Bezahlt der Auftraggeber den erforderlichen Betrag nicht, kann die Werkstätte die Rückgabe des Fahrzeuges ablehnen. Nachdem die Instandsetzung durchgeführt wurde, gibt es einen Konflikt mit der Fachwerkstatt über die Summe der Instandsetzungskosten. Wenn der Käufer hartnäckig ist und nicht den erforderlichen Betrag bezahlt, riskiert er, das reparierte Fahrzeug zurückzuhalten, bis die vollständige Zahlung eingegangen ist.
In Werkstätten ist es durchaus gängige Praxis, die Rückgabe von Fahrzeugen zu unterlassen, bis die Kostenabrechnung des Käufers beglichen ist. Darf er dies aber überhaupt tun und inwieweit erweitern sich seine Pfand- und Retentionsrechte, wenn er - wie es bei Fahrzeugflotten der Fall ist - ein geleastes Fahrzeug ist, das sich nicht im Besitz des Käufers befindet?
Für das Rechtsverhältnis zwischen der Auftragswerkstatt und dem Auftraggeber gelten die Bestimmungen des Werkvertragsgesetzes (§§ 631 ff. BGB). Es ist daher unerheblich, ob das Fahrzeug repariert, umgebaut oder nachgerüstet, motorisch abgestimmt oder einfach gewartet werden soll. Bei diesen Fallaufstellungen geht es in erster Linie darum, ein pfandrechtliches Recht nach § 647 BGB zu begründen.
Der Auftragnehmer hat für seinen Anspruch auf Auszahlung des aus dem Werklieferungsvertrag resultierenden Lohns ein Zurückbehaltungsrecht an dem Wagen und den dazugehörigen Bauteilen sowie dem Kfz-Schlüssel (§ 647 BGB). So kann die Werkstätte, besser: der Entrepreneur, die Übergabe des Kfz-Kennzeichens zur Erfüllung seines Pfandrechts fordern, obwohl er durch die Instandsetzung nur den Eigentum am Auto und vielleicht noch am Kfz-Kennzeichen erworben hatte.
Die Pfandrechte nach 647 BGB sichern alle vertraglichen Forderungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Schadenersatzansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis. Bei Übergabe des Fahrzeuges verfällt das Grundpfandrecht des Auftragnehmers und wird auch dann nicht wieder aufgegriffen, wenn das Objekt z.B. in die Werkstätte zurückgegeben wird. Andernfalls kann auch das gesetzmäßige Zurückbehaltungsrecht nicht nach Treu und Glauben erlangt werden.
Sie tritt auch dann nicht ein, wenn der Inhaber dem Instandsetzungsauftrag des Auftraggebers zugestimmt hat. Wenn er ( und nicht der Halter als Kunde) die Rückgabe des Fahrzeugs fordert, kann kein Rechtspfandrecht gegen ihn erhoben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Werkstätte das Eigentum am Kfz bekannt war oder nicht.
Achtung ist immer dann angebracht, wenn der Besitzer aus der Registrierungsurkunde des Kunden nicht identifizierbar ist, und prinzipiell, wenn die Autos geleast oder finanziert sind, und insbesondere wenn dem Kunden bekannt ist, dass er Leasingfahrzeuge (Flotten) nutzt. Dabei kann der Benutzer als Inhaber in die Registrierungsurkunde aufgenommen werden, ohne der eigentliche Inhaber zu sein.
Deshalb hat die Kfz-Reparaturindustrie vor einigen Jahren ein Vertragspfandrecht aufgesetzt. Für die Regelung sorgen auch die vom Zentralen Verband Deutscher Fahrzeuggewerbe ohne Verpflichtung vorgeschlagenen Reparaturbedingungen: Der Unternehmer hat Anspruch auf ein Vertragspfandrecht an den Objekten, die er aufgrund der Bestellung aufgrund seines Anspruchs aus der Bestellung in Anspruch nimmt. Der Vertragspfandrechtsanspruch kann auch aufgrund von Ansprüchen aus früheren Tätigkeiten, Ersatzlieferungen und anderen Dienstleistungen, soweit sie mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, geltend gemacht werden.
Das Vertragspfandrecht erstreckt sich nur auf andere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit diese unwidersprochen oder rechtsverbindlich sind und der Gegenstand des Auftrags dem Kunden zusteht. Mit einem Vertragspfandrecht ist - im Gegensatz zu einem Rechtspfandrecht - ein echter Kauf möglich. Die Gesellschaft erhält ein Vertragspfandrecht auch ohne Einsicht in den Fahrzeugschein, es sei denn, sie hatte konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kunde nicht der Inhaber ist.
Doch: Eine Werkstätte, die genau weiss, dass es sich um geleaste Fahrzeuge handelt, wird nach der Jurisdiktion als böser Wille angesehen. Das Vertragspfandrecht kann aber auch durch eine Reparaturberechtigung des Inhabers erlangt werden. In diesem Zusammenhang verweist der BGH auf eine "Verpflichtungsberechtigung", mit der der Eigentümer (Leasingnehmer) im eigenen Nahmen ( "Reparaturvertrag") ein Vertragspfandrecht an dem Kfz einrichten kann.
In den gängigen Bestimmungen ist in der Regel keine Handlungsvollmacht vorgesehen, so dass die Werkstätte keinen vertragsgemäßen Honoraranspruch gegen den Bauherrn (Vermieter) erhält. Hierdurch ist das Unternehmen befugt, das Auto nur schrittweise gegen volle Bezahlung des geschuldeten Lohnes abzutreten. Bei Nichteinlösung oder Nichtzahlung der Rechnungssumme durch den Kunden kann das Kraftfahrzeugunternehmen die Rückgabe des Fahrzeuges bis zur Bezahlung ablehnen.
Derjenige, der zur Übergabe eines Gegenstandes ist, hat das gleichen Recht, wenn ihm ein berechtigter Schaden wegen der Benutzung des Gegenstandes oder wegen eines ihm durch diesen entstandenen Schadens entsteht, es sei denn, er hat den Gegenstand durch eine vorsätzliche Tortur erworben. Eine Bürgschaftsleistung der Gewährträger ist nicht inbegriffen.
Nach der Instandsetzung eines nicht dem Auftraggeber gehörenden Waggons wird der Auftragnehmer daher, wenn er sich nicht auf ein Sicherungsrecht stützen kann, ein Rückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Bauherrn gemäß 985 BGB einlegen. Dies hat den Nachteil, dass dies prinzipiell für ältere Reparaturarbeiten in Betracht gezogen werden kann, wenn die Werkstätte durch einen neuen Auftrag in den Genuss des gleichen Fahrzeuges kommt.
Zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist eine fällige Forderung gegen den Inhaber notwendig; dies wird als fällige, verbundene Forderung bezeichnet. Allerdings mangelt es gerade dann, wenn der Mieter der Hauptverpflichtete ist. Es spielt keine Rolle, ob der Besitzer mit dem Vertrag übereinstimmt oder ihn überhaupt gefordert hat, solange er nicht als Käufer der Werkstattserviceleistung fungiert.
Das kann berücksichtigt werden, wenn für den Entrepreneur ersichtlich ist, dass der Fahrzeughalter nicht beteiligt ist. Soweit erforderliche Instandsetzungsarbeiten am Auto durchgeführt wurden, steht dem Auftragnehmer ein Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Aufwendungen gemäß § 1000 BGB zu. Insbesondere bei geleasten Fahrzeugen kann man davon ausgegangen werden, dass der Besitzer auch an den erforderlichen Reparaturarbeiten interessiert ist.
Der Eigentumsvorbehalt umfasst jedoch nur das Recht, das Auto zurückzubehalten, nicht aber es zu nutzen. Mit einem Beschluss aus dem Jahr 2010 hatte das Gericht das Pfandrecht einer Garage an einem zur Instandsetzung übergebenem Auto abgelehnt. Stattdessen verurteilte sie sie dazu, ihn mit einer einstweiligen Anordnung aufzugeben. In dem zugrunde liegenden Falle hatte die Frau das Auto ihres Ehemanns in die Werkstätte mitgenommen.
Es war nur der Eigentümer, der Eigentümer des Autos war ihr Mann. Im Rahmen der Instandsetzung eines Leasingfahrzeugs übernimmt der Entrepreneur in der Praxis in der Regel nicht das Pfandrecht eines Unternehmers zur Sicherstellung seines Vergütungsanspruchs. Der Auftragnehmer kann nach 320 BGB dem Rückgabeanspruch des Bauherrn mit einem Rückbehaltungsrecht aus dem Anspruch auf Vergütung von durch den Beschluss gerechtfertigten Arbeiten widersprechen.
Dies wurde vom Kunden autorisiert und bezahlt. So konnte die Werkstätte die Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden davon abhängen, dass dieser - Schritt für Schritt - den tariflichen Arbeitslohn an ihn gezahlt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2004; Az. 21 U 165/03). Allerdings: gegenüber dem Kunden, nicht gegenüber dem Besitzer!
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