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Landgericht Düsseldorf Urteil Az 13 O 347/15 ? Werbefachmann
vor dem Berliner Landesgericht. Die Klage ist auf den Nebenantrag der Klaeger vom 8. Juni 2016 nach 281 Abs. 1 der Zivilprozessordnung an das nach 21 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zustaendige Landesgericht Berlin zu erstatten. Für die Klageentscheidung über den in 1 ) bekannt gegebenen Antrag hat das LG Düsseldorf keine örtliche Zuständigkeit.
Leistungsort im Sinn der vorstehenden Regelung ist eher der Geschäftssitz des Antragsgegners in Bonn. Um eine Wiederholung zu vermeiden, wird auf die Aussagen in der Entscheidung vom 24. Mai 2016 verwiesen Das Schiedsgericht schließt sich der Rechtsansicht der Klaeger nicht an, dass der Antrag auf 1) eine ablehnende Erklaerung ist, da die Klaeger keine Erklaerung verlangen, dass ein Rechtsverhaeltnis zwischen den Vertragsparteien als Ganzes nicht besteht (wie im Falle der Unwirksamkeit eines Vertragsverhaeltnisses).
Den Klägern steht es jedoch frei, diesen Antrag nur im Rahmen einer (positiven) Erklärungsklage zu erwirken. Für den Antrag auf Klageerhebung unter 3), in dem die Antragsteller eine Annahmeerklärung des Antragsgegners verlangen, hat das LG Düsseldorf ebenfalls keine örtliche Zuständigkeit. Sie ist nur ein Anhang zum Anspruch auf 2), dessen Gelingen davon abhängt, ob der Antragsgegner gewisse Handlungen der Beteiligung unternommen oder nicht.
Sie sind jedoch nicht in Düsseldorf, sondern am Firmensitz in Bonn vorzulegen (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 07.04.2016, Aktenzeichen 5 O 25/16, Randnr. 33 - aus der Rechtsprechung zitiert). Das Landgericht Berlin ist für alle angemeldeten Anträge nach § 21 Abs. 1 ZPO zuständig.
Danach wird ein Sondergerichtsstand an dem Sitz einer Zweigniederlassung des Antragsgegners errichtet, von dem aus die Tätigkeit direkt abgeschlossen wird, sofern sich die Tätigkeit auf diesen Geschäftsvorgang bezieht. Entscheidend ist dabei nicht das Innenverhältnis zum Stammhaus, sondern die Fragestellung, ob das Erscheinungsbild einer eigenständigen Zweigniederlassung nach aussen hin geschaffen wird (OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2012, Ref. 8 GB 84/12, Abs. 11 - quotiert nach juris).
Im vorliegenden Falle ist dies der Fall, weil sie nach der Gestaltung der von den Klägerinnen eingereichten Vertragsdokumente davon ausgegangen werden konnten, dass sie die mit der streitigen Zweigniederlassung des Antragsgegners in Berlin geschlossenen Kreditverträge haben. Im Jahr 2007 entsteht dieser Effekt dadurch, dass das von den Klägerinnen zu versendende Anmeldeformular "DSL Bank Berlin" im Kopfende zeigt - unterhalb der Auftragsnummer.
Diesen Eindruck bestätigt die Bezeichnung "DSL Bank Berlin 10963 Berlin" als Adressat eines Widerrufes im Sinne der von den Klägerinnen unterschriebenen Belehrung. Darüber hinaus wurde die Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin vom 25. April 2007 von der DSL Bank 10866 Berlin auf Briefpapier verschickt; die Kontaktinformationen (Adresse, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adresse "info.berlin@dslbank. de") sind unten auf der Seite ersichtlich.
In diesem Zusammenhang mussten die Klaeger den Anschein erwecken, dass die zum Vertragsabschluss fuehrende Annahmeerklaerung unabhaengig von der Zweigniederlassung des Angeklagten in Berlin erfolgt sei. Das Gleiche trifft auf den zweiten Kreditvertrag vom 25. Mai 2007 zu Die Kopie der für die Antragsteller bestimmten Vertragsunterlage trägt einen Abdruck des Antragsgegners mit seiner Adresse in Berlin auf S. 5.
Auch aus der jeweiligen Perspektive eines Außenseiters liegt ein klarer Fall für ein Filialunternehmen im Sinn von 21 Abs. I ZPO mit der Zweigniederlassung Berlin in Punkt A. I des dem Vertragsdokument beiliegenden Formblattes "Informations- und Informationsblatt zum Hypothekendarlehen für den Verbraucher" vor, in dem - in Verbindung mit Punkt I. 2. die "DSL-Niederlassung Berlin" als "zuständige Zweigniederlassung" für die Kl.
Der Angeklagte kann sich nicht so wehren, dass er die Gewährung eines Darlehens oder die "Auflösung" des Auftragsverhältnisses durch eine Filiale in Berlin verweigert. Es ist gleichgültig, ob die Schriftstücke - wie von der Angeklagten vorgelegt - von ihrem Büro in Berlin ausschließlich "aus innerbetrieblichen Organisationsgründen und nicht zum Zweck des Abschlusses eines eigenständigen Vertrages über die Zweigstelle in Berlin" versandt wurden.
Es ist auch irrelevant, die Existenz einer eigenständigen Zweigniederlassung des Angeklagten in Berlin zu leugnen. Die anderen Einwände der Angeklagten in ihrem Plädoyer vom 30. August 2016 sind auch nicht überzeugend. Dass die Kreditverträge direkt mit der Filiale der Angeklagten in Berlin geschlossen wurden, wird nicht dadurch verhältnismäßig, dass in den Vertragsdokumenten Bonn als Firmensitz der Angeklagten an mehreren Orten angegeben ist.
Es ist auch irrelevant, dass die Schriftwechsel zwischen den Beteiligten teilweise von anderen Zweigen des Angeklagten (Köln, Hameln) nach dem Rücktritt der Beschwerdeführer durchgeführt wurden, da sie allein von dem im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss zu gewinnenden Anschein abhängen.
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