Die Beschwerdegerichte hatten nach der Rechtsauslegung des BGH eine Erlöschung des Verbraucherrechts auf Widerruf mit falscher Angabe von Gründen zurückgewiesen. Über das Verwertungsinstitut und die Rechtslage in Deutschland hatten wir in unserem Beitrag vom 06.02.2017 und 04.05.2017 erstattet. Der Verwirklichungsanspruch resultiert aus der sachlichen Beurteilung des Einzelfalles durch das Gericht.
Dies hatten wir in dem Beitrag vom 06.02.2017 am Beispiel des Oberlandesgerichts Köln und des Oberlandesgerichts Düsseldorf deutlich gemacht. Der BGH argumentierte, dass die Beschwerdegerichte die verschiedenen Sachverhalte falsch beurteilt und damit einen Verfall des Widerspruchsrechts zu Unrecht zurückgewiesen hätten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2017 - 16. Oktober ZR 393/16 - folgende Leitlinie aufgestellt: "Aus den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstverjährungsfristen kann kein "Mindestzeitmoment" für den Verfall des Verbraucher-Widerrufsrechts abgeleitet werden.
"Der BGH hat damit zum Ausdruck gebracht, dass für die Verwirklichungsannahme kein Mindestzeitpunkt verlangt werden kann. Das Rücktrittsrecht kann auch vor dem Ende der maximalen Verjährungsfristen erlöschen. Der BGH hat mit den Beschlüssen vom 10.10.2017 - II ZR 449/16 - und - II ZR 450/16 - das OLG Koblenz für nichtig erklärt, das zwei schlagkräftige Gründe gegen Verfall vorgebracht hatte.
Nach Auffassung des OLG Koblenz wurde die Einziehung dadurch verhindert, dass dem Konsumenten das noch vorhandene Rücktrittsrecht nicht bekannt war. Darüber hinaus ist die Pfändung auszuschließen, da die BayernLB selbst für das nach wie vor geltende Rücktrittsrecht zuständig ist, da sie den Konsumenten nicht angemessen informiert hat. MÄRZ 2017 - II ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 ff.), hält aber den Überlegungen nicht stand, mit denen das Appellationsgericht eine Erlöschung des Widerrufsrechtes abgelehnt hat.
Entgegen dem Rechtsgutachten des Oberlandesgerichts schließt die Tatsache, dass der Antragsgegner davon ausgegangen ist oder ausgegangen sein muss, dass die Antragsteller von ihrem Widerspruchsrecht keine Ahnung hatten, den Verfall nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. 6. 1957 - II Rn. 15/56, BGHZ 25, Rn. 8, Rn. 8, 47, Rn. 53 und vom 15. 3. 2007 - Vr 190/06, WM 2007, 1940).
Das Gleiche trifft auf die Tatsache zu, dass der Angeklagte "die Sache selbst verursacht hat", weil er keine ordentliche Widerrufsbelehrung ergangen ist. Insbesondere bei gekündigten Verbraucherkreditverträgen - wie hier - kann das Vertauen des Verbrauchers in die Nichtrücknahme schützenswert sein, auch wenn die von ihm erlassene Widerrufsbelehrung zunächst nicht den Rechtsvorschriften entspricht und er den Verbrauchern anschließend nicht informiert hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2016 - Hrsg. II ZR 501/15, aa. O., Randnr. 41).
Dies betrifft insbesondere, wenn die Kündigung des Kreditvertrages auf ein Verbrauchergesuch zurückzuführen ist (Senatsbeschluss vom 10. November 2016, a.a.O., Abs. 31; Sanierungsbeschluss vom 15. Dezember 2017 - II ZR 365/16, n.g.A.). "Der BGH hat daher letztendlich keine Erklärung abgegeben, dass im Falle einer verfrühten Kündigung auf Verlangen des Konsumenten die Verwirklichungsannahme bedingungslos angenommen werden muss, aber der BGH hat noch einmal unterstrichen, dass gerade bei gekündigten Konsumentenkreditverträgen das Zutrauen des Entleihers, den Vertrag nicht zu widerrufen, schützenswert sein kann.
Tatsächlich bereits entgegenstehend betonte der Bundesgerichtshof jedoch am 10. Oktober 2017 noch einmal, dass der Konsument ein Optionsrecht hat, d.h. auch nach der vorgezogenen Kündigung des Kreditverhältnisses sollte ein Rücktritt noch möglich sein, da der Konsument das Recht haben muss, sich auf eine unkomplizierte Art und Weise von der Darlehensvereinbarung zu trennen, ohne die mit anderen Nichtigkeits- oder Kündigungsgründen wie z. B. einer Vorauszahlungsstrafe einhergehenden weniger begünstigenden Rechtsfolgen hinnehmen zu müssen:
Der BGH hat damit wieder einmal eine eindeutige Stellungnahme unterlassen. Wieder einmal konnte sich der Zivile Senat nicht darauf einigen, wann das Rücktrittsrecht verfallen sollte. Eindeutig ist nur, dass der Verfall des Widerrufsrechtes nicht gleichzeitig in oder mit der Rückzahlung des Kredits erfolgen kann. Die Dauer des Widerrufs nach der Kündigung durch den Konsumenten muss durch die Beurteilung des Einzelfalles bestimmt werden.
Vereinfacht ausgedrückt, steht es dem Richter frei, nach welchem Zeitraum er das Rücktrittsrecht als verfallen betrachtet. Früher würden verbrauchergerechte Gerichtshöfe tendenziell von einem längeren Zeitraum von 2 oder 3 Jahren ausgehen, während bankgerechte Gerichtshöfe davon ausgehen würden, dass das Rücktrittsrecht bereits nach wenigen Lebensmonaten erlischt.
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