Mietvertrag in deutscher Sprache, Mietvertrag in deutscher Sprache, Mieter verständlich kein Deutscher, Garant - Mietrecht
Meiner Ansicht nach führt eine null und nichtig gewordene Sanierungsklausel nicht zur Ungültigkeit des verbleibenden Mietvertrages. Denn nur so kann ein Mietvertrag begründet werden. Besteht keine Einigung über die Eckpunkte des Vertrages, wurde kein entsprechender Vertragsabschluss abgeschlossen. Beispiel: Ein Hauswirt holt einen sayrischen Flüchtigen (ohne Deutschkenntnisse) in seine Ferienwohnung und überreicht ihm den Mietvertrag.
Die Flüchtlinge unterschreiben in dem Irrglauben, dass er eine Ferienwohnung für 400 EUR Wärme angemietet hat, aber er weiß nicht, dass die Wärmezufuhr mit Elektrizität erfolgt und er muss diesen Zuschlag ausgleichen. Die 400 EUR sind nur die Kältemiete inklusive Abfall. Zu diesen Bedingungen wurde hier kein Mietvertrag abgeschlossen.
Konsensfähige Absichtserklärungen gibt es nicht - auch wenn ein Auftrag unmittelbar unterzeichnet wurde. Im Falle eines unterzeichneten Vertrages ist es nur sehr schwierig zu belegen, dass man etwas ganz anderes akzeptiert hat als das, was in schriftlicher Form aufgezeichnet wurde. Besitzt der Vertriebene beispielsweise einen deutschsprachigen Vormund, der auch nur eine Garantie unterzeichnet und der Mietvertrag nicht zwischen Haustür und Scharnier unterzeichnet, sondern per Brief an den Bürgen geschickt wurde, dann kann es für den Vertriebenen und den Bürgen schwierig sein, den Nachweis zu erbringen, dass der Vertriebene den Mietvertrag nicht wirklich kann.
Es wird davon ausgegangen, dass ein in Deutschland ansässiger Garantiegeber den Auftrag gelesen und mitgeteilt hat.
Kann der Hausherr gemeinsam eine Kaution und einen Bürgen einfordern?
Kann der Hausherr gemeinsam eine Kaution und einen Bürgen einfordern? Im Falle eines Wohnungsmietverhältnisses ist die Kaution auf das Dreieinhalbfache der Monatsmiete beschränkt. Der Kaltmietpreis ist die Mietpreis abzüglich der pauschalen Betriebskosten oder Vorauszahlungen. So kann der Mieter neben einer Kaution eine Garantie fordern, sofern beide Wertpapiere das dreifache der Kaltmiete nicht überschreiten.
Hier kann die Summe der Kaution von den Parteien des Mietvertrages beliebig festgelegt werden. Ist es möglich, eine überzahlte Kaution zurückzufordern? Jeder, der dem Eigentümer zu viel Mietobjektsicherheit gegeben hat, kann den zuviel gezahlten Geldbetrag gemäß § 812 BGB zurückfordern. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antrag der regulären Verjährung von drei Jahren unterworfen ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes läuft die Verjährungsfrist ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Pächter den zu hohen Preis bezahlt hat. Bei verjährtem Rückzahlungsanspruch kann der Leasinggeber die Rückgabe des Mehrbetrages während des aktuellen Mietzeitraums nach § 214 BGB unterlassen. Beendet dagegen der Mietvertrag, hat der Pächter in der Regel einen Anrecht auf Rückerstattung der Kaution.
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