Im Allgemeinen werden die Zinserträge aus Arbeitgeberdarlehen wie nachstehend dargestellt bewertet: Vom Zinsersparnis ist der lohnsteuerliche Abzug zu machen, da der Angestellte bei der Umbuchung des Darlehensbetrages keinen Lohn erhält. Ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht dem Arbeitnehmenden nicht, wenn der Arbeitgeber ihm ein Kredit zu einem branchenüblichen Zins (sog. Referenzzinssatz) gewährt. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zinsen zu erhöhen. Die Zinsersparnis aus einem vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden gewährten Kredit zu marktüblich günstigen Bedingungen ist eine bargeldlose Zahlung.
Zinsvergünstigungen aus kleinen Arbeitgeberdarlehen bis zu einem Betrag von 2.600 EUR sind von der Lohnsteuer ausgenommen. Eine Überschreitung der Freistellungsgrenze liegt vor, wenn die Gesamtsumme der noch nicht zurÃ??ckgezahlten Kredite am Ende der Lohnfortzahlung 2.600 EUR Ã?bersteigt. Bei der Überprüfung der Freistellungsgrenze sind mehrere vom Arbeitgeber separat vergebene Kredite zusammenzufassen, und zwar ungeachtet ihres Zwecks.
Die FAZ hat uns am 18. September 2014 gefragt, ob das Traditionsunternehmen ein Arbeitgeberdarlehen, das es dem Mitarbeiter im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung) eingeräumt hat, unverzüglich und vollständig zurückfordern kann. Der Arbeitgeber hat sich verpflichtet, ihm ein Kredit von 30 000 EUR zu einem moderaten Zinssatz zu bewilligen.
Der Darlehensvertrag sieht auf Verlangen des Auftraggebers vor, dass der Auftraggeber das Recht hat, das Kreditverhältnis zu kündigen, sobald das Beschäftigungsverhältnis von einer der Parteien gekündigt wird. Er hat sein Anstellungsverhältnis zum Stichtag versagt, weil er einen besser bezahlten Arbeitsplatz vorgefunden hatte. Anschließend hat sein früherer Arbeitgeber das Kreditgeschäft gekündigt und ihn gebeten, den ausstehenden Saldo von 20 000 EUR sofort zu tilgen.
Mr. N. hat nicht so viel Kapital und stellt die Frage, ob sein früherer Vorgesetzter Recht hat. Die Verpflichtung des Lesers zur sofortigen vollständigen Tilgung des Saldos ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber das Kreditverhältnis tatsächlich beendet hat. Der im Darlehensvertrag enthaltene Punkt, nach dem der Arbeitgeber das Recht hat, das Kreditverhältnis bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses zu kündigen, wird einer so genannten Inhaltsprüfung unterzogen.
Erstellt der Arbeitgeber Vertragsbedingungen, auf deren Inhalte der Mitarbeiter keinen Einfluß hat, so sind diese nach den 305-310 BGB Gegenstand der richterlichen Nachprüfung. Mit dieser Möglichkeit der richterlichen Kontrolle soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber seine (meist) starke Stellung nutzt, um Mitarbeiter bei der Gestaltung von Arbeits- und anderen Aufträgen ungerecht zu diskriminieren.
Gemäß einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 12. Dezember 2013 (Aktenzeichen 8 AZR 829/12) gilt eine Bestimmung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit angewendet wird, als ungeeignete Diskriminierung des Mitarbeiters. Nach Ansicht des BAG besteht ein erheblicher Bedarf, die Vergabe eines Arbeitgeberkredits an die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu binden. Aber es gibt Aufstellungen, in denen der Arbeitgeber nicht schutzwürdig ist.
Das war der Falle, wenn der Arbeitgeber die Entlassung des Beschäftigten durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Handeln selbst veranlasst hatte. Von dem Arbeitgeber konnte dann erwartet werden, dass er das Kreditgeschäft trotz Kündigung durch den Arbeitnehmer wie geplant, d.h. gemäß dem Rückzahlungsplan, abwickelt. Der Arbeitgeber hat im vorliegenden Falle keinen Grund für den Rücktritt von N. angegeben.
Er ist jedoch nicht befugt, die sofortige Rückzahlung des Kredits zu verlangen. Da sich die Bestimmung auf einen Sachverhalt bezieht (die eigene Beendigung eines Arbeitnehmers durch Verschulden des Arbeitgebers), der die Beendigung des Kredits nicht begründet, ist sie in ihrer Gesamtheit wirkungslos. Daher hatte die Beendigung des Kredits keine Auswirkungen. Herrn N. steht das Recht zu, diese in Monatsraten weiter zu tilgen.
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