Operativer Teil: Auf Berufung des Angeklagten wird das vom Oberlandesgericht Saarbrücken am 23. Mai 1980 erlassene Beschluss des Vierten Zivilsenates außer Kraft gesetzt. Ende 1973 erteilte der Beschuldigte der inzwischen aufgelösten G.u. H. M. mbH (im Weiteren kurz G. genannt) den Auftrag zum Bau eines Tennishallen. Für die Finanzierungszwecke gaben die Antragsteller, die zugleich alleinige Aktionäre der Gesellschaft waren, dem Antragsgegner ein Kredit von bis zu 53.000,00 nach.
Gemäß der Schuldanerkennung des Antragsgegners vom 18. Dezember 1974 sollte das Kreditgeschäft mit 10,75 v. H. pro Jahr auf den inanspruchnahmen oder gezahlten Betrag zu verzinsen sein, berechnet auf der Grundlage der "festen Postenbeträge" in der Bestellung im Zusammenhang mit dem Bauablauf und den Auszahlungen.
Vor und nach Abschluss der Arbeit auf dem Golfplatz behauptete der Angeklagte wesentliche Fehler; er erachtete die von der Firma durchgeführten Reparaturarbeiten als vollkommen unzulänglich und erklärt, dass er die Annahme verweigerte. In dem Rechtsstreit fordern die Klageparteien die Tilgung des Kredits in Form der gesamten Kosten von 48.438,00 DEM für den Bau des Golfplatzes zuzüglich der vertraglich festgelegten Verzugszinsen.
Anschließend kündigte die Angeklagte den Vertrag über den Bau des Golfplatzes wegen Nichtausführung und erklärte alternativ die Verrechnung mit Schadens- und Erstattungsansprüchen. Dem Antrag hat das LG im Kern zugestimmt; die Beschwerde der Angeklagten gegen ihn war erfolglos. Die Berufungsinstanz hat der Antragsgegnerin das Recht verweigert, Einwände gegen die Forderung der Antragsteller aus dem Kreditvertrag gegen den mit der Gesellschaft über den Bau des Tennishallenbades abgeschlossenen Arbeitsvertrag zu erheben, da die notwendige Zusammengehörigkeit der beiden Tennishallen fehlt.
Der Antragsteller gewährte das Kredit nur, weil der Antragsgegner kein Kredit von anderen Finanzinstituten bekommen konnte; er darf daher nicht in einer schlechteren Position sein, als es eine eigenständige Institution bei der Vergabe eines Kredits tun würde. Es stimmt, dass die Tatsache, dass es sich bei dem finanzierten Vertrag um einen Arbeitsvertrag und nicht um einen Ratenkauf handelt, als irrelevant erachtet wurde.
Der Rechtsgrundsatz der Widerspruchserzwingung beschränkt sich nicht nur auf den Finanzierungsratenkauf von Mobilien, sondern gilt auch für andere von Dritten finanzierte Rechtstransaktionen bei gleichen Interessen, sofern die notwendige interne Verbindung zwischen den beiden Aufträgen besteht. Diese Rechtsgrundlagen wurden auf den Finanzierungsratenkauf eines Waschsalons (Senatsbeschluss vom 90. 2. 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427), auf den Finanzierungsvertrag (Senatsbeschluss vom 20. 2. 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427), auf den Finanzierungsvertrag (Senatsbeschluss vom 20. 2. 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427), auf den Finanzierungsvertrag (Senatsbeschluss vom 20. 2. 1978 - III ZR 31/76 = NJW 1978, 1427) und auf den Finanzierungsarbeitsvertrag übertragen.
IIIz 172/78 = NJW 1980, 1514, vom 18. Juni 1979 - IIIzR 118/77 - NJW 1979, 2092, 2095 und vom 24. Oktober 1978 - IIIzR 61/77 - NJW 1979, 868) und mit dem Finanzierungsentwicklervertrag (Senatsentscheid vom 11. Juni 1979 - IIIzR 18/78 = NJW 1980, 41).
Gemäß der ständigen ständigen Rechtsprechung des Senates rechtfertigt der Treuegrundsatz das so genannte Widerspruchsverfahren aus besonderen Gründen, wenn ansonsten die Aufteilung eines Einheitsgeschäftes in zwei rechtlich eigenständige Bereiche unilateral zum Nachteil des Kreditnehmers wäre und damit die mit diesem Gesamtgeschäft verbundenen Risken nicht in angemessener Weise aufgeteilt werden würden (vgl.
Senatsurteile vom 11. Januar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155; vom 12. Januar 1980 a.D. und vom 12. Dezember 1980 - III ZR 96/79 = WM 1980, 1446, je mit w. Von der notwendigen wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Vorhaben ist vor allem dann auszugehen, wenn die beiden Vorhaben neben einem Zweck- und Ressourcenverhältnis intern so miteinander verknüpft sind, dass sie ohne das andere nicht abgeschlossen worden wären (siehe Senatsbeschluss vom September 2001 in der Rechtssache C-249/00 des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften).
und der Kreditnehmer hatten den Anschein, dass Verkäufer und Darlehensgeber die gleichen Vertragsparteien waren (siehe dazu auch: S. 15. Juni 1971 - III ZR 108/68 = NJW 1971, 2303, 2306 f). Stellungnahme vom 19. Dezember 1973 - III ZR 69/71 = NJW 1973, 552; vom 11. Juni 1979 cit. cit. unter III; vom 17. August 1980 cit. unter 3; vom 14. Oktober 1980 cit. cit. unter II; Hattending, Guteachten zum 57. Deutscher Rechtsprechungstag 1980, S. 320).
Abweichend von der Ansicht des Oberlandesgerichts kann die notwendige Nähe zwischen dem Kreditvertrag und dem zu finanzierenden Vorhaben nicht bestritten werden, da hier der Kreditnehmer zunächst ein Kredit von einem anderen nicht beteiligten Institut beantragt hat, das die Anforderungen an ein Widerspruchsverfahren nicht erfüllte. Das steht nicht im Widerspruch zu den Bedingungen, die in Bezug auf den letzten Kreditgeber auferlegt werden.
Ausschlaggebend ist die Nähe zwischen dem konkreten - aber nicht hypothetischen - Kreditgeber und dem Gesellschafter der zu finanzierenden Transaktion und ob der Kreditnehmer beide als die gleichen Vertragsparteien betrachten durfte. Der Darlehensvertrag ist im konkreten Einzelfall eng mit dem Arbeitsvertrag verbunden. Beide Parteien haben einen Vertrag nur in Bezug auf den anderen geschlossen.
Wie aus dem Inhalts der Schuldanerkenntnis vom 18. Jänner 1974 ersichtlich ist, gewährten die Beschwerdeführer das Dokument nur zur Zahlung der "festen Positionsbeträge" im Werksauftrag für den Tennishallen. Dagegen konnte die Angeklagte, die keinen anderen Gutschrift erhalten konnte, den Auftrag für das Werk nur platzieren und auch nur platzieren, weil die Klägerinnen zu dessen Finanzierung bereit waren.
Beide Aufträge ergänzen sich so zu einem einzigen Wirtschaftszweig, von dem jeder Teil voneinander abhängt. Darüber hinaus konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass es sich bei den Klägern und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) um die gleichen Vertragsparteien handelt. Zuerst gab es eine Personaleinheit, da die Beschwerdeführer zugleich die Gesellschaft erversammlung vertraten, deren alleiniger Teilhaber und Repräsentanten sie waren.
Auch die Gesellschaft und die klagenden Parteien als ihre Alleingesellschafter hatten gleichzeitige ökonomische Belange, so dass die klagenden Parteien auch in ihrem eigenen Eigeninteresse gehandelt haben, als sie der Gesellschaft den Werklieferungsvertrag zur Verfügung gestellt und die Finanzierbarkeit der Werklohnleistungen mit dem Kreditvertrag sichergestellt haben. Aufgrund dieser Verbindung von Personen und Zinsen war der Antragsgegner berechtigt, die beiden Aufträge als Folge einer gemeinschaftlichen Aktion der Gesellschaft und ihrer Gesellschaft.
Auf Grund dieser Besonderheiten ist es nach Treu und Glauben erforderlich, dass trotz der Rechtsunabhängigkeit der beiden Aufträge Einwände aus dem Werklieferungsvertrag im Widerspruchsverfahren auch gegen den Kreditanspruch des Klägers wirksam werden. Die Berechtigung des Angeklagten zu solchen Beanstandungen richtet sich in erster Linie danach, ob der Tenisplatz die von ihm geltend gemachten wesentlichen Fehler hat.
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