Das Bundesfinanzgericht (BFH) hat nun beschlossen, dass diese Norm in Einzelfällen besser ausgelegt werden sollte. Das Beispiel: Ein Backer hat Firmeninventar von seinem Väterchen gekauft. Die Väter gewährten ihm ein Darlehen in der Größenordnung des Vaters. Im Kreditvertrag wurde festgelegt, dass die Zinszahlungen nicht gezahlt, sondern dem Fremdkapital gutgeschrieben werden sollen.
Dabei ist zu beachten, dass das Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Investitionsvorhaben verwendet wurde und dass der Backer sonst die Kosten mit einem Bankdarlehen hätte abdecken müssen.
Deshalb sind hier andere Standards anzuwenden als bei Aufträgen, bei denen z.B. Geld aus dem Unternehmen abgehoben und dann als Familienkredit zurückgegeben wird. Mit Verwandten in Kontakt treten!
Bei Immobilienkäufen von nahestehenden Personen ist diese Problematik vor allem aus steuerrechtlicher Hinsicht zu beantworten, da solche Transaktionen von den Steuerbehörden besonders intensiv geprüft werden. Familienmitglieder betrachten oft die Steuerlast für die ganze Gastfamilie als wichtig und nicht die Last für das einzelne Familienmitglied.
Steuerrechtlich gilt daher: "Vereinbarungen zwischen nahestehenden Verwandten, die in anderen Ländern nicht üblich sind, werden nicht anerkannt". Aber es gibt keine Ausnahmeregelung - nicht alle Abkommen, die in anderen Ländern nicht üblich sind, führen immer zur Nichterkennung für Steuerzwecke. Für ein Darlehen, das in anderen Ländern nicht üblich ist, können unter gewissen Bedingungen z.B. Fremdkapitalzinsen erfasst werden. Auf der einen Seite muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Darlehen und einer Einkommensart bestehen.
Dies ist z.B. der Falle, wenn ein Darlehen für den Erwerb eines Mietobjekts abgeschlossen wird. Damit kann der enge Verwandte im Zweifelsfall sein Recht vor dem Richter durchsetzen und die Zinszahlungen erfolgen zeitgerecht. Doch auch hier gibt es eine so genannte "reverse exception", wie ein kürzlich ergangenes Beschluss des Hamburger Finanzgerichtes aufzeigt.
Im Rechtsstreit gelangten die Schiedsrichter zu dem Schluss, dass ein Darlehen der Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft in Höhe von 400.000 Euro für den Kauf einer Mietsache im Besitz der Muttergesellschaft nicht nur für einen Dritten ungewöhnlich, sondern auch ein verschleiertes Geschenk sei. Das Darlehen hatte eine atypisch lange Kreditlaufzeit von 30 Jahren ohne Rückzahlung, während die mittlere statistisch ermittelte Lebensdauer der Väter nur etwa 17 oder 23 Jahre lag.
Weil ein Geschenk kein Darlehen ist - die Auszahlung ist wirksam geworden. Die Darlehen und die auf die Darlehen gezahlte Zinsen wurden nicht erfasst. Anmerkung: Für Verträge zwischen engen Verwandten sollten Sie uns kontaktieren.
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