Nach Ablauf der Frist: Rechtliche Folgen einer falschen Widerrufsbelehrung
Ein falscher Widerrufsbelehrung ist nicht nur eines der häufigste Warnthemen, so die langjährige Praxiserfahrung aus unserer Beratung. Die Widerrufsbelehrung kann ein Internet-Händler viele Irrtümer machen, es ist, dass er nicht die offizielle Probe des Gesetzesgebers benutzt, die Anweisung nicht der derzeitigen offiziellen Probe entsprecht, eine Widerrufsbelehrung ist alt oder die Widerrufsbelehrung aus der offiziellen Probe wurde nicht richtig "zusammengestellt".
Eine weitere Problematik einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist der Fall, dass die Frist (derzeit meist 14 Tage) unter anderem nur dann zu laufen anfängt, wenn der Konsument auch über das Recht auf Widerruf gebührend informiert wurde. 355 Abs. 3 S. 1 BGB besagt hierzu: "Die Frist für den Widerruf läuft, wenn dem Kunden eine schriftliche Mitteilung über sein Widerspruchsrecht gemäß den Erfordernissen des § 360 Abs. 1 BGB zugegangen ist.
"355 Abs. 4 S. 1 regelt: "Das Widerspruchsrecht verfällt längstens 6 Monaten nach Vertragsabschluss. "â??Diese Vorschrift hat jedoch keine konkrete Relevanz, da 355 Abs. 4 S: 3 geregelt ist. Entgegen S. 1 verfällt das Rücktrittsrecht nicht, wenn der Konsument nicht gemäß den Erfordernissen des 360 Abs. 1 in schriftlicher Form über sein Rücktrittsrecht informiert worden ist.
"Die 6-Monats-Frist ist nur dann gültig, wenn einerseits die Kündigungspolitik in Ordnung war, andererseits aber weitere Informationsverpflichtungen missachtet wurden. Im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist in jedem Falle die Bestimmung des 355 Abs. 4 S. 3 BGB anwendbar, wonach das Widerspruchsrecht überhaupt nicht ausläuft. Grundsätzlich gibt es bis zum letzten Tag ein Rücktrittsrecht, so dass ein Konsument nach Jahren das Rücktrittsrecht ausüben kann, wenn z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefristen bereits seit langem ablaufen.
Das geht noch weiter, da bis zur Verabschiedung des Widerrufsrechts in Gesetzesform die Fragen der ordnungsgemäßen Unterweisung über das Rücktrittsrecht (das damals offizielle Modell in Gestalt einer Regelung konnte auf diese Weise nicht genutzt werden) nicht endgültig geklärt wurden. Nur die so genannte Vernichtung stoppt ein "ewiges" Recht auf Widerruf.
Wenn Sie beispielsweise seit mehr als fünf Jahren von Ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, werden Sie einen Internet-Händler wahrscheinlich stark überrascht haben, wenn dies aufgrund falscher Anweisungen zum Rücktrittsrecht noch der Fall ist. Letztendlich stellt sich die berechtigte Sorge, wann das Rücktrittsrecht als verfallen angesehen werden kann. Bei so genannten Door-to-Door-Transaktionen im Rahmen von Schrott-Immobilien ist das Widerspruchsrecht auch nach zehn Jahren noch nicht abgelaufen.
Der Amtsgerichts Wandsbek hat sich mit der Fragestellung zu beschäftigen, inwiefern eine Beendigung eines Mitgliedsvertrags, der offenbar über das Netz abgeschlossen wurde, nach zwei Jahren durch ein Beschluss vom 13.01.2012, Ref.: 716 a C 354/11 noch möglich ist. Die Widerrufsbelehrung war nach Auffassung des Amtsgerichts fehlerhaft, so dass der Auftraggeber nach zwei Jahren noch widerruflich sein konnte.
Auch dies wurde von beiden Parteien nicht eingehalten mit der Konsequenz, dass das Rücktrittsrecht damit verfällt. Vorraussetzung für die Vergütung des Wertes einer Leistung wäre nach Ansicht des Amtsgerichts, dass der Konsument vorab über die Rechtsfolgen informiert wurde und die Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt.
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