetzgebung des Senates hat der Kreditgeber in diesem Falle keinen Vertragszinsanspruch mehr für die Zeit nach der effektiven Kündigung (Senatsentscheidung vom 7. Januar 2000 - BGB. 313/98, BGB. 313/98).

Der Grund dafür ist, dass die vertraglichen Zinsen als Ausgleich dafür festgelegt werden, dass der Kreditgeber dem Kreditnehmer das Recht gewährt, das bereitgestellte Kreditkapital zu nutzen. Wenn dieses Recht durch Zeitablauf oder Kündigung erlischt und der Kreditgeber Zahlungen in einer Art und Weise fordert, die den Kreditnehmer in Verzug bringt und die Akzeptanz eines implizit fortgeführten Kreditvertrages ausschließt, verfällt der Forderung des Kreditgebers auf Fortführung der vertraglichen Zinsen für die darauffolgende Zeit (siehe BGH, Urteile vom 27. 04. 1988 - III Zu 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f.).

Stattdessen steht dem Kreditgeber ein Verzugsschadenersatzanspruch nach 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder ein Schadensersatzanspruch statt der Erfüllung nach 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB zu. Sofern der BGH diesem Schadenersatzanspruch - so genannt in der Zeit vor der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - wegen Nichtbeachtung einer entsprechenden Umsetzung der Rechtsauffassung des § 628 Abs. 1 BGB nicht nachkommt.

Zwei BGB (vgl. BGH, Entscheidungen vom 27. 4. 1988 - III Sr 57/87, BGHZ 104, 337, 341 f. und III Sr 120/87, WM 1988, 1044, 1045; Senatsentscheidung vom 7. 2. 2000 - Slg. 313/98, WM 2000, 718, 719), dies ist nicht mehr erforderlich.

Entgegen der Bedeutung der Neufassung ist auch der Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung nach § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 11. Mai 2010 gültigen Version nicht auszuschließen (im Folgenden: eF; vgl. Artikel 229 22 Abs. 1, § 38 EGBGB).

Die von den Kreditnehmern B. und N. mit dem Antragsgegner abgeschlossenen Kreditverträge können nicht als Verbraucherkreditverträge im Sinne von 492 Abs. 1a S. 2 BGB ff. angesehen werden. Grundsätzlich zählt der Kauf oder die Bewirtschaftung von Immobilien auch zur Bewirtschaftung des eigenen Kapitals (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2001, a.a.O.).

Soweit diese einen geplanten Betrieb, wie z.B. die Instandhaltung eines Amtes oder einer Einrichtung, erforderlich machen, handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit (Senatsbeschluss vom 24.10.2001, a.a.O.). Inwieweit der mit der Vermögensbewirtschaftung einhergehende Organisations- und Zeitaufwand danach das Gesamtbild des geplanten Geschäftsbetriebs vermitteln wird, ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen (Senatsentscheidung vom 24. November 2001 - II ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 f.).

Der Berufungsgerichtshof hat auf der Grundlage dieser Grundsätze nicht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Aktivitäten der Kreditnehmer B. und N. die kaufmännische Bewirtschaftung ihres eigenen Vermögens darstellen und dass sie bei Abschluß der fraglichen Kreditverträge nicht als Konsumenten tätig waren. Zu Recht hat sich das Oberlandesgericht entschieden auf den Tätigkeitsbereich der Immobilienbewirtschaftung konzentriert.

Der Kreditnehmer B. und N. besaß vier Immobilien. Der vom Antragsgegner in erster Linie an den von den Kreditnehmern in Auftrag gegebenen Steuerberater übermittelte kurze Geschäftsbericht weist darüber hinaus auch den notwendigen Buchhaltungsumfang nach, zumal dieser sich nur auf die den Mietvertrag betreuende GbR B. & N. erstreckt. Die Tatsache, dass die Parzellen im persöhnlichen (Mit-)Eigentum der beiden Kreditnehmer waren, wurde vom Oberlandesgericht zu Recht als irrelevant bewertet.

Der Berufungsgerichtshof hat auch das Argument der Antragstellerin richtig beurteilt, dass alle Anmietungen der Liegenschaften durch die Kreditnehmer von zu Haus aus erfolgt seien und dass zu diesem Zweck keine große Einrichtung notwendig sei, so dass die Aufrechterhaltung eines Amtes zwar ein Nachweis für den geplanten Unternehmensbetrieb sein könne, aber keine zwingende Voraussetzung darstelle.

Abschließend bleibt abzuwarten, ob das Beschwerdegericht zu Recht die Einreichungen der Kläger in die Begründung der späteren Beschwerde über den Tätigkeitsbereich nach 531 Abs. 2 ZPO nicht erlaubt hat. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit Kündigung vom 21. Mai 2012 den für Verbraucherkreditverträge anwendbaren Verzugszins von zweieinhalb Prozent über dem Basiszins ( 497 Abs. 1 S. 2 BGB aF) verlangte, spricht nicht für das Bestehen eines Verbraucherkreditvertrags.

Mit Kündigung vom 6. Mai 2012 hat die Antragsgegnerin dann auch Fälligkeitszinsen in Hoehe von fuenf Prozent ueber dem Basiszins verlangt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts hat das Beschwerdegericht zu Recht als Bezugszeitpunkt für die Bemessung der vorzeitigen Tilgungsstrafe den Tag zugrunde gelegt, an dem die Beendigung des Darlehens wirksam wurde und nicht den Tag, an dem der Darlehensbetrag zurückgezahlt wurde.

Die Zeitpunkte der Diskontierung richten sich nach der vom verletzten Kreditgeber ausgewählten Berechnungsmethode. Im Falle einer frühzeitigen außerplanmäßigen Kündigung eines Kreditvertrages durch Verzug des Kreditnehmers kann dies der Zeitpunkt sein, zu dem die Vorfälligkeitssumme bezahlt wird oder der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird. a) Im Falle der Nichtannahme oder frühzeitigen Rückzahlung eines Kredits hat der Präsidialsenat beschlossen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Vorfälligkeitssumme gezahlt wird oder die Nichtannahmestrafe gezahlt wird, entscheidend ist (vgl.

Senatsbeschlüsse vom I. Juni 1997 - II I. M. R. 267/96, II. M. 136, II. 161, II. 171, vom I. Oktober 2000 - II. M. 27/00, II. M. 146, II. 10 f. und vom I. M. 2005 - II. M. A. 66/05, II. WM 2006, II. 429, IV. 432). Gleiches trifft auf die vorzeitige außerordentliche Kündigung eines Kreditvertrages aufgrund von Verzug des Kreditnehmers zu.

Nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien ist für die Beurteilung der Höhe des Schadens der Punkt maßgebend, an dem der Geschädigte das vollständige ökonomische Gegenwert für das geschädigte Recht erhält (vgl. BGH, Urteile vom 16. Okt 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16 mwN). 490 Rn. 36; Staudinger/Mülbert, BGB, Neurobearbeitung 2015, 490 Rn. 164; Weihrt, WM 2004, 401, 408). b) Vielmehr kann der Kreditgeber - den das Beschwerdegericht zu Recht akzeptiert hat - seinen Antrag auf vorzeitige Rückzahlungsentschädigung auch zum Zeitpunkt der Wirksamwerden der Beendigung anrechnen.

Diese ergibt sich aus der durch 281 Abs. 1 BGB möglichen Verwandlung des Erfüllungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung. Bei der - wie hier - strafrechtlichen Schadensermittlung ist der Tag der Entstehung des Schadenersatzanspruchs, d.h. der Wegfall der Fristsetzung und der Übertritt in den Schaden statt der Erfüllung maßgebend (vgl. Erman/Ebert, BGB, Ausgabe 15th.

Der Bundesgerichtshof, Bundesgericht, 11. 2. 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44[Bundesgerichtshof, 12. 2. 2009 - VIII ZR 328/07], Randnummer 23; OLG Frankfurt am Main, BKR 2012, Paragraphen 1, 2; Gläubiger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, VII. 2.

Vgl. auch BGH, Entscheidung vom 18. 6. 1951 - I ZR 118/50, BGHZ 2, 310, 313 und Senatsentscheidung vom 11. 3. 1991 - II ZR 190/90, WM 1991, 760, 762, nach der der Gesamtwert "im Falle einer sofortigen Geltendmachung" abgezinst werden soll). Sofern der Kreditgeber in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Zinssätze die Möglichkeit einer Überkompensierung und das damit verbundene Unterkompensationsrisiko übernimmt, ist dies zum einen die Konsequenz seiner Verfügungsfreiheit als Betroffener und zum anderen die Konsequenz der Erleichterung der Beweisaufnahme nach 252 S. 2 BGB.

Auch diese Art der Schadensermittlung muss erlaubt sein, damit der Kreditgeber die ihm berechtigte vorzeitige Rückzahlungsstrafe kalkulieren und vor Gericht durchsetzen kann, auch wenn der Kreditnehmer keine Leistungen erbringt und der Kreditgeber sich mangels (ausreichender) Sicherheit sonst nicht entschädigen kann. In einem solchen Falle ist es nicht möglich, die Vorauszahlungsstrafe mit Skontoabzug auf den Zahlungszeitpunkt zu errechnen.

Die Berufung stellt jedoch erfolgreich die Bemessung der Verzugszinsen durch den Beklagten in Frage, die vom Beschwerdegericht genehmigt wurde. Zu Recht beklagt sie, dass die Geltendmachung von Verzugsschäden und die Forderung nach Schadenersatz statt der Erfüllung unzulässig miteinander vermengt wurden. a) Wird der Kreditgeber aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kreditnehmers zur Kündigung des Kredits aus wichtigem Grund bewogen, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, einen Verzugsschadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

aa) Wenn der Darlehensgeber das Kreditverhältnis einhält und die vollständige Rückzahlung des ausstehenden Kreditbetrages fordert, kann er neben einem Zahlungsrückstand nur diese und im Verzugsfall nach den allgemeinen Bestimmungen einen Verzugszins geltend machen.

db) Macht der Kreditgeber dagegen - neben dem ihm zustehenden Zahlungsverzug und einem auf diesen begrenzten Verzögerungsschaden - einen Schadenersatzanspruch statt der Erfüllung durch den Kreditgeber geltend, so kann er fordern, dass er in die gleiche wirtschaftliche Lage versetzt wird, wie er sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages durch den Kreditnehmer gehabt hätte. Für die Schadensberechnung ist daher ein Vergleich zwischen der finanziellen Situation, die sich bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners ergeben hätte, und der durch die Nicht-Erfüllung geschaffenen finanziellen Situation erforderlich (siehe nur BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2009 - VIII ZR 328/07, JZ 2010, 44 Rn. 20 mwN).

Danach ist die vorzeitige Rückzahlungsstrafe auf der Basis des vorherigen Vertragszinssatzes zu bemessen, wodurch diese Forderung - wie der Bundesrat über das bisherige Recht beschlossen hat und auch für das anwendbare Recht anwendbar ist - zwei Beschränkungen unterworfen ist, da sie sich nur auf das ausstehende Fremdkapital erstreckt und insoweit begrenzt ist, als der Kreditgeber eine gesetzlich abgesicherte Verzinsungserwartung hatte (siehe Senatsbeschluss vom 9. Januar 2000 - ZR 313/98, WM 2000, 718, 719).

Der Grund dafür ist, dass der Kreditgeber durch die frühzeitige Tilgung des (bei vertraglicher Ausführung noch ausstehenden) Fremdkapitals und die Entrichtung der vorzeitigen Tilgungsstrafe so in das wirtschaftliche Erfolgsergebnis einzubringen ist, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Kredit für die gesicherte vereinbarte feste Laufzeit fortgesetzt und mit Zins erfüllt worden wäre (siehe Senatsbeschluss vom I. Jänner 1997 - II SR 267/96, BGHZ 136, 161, 166).

Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Senates (Senatsentscheidungen vom I. Juni 1997 - II 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und II 197/96, WM 1997, 1799, 1801 sowie vom I. Januar 2000 - II 27/00, BGHZ 146, die den Verlust aus der Nichtannahme oder vorzeitigen Rückzahlung eines Kredits sowohl nach der Asset-Liability-Methode als auch nach der Asset-Liability-Methode errechnen kann.

In der vom Antragsgegner ausgewählten Aktiv-Passiv-Methode ist der wirtschaftliche nachteilige Faktor des Kreditgebers die Abweichung zwischen den Zinszahlungen, die der Kreditnehmer bei Aufnahme des Kredits tatsächlich geleistet hätte, und der Verzinsung, die sich aus der Reinvestition der freigegebenen Mittel in fristenkongruente, sichere Kapitalmarktpapiere errechnet. Um die eingesparte Risikoabsicherung und die jährlich eingesparten Verwaltungskosten ist die Differenzbeträge zu reduzieren (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2000 - II ZR 27/00, BGHZ 146, 6, 16).

Im Falle der vorsorglichen außerplanmäßigen Kündigung eines Kreditvertrages kann der Kreditgeber daher die Entschädigung anstelle der Zahlung so bemessen, dass er in einem ersten Arbeitsschritt den zukünftigen Gesamtzahlungsstrom aus noch ausstehenden Zins- und Tilgungszahlungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bestimmt, basierend auf den bei ordnungsgemäßem Vertragsabschluss zu entrichtenden Zinszahlungen und der Reduzierung der Betragsbeträge um die eingesparte Risikorückstellung und die eingesparten Jahresadministrationskosten.

Als Grundlage ist die am Markt erzielbare Wiederanlagequote bei der Veranlagung in fristenkongruente, gesicherte Kapitalmarktpapiere heranzuziehen (siehe hierzu die Senatsbeschlüsse vom I. Jänner 1997 - IIZ 267/96, BGHZ 136, 161, 168 ff. und IIZ 197/96, WM 1997, 1799, 1801 und vom I. Jänner 2000 - XIIZ 27/00, BGHZ 146, in den Jahren zuvor, II.

b). b) Die vom Beschwerdegericht genehmigte Kalkulation des Antragsgegners wird diesen Anforderungen nicht dadurch Rechnung getragen, dass sie den durch den Verzug verursachten Schaden in Bezug auf den fälligen Restkreditbetrag in der nicht abgezinsten Größenordnung geltend macht und darüber hinaus (nur) Schadenersatz statt Erfüllung für die verlorenen Zinsen fordert. Stattdessen wird bei der Ermittlung des Schadenersatzes anstelle der Erfüllung auf die Summe der zukünftigen Cashflows aus noch geschuldeten Zins- und Tilgungszahlungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung abgestellt.

Erst dann wird der Antragsgegner in die gleiche Lage versetzt, als ob die Kreditverträge bis zum Ende der gesetzlich gesicherten Interessenerwartung hätten erfüllen können, andererseits aber nicht zum Nachteil der Kreditnehmer übermäßig begünstigt werden. c ) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Angeklagte sein Optionsrecht zur Geltendmachung von Verzugsschäden nicht wahrgenommen, so dass er keinen Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen konnte.

Weil die Angelegenheit nicht entscheidungsreif ist, muss sie zur weiteren Klärung des Sachverhalts über die Hoehe der Vorlaufzeit an das Oberlandesgericht zurueckverwiesen werden ( 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

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