Der Freigrenzwert von aktuell 2.600 EUR wird bei der Abwicklung der Transaktion automatisiert mit einbezogen.
Gewährst du als Unternehmer oder aufgrund deines Arbeitsverhältnisses einem Dritten ein zinsloses oder ermäßigtes Darlehen an einen deiner Mitarbeiter, so ist der Zinsenvorteil in der Regel ein zu versteuernder Lohn. Aus Gründen der Vereinfachung wird der geldwerter Vorteil wie nachstehend berechnet (R 31 Abs. 11 Lohnsteuerrichtlinie[LStR]): Der Mitarbeiter muss den Vorteil bargeldlos besteuern, wenn die Höhe der noch nicht zurÃ?
Besteuerbare Zinserträge sind anzusetzen, wenn der effektive Fremdkapitalzinssatz weniger als fünf Prozentpunkte (Referenzzinssatz) beträgt. Wenn der Mitarbeiter das Darlehen zu einem branchenüblichen Zins empfängt, muss er keinen Geldvorteil besteuern - auch wenn der Zins unter fünf Prozentpunkten liegen sollte. Der marktgerechte Zins ist vom Fiskus und vom Fiskalgericht ohne Rücksicht auf die GStR festzulegen.
Ausschlaggebend ist der Zins für Vergleichskredite, die Kreditinstitute ihren Kundinnen und Verbrauchern zum jeweiligen Stichtag einräumen. In der ersten Instanz stützte sich das Gericht auf die Statistiken der Bundesbank und ging von dem marktüblichen Tiefstzinssatz aus. Weil der Darlehensnehmer in der Regel das vorteilhafteste Darlehen erhält (Urteil vom 4.5.2006, Az: VI R 28/05; Rufnummer 062603).
Diese Vereinfachungsregel entfällt, wenn der Mitarbeiter nur zu einem reduzierten Satz leihen kann, weil der Auftraggeber die Differenz ausgleicht. Das BFH hat mit diesem Beschluss eine Positiventscheidung des Finanzgerichtes Hessen überarbeitet. Begründung des BFH: Die Vereinfachungsregel sollte nur gelten, wenn ein Dritter oder der Auftraggeber dem Mitarbeiter ein preisgünstiges Darlehen gewährt. In diesem Fall wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet.
Aus ökonomischer Sicht kann jedoch nicht davon auszugehen sein, dass das Darlehen preislich reduziert wird. Dadurch erreicht die Gesellschaft einen Marktzinssatz einschließlich der Entschädigungszahlungen des Auftraggebers (Urteil vom 4. Mai 2006, Sache VI R 67/03; Kündigungsnummer 062045).
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