Liebe Kolleginnen und Kollegen, von Anfang 2010 bis Ende Jänner 2012 war ich bei einem Pflegedienstleistungsunternehmen mitarbeiten. Vorraussetzung für den neuen Job war ein Führerausweis. Die neue Arbeitgeberin hat sich verbindlich bereit erklärt, sich an den Kosten des Führerscheins zu beteiligen. Der neue Arbeitgeber hat sich verpflichtet. Mit dem Übernahmeangebot war ich einverstanden und habe den neuen Anstellungsvertrag unterfertigt.
Der Erlös ist beim Arbeitgeber geblieben. Meine Anfrage, ob ich das Geldbetrag rückerstatten soll, wurde mit NEIN geantwortet (leider nur mündlich). Das ist alles, was sie beschlossen haben. Ziffer 8 des Arbeitsvertrages besagt, dass, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 6 Monate nach Beendigung der Ausbildung kund tut, die Ausbildungskosten zu erstatten sind.
Es sind jedoch mehr als 6 Monaten seit dem Erwerb des Führerscheins bis Ende Jänner 2012 verstrichen. Im Rahmen des letztmaligen Vergleichs im Jänner 2012 wurde das Geldbetrag vom Lohn einbehalten. Wie gesagt, es wurde auch keine Tilgung beschlossen. Dann setzte ich dem Arbeitgeber eine Deadline bis zum 18.04., um das von mir in Abzug gebrachte Kapital zu bringen.
Auch der Arbeitgeber hat viel davon bekommen, denn ab Anfang 2011 habe ich die Kundschaft mit dem PKW betreut und das ist natürlich viel kürzer als mit dem Fahrradmotor. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass mich der ehemalige Arbeitgeber selbst besucht und mir den Job anbietet, weil das Unternehmen unbedingt eine Pflegekraft benötigt.
Lohnt es sich in diesem Falle, eine Beschwerde beim Arbeitsamt einzubringen? Das ist ein Nachteil für den Arbeitnehmer, denn dann weiß man nie, welche Ausgaben nach der Entlassung noch zu tragen sind. Das Monatslohn betrug ca. 600,00 net. Die Mehrarbeit wurde im Jänner 2012 vergütet, so dass sich die Vergütungen nicht signifikant geändert haben.
Dies ist die Rückmeldung vom 21.04.2012 und eventuell überholt. Lieber Fragender, auf der Basis der bereitgestellten Information möchte ich Ihnen eine verbindliche Beantwortung Ihrer Frage wie folgt geben: Der Führerscheinerwerb ist einer der Ausbildungskosten, die für den Arbeitnehmer einen finanziellen Vorzug haben. Eine Kostenerstattung durch den Mitarbeiter kann prinzipiell im Anstellungsvertrag effektiv geregelt werden.
Bürgerlichen Gesetzbuches und darf den Mitarbeiter nicht unverhältnismäßig stark aufbürden. Es wäre z.B. unangebracht, wenn die Tilgung an eine lange Bindung an das Unternehmertum geknüpft wäre. Die mit Ihnen vereinbarte 6-monatige Bindungsfrist ist in der Regel erlaubt und stellt keinen unangemessenen Nachteil für Sie dar. Du teilst uns mit, dass du das Geschäft nicht verlassen hast oder erst nach Ablauf dieses 6. Monats wieder aufhörst.
Deshalb sollte der Arbeitgeber, sofern nicht anders vereinbart, die Ausgaben nicht von Ihrem Januar-Gehalt abgezogen haben. Darüber hinaus kann eine Tilgungsklausel auch deshalb wirkungslos sein, weil die Rückzahlungsbeträge den anteiligen Zeitraum, in dem Sie noch in der Gesellschaft aktiv waren, unberücksichtigt lassen. Die Tilgung muss in der Regelfall gestaffelt sein.
Weil auch das von Ihnen nicht beachtet wurde, habe ich aus diesem Grunde auch Vorbehalte gegen die Zurückhaltung von Zahlungen. Unabhängig von weiteren verbalen Vereinbarungen, die Sie erklären und nachweisen müssen, ist das alleinige Benehmen des Auftraggebers aufgrund des vertragswidrigen Verlaufs der Zeit. Daher war es richtig, vom Arbeitgeber eine Rückerstattung zu verlangen.
Als nächster Arbeitsschritt wäre es sinnvoll, die Klage vor das Arbeitsamt zu bringen. Für die weitere Interessenvertretung steht Ihnen mein Büro zur Verfuegung. Als ich mich in einem Notfall befand, bat ich um etwas Kleingeld. Sie war keine Aus- und Fortbildung, denn der Arbeitgeber kümmert sich um Pflegedienste und nicht um die Schulung der Lernfahrer.
Beide Summen wurden mir als Darlehen gewährt und ich wurde verbal darüber aufgeklärt, dass ich nach dem Verlassen des Unternehmens das Geldbetrag zurückzahlen muss. Ich habe zum ersten Mal von dem Darlehen gehört, ebenso wie davon, dass mir mitgeteilt wurde, dass das Darlehen zurÃ? Was kostet es mich, wenn ich Sie mit diesem Vorgang betraue?
Das Problem ist, dass der Arbeitgeber nun geltend macht, dass es sich um ein Darlehen handelte und dass es anscheinend einen Zeuge gibt. Es kann jedoch Ausgangspunkte geben, mit denen die Begründung des Arbeitgebers aufgehoben werden kann. Häufig werden in den Anstellungsverträgen sogenannte "Ausschlussfristen" festgelegt. Man kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ansicht sein, dass die Kompensation zu spat im Jänner stattgefunden hat.
Dazu ist jedoch eine detaillierte Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages und des Zeitplans erforderlich. Gerne vertrete ich Ihre Anliegen gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Nach dem RVG belaufen sich die Aufwendungen auf 83,54 Euro netto für die aussergerichtliche Tätigung ohne Vereinbarung im Falle eines hier anzusetzenden Objektwertes von 500,00 Euro. Schreibe deine Entlassung mit unserem Beispiel.
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