Erbvorbezug oder Schenkung

Vorzeitige Erbschaft oder Schenkung

Eine Vorabauszahlung oder eine Spende kann zu schlechtem Blut führen, wenn sich die anderen Erben benachteiligt fühlen. Im Falle der Vorerbschaft als besondere Form der Schenkung sind zur Vermeidung späterer Konflikte die gesetzlichen Anteile der Erben zu beachten. Senken Sie Ihre Steuerrechnung mit einer Vorausvererbung oder einer Schenkung.

Erbschaftsvorbereitung, Lebensstiftung, Schenkung, Schenkung

Mehr und mehr Menschen vererben erst im Rentenalter. In den meisten Fällen hätten sie das Mittel jedoch in einem frühen Stadium ihres Lebens viel dringlicher gebraucht - zum Beispiel für die Ausbildung, den Eigenheimbau oder die Selbstständigkeit. Heute denken viele Familienmitglieder darüber nach, einen Teil ihres Erbes ihren Kleinen zu ihrem Lebensende in Gestalt einer Schenkung oder eines vorweggenommenen Erbes zu hinterlassen.

Dies muss jedoch beachtet werden, da eine unzureichende Regulierung später oft zu unangenehmen Überaschungen oder Nachfolgeregelungen führen kann. Als Schenkung gilt eine "lebenslange kostenlose Gewährung eines Vermögenswertes". Hier wollen die Erziehungsberechtigten ihren Kindern ein kostenloses Vermögen zur Verfügung stellen, so dass es bei der Erbschaft nicht mit einbezogen wird.

Die Vorausvererbung hingegen ist eine Sonderform der Schenkung: eine kostenlose Schenkung, die der Empfänger jedoch später auf seinen Teil der Erbschaft angerechnet werden kann. In Einzelfällen gehen aber auch Geschenke in die sogenannte Kompensationspflicht ein: Wenn die Schenkung der Gründung, Sicherung oder Vervollkommnung des Bestehens eines Unternehmens diente, hat sie den Charakter einer "Stiftung". Für die Schenkung gilt in diesem Falle das gleiche wie für ein vorzeitiges Erbe: Nach dem Tode des Testamentsvollstreckers müssen die Erblasser zulassen, dass die Lebensspende auf ihr Vermächtnis angerechnet wird.

Bei Immobilien hingegen gilt der Marktwert zum Teilungszeitpunkt - d.h. wenn der Preis der Immobilie seit einer Schenkung angestiegen ist, muss der Erben diese Wertsteigerung unter bestimmten Vorzeichen ausgleichen. Beispielsweise ist es unerlässlich, die Rechtsfolgen von Lebensspenden für die individuellen Nachfahren genau zu klären und wie diese bestmöglich reguliert werden können:

Geschenke können auch mit Konditionen und Anforderungen verbunden werden: Das heißt, dass der Spender in Einzelfällen auch die Widerrufbarkeit des Geschenks aufgrund der vertraglichen Freiheit vorhalten kann. Dies schließt auch den Wiedereintritt des Geschenks für den Falle ein, dass der Empfänger vor dem Spender stirbt. Im Falle einer Immobilienspende kann sich der Spender z. B. sein Rückfallrecht durch einen entsprechenden Eintrag im Kataster absichern.

Schenken und Erbschaftsvorschüsse können auch Steuerfolgen haben. Erbvorschüsse sind erbschaft- oder schenkungssteuerpflichtig, wenn und soweit der Erwerber (z.B. Ehegatte oder Nachkommen) nicht von der Steuer befreit ist. Ehegattenspenden sind derzeit in allen Kantonssteuerbefreiung; Nachkommenspenden müssen nur in den Kantonssteuerungen der Appenzeller Innenrhoden, Neuchâtel und Vaud besteuert werden.

Es gibt im Schwyzer Land keine Kurtaxe. Geändert werden können diese Vorschriften durch die populäre Initiative zur Reform der Erbschaftssteuer, die unter anderem eine Verschiebung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer auf die föderale Ebene fordert. Zu guter Letzt ist zu beachten, dass ein Geschenk auch bei bestimmten Fragen der Sozialhilfe eine Rolle spielen kann: Wenn ein Spender zu einem späteren Zeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesen wird, kann dies für einen Spender im Zuge der Verpflichtung zur Unterstützung von Angehörigen wirtschaftliche Nachteile haben.

Die Rechtsberatung ist daher in vielen FÃ?llen nÃ?tzlich, damit den Erblingenden durch eine Schenkung oder einen Vorbezug spÃ?ter keine Benachteiligung entsteht.

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