Handelt es sich bei dem Veräußerer beispielsweise um einen Konsumenten (z.B. eine Erbauktion der alten Schublade seiner verunglückten Mütter bei einem Internetauktionshaus) und der Erwerber ist ein Entrepreneur (z.B. der Antikenspezialist, der die Schublade im Netz entdeckte ), dann gibt es in dieser Ausprägung kein Rücktrittsrecht für den Erwerber (und natürlich nicht für den Veräußerer).
Was ist eine Widerrufserklärung? Ein Widerruf ist die rechtlich vorgeschriebene Weisung eines Widerrufsbegünstigten über sein Widerspruchsrecht. Der Gesetzgeber schreibt solche Anweisungen vor, damit der Anspruchsberechtigte überhaupt erfährt, dass er Anspruch auf ein solches Recht hat und wie er es ausübt. Muss ich als Privatverkäufer auf der Website von Ibay Kunden über das Rücktrittsrecht informieren?
Nein. Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz gibt es nur im B2C-Bereich (Business to Consumer). Deshalb müssen nur kommerzielle Anbieter, ob auf der Website von Eday oder in anderen Online-Shops, über das Rücktrittsrecht informieren. Abhängig davon, wie viele Umsätze Sie als vermeintlicher "privater" Anbieter auf der Website von Ébay machen, werden Sie möglicherweise bereits als gewerblicher Anbieter betrachtet, obwohl Sie sich als Privatanbieter verstehen.
Wie sieht es mit dem Werterhalt im Falle des Widerrufs aus? Die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen es dem Unternehmen, vom Konsumenten (Käufer) als Verkäuferin eine Entschädigung für eine durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware verursachte Beeinträchtigung zu fordern, und zwar von dem Konsumenten (Käufer), der von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach der alten Gesetzeslage musste der Entrepreneur den Konsumenten in schriftlicher Form über diese eventuelle rechtliche Folge und eine Gelegenheit zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen bereits bei Vertragsabschluss informieren.
Gemäß der neuen Gesetzeslage seit dem 11. Juni 2010 ist es ausreichend, wenn der Entrepreneur den Konsumenten unmittelbar nach Abschluss des Vertrages darüber informiert. Sofort in diesem Sinn heißt in der Praxis, dass der Unterricht bis zum spätesten Tag des Folgetages erfolgen muss. Es wird wahrscheinlich noch vor Ende dieses Jahres eine Gesetzesänderung in diesem Zusammenhang stattfinden.
Weshalb ist die rechtliche Situation der Wertersatzleistung im Widerspruchsrecht zum jetzigen Zeitpunkt so vage? Inzwischen ist aber eine Rechtsänderung in Aussicht, die hier für mehr Übersichtlichkeit sorgen wird; mehr dazu am Ende dieser Q&A. Wie lange ist die Rücktrittsfrist? Die gesetzliche Rücktrittsfrist ist auf zwei Kalenderwochen oder einen Kalendermonat festgelegt. Die Frist für den Widerruf ist auf zwei Kalenderwochen begrenzt, wenn vor Vertragsabschluss oder mindestens unmittelbar danach eine ordentliche Widerrufserklärung erteilt wird.
Bei späterer Weisung gilt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Zur Wahrung der jeweiligen Fristen reicht es aus, den Widerruf in Textform auf dem Postweg (z.B. per Post, E-Mail oder Fax) oder mit der Sache selbst fristgerecht abzusenden. Wann fängt die Rücktrittsfrist an? Der Lauf der Widerspruchsfrist setzt voraus, dass der Kunde eine angemessene und klar strukturierte Unterrichtung über sein Widerspruchsrecht in schriftlicher Form erlangt hat.
Ein Hinweis auf einer Internet-Seite stimmt nicht mit der notwendigen Schriftform überein und ist daher wirkungslos, ein Hinweis in einer E-Mail dagegen bereits! Gemäß der alten Gesetzeslage muss der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Recht auf Widerruf bis spätestens zum Vertragsabschluss informiert haben, so dass die Frist für den Widerruf (nur) zwei Kalenderwochen ist. Erfolgt die Unterrichtung erst nach Vertragsabschluss, so steht dem Konsumenten nach dem Gesetz eine Frist von einem Jahr zu.
Gemäß der seit dem 11. Juni 2010 geltenden neueren Gesetzeslage reicht es aus, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über das Recht auf Widerruf des Widerrufs informiert, und zwar mindestens unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, in der Regelfall längstens einen Tag danach. Schon damals betrug die Frist für den Widerruf nur noch zwei Kalenderwochen. Handelt es sich - wie in den meisten Fällen - um die Zustellung von Waren, läuft die Rücktrittsfrist nicht vor dem tatsächlichen Eingang der Waren.
Informiert ein Entrepreneur den Konsumenten nicht oder nicht ausreichend über das Recht auf Widerruf, verfällt dieses längstens sechs Monaten nach Abschluss des Vertrages. Das Rücktrittsrecht kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch mehr als sechs Monaten dauern, vor allem wenn der Unternehmen seine Informationsverpflichtungen im Rahmen eines Fernabsatzes nicht in vollem Umfang erfüllt hat.
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