Bgh Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung Bgh

Das BGH und die Vollstreckung bereits zurückgeführter Aufträge In seiner Entscheidung vom 23.01.2018 hat der VIII. Bundesrat des BGH aus seiner Perspektive Klarheit über die Frage geschaffen, ob und wann die Annahme des Verfalls des Widerrufsrechts von Darlehensverträgen, die vor dem Widerruf zurückgeführt / beendet wurden, möglich ist. Im Falle des Widerrufs laufender Verträge sehe der BGH jedoch keinen Grund zur Annahme des Verfalls.

Findet der Widerruf hingegen nach Beendigung des Darlehensvertrages statt, hat der Bundesgerichtshof die Annahme des Verfalls eröffnet. Der BGH hat sich in seinem Beschluß vom 23.01.2018 Az. II ZR 298/17 dann exemplarisch mit einigen der bisher in der Rechtsprechung vorgebrachten Argumente zur Annahme des Verfalls des Widerrufsrechts bereits gekündigter Verträge beschäftigt.

Zu Beginn ist zu erwähnen, dass die Rückzahlung des Darlehens oder die Kündigung oder Kündigung des Darlehens das Widerrufsrecht nicht verliert, es sei denn, es war ausdrücklich Gegenstand der Kündigung des Vertrages (BGH 21.02.2017 II ZR 381/16, 14.03.2017 ZR 442/16). Der Verfall ist insoweit ein Recht auf Billigkeit und geht es weniger um objektive Tatsachen als um das angenommene Vertrauen der einen oder anderen Partei und ob diese Partei dann mit der Ausübung eines Rechts rechnen musste.

In seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018, Az. II ZR 298/17, stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es in jedem Einzelfall immer und ohne Ausnahme notwendig ist, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist oder nicht. Das gilt unabhängig davon, ob der Richter die Verwirkung des Widerrufsrechts akzeptiert oder nicht. Dass dies dazu führen kann, dass ein Richter in einem vergleichbaren Verfahren die Verwirkung akzeptiert und ein anderes nicht.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich dabei nicht um einen Verstoß gegen eine einheitliche Rechtsprechung und keinen Rechtsbehelf, da es sich um eine Einzelfallentscheidung der spezifischen Umstände handelt, die im Ermessen des jeweiligen Gerichtes liegt. Das bedeutet für die Gerichte, dass sie von nun an die vom Bundesgerichtshof festgelegten Verfallskriterien für bereits gekündigte Kreditverträge entsprechend bewerten müssen.

Eine Würdigung dieser vom BGH in seinem Beschluß vom 23.01.2018 Az. II ZR 298/17 genannten Umstände ist für den BGH gleichgültig, ob das Bundesgericht dann den Verfall akzeptiert oder ausschließt. Für ein formell korrektes Urteilen ist nach der Vorschrift des BGH nur eine tatsächliche Beurteilung der Umstände im Einzelfall erforderlich.

Während sich die anderen Senate des Bundesgerichtshofs an dieser Stelle etwas weiter aus dem Fenster lehnen, um mit eigenen Einschätzungen und Ansichten auf Verfall zu stoßen, bleibt der VII. Bundesrat zurück und überlässt die Entscheidung ganz den Gerichten. Nach Ansicht des VIII. Senats hängt die Annahme der Verwirkung allein vom sogenannten Zeitmoment und dem Umstandsmoment ab.

Im Wesentlichen erfordert der Bundesgerichtshof als ältester Bundesrat keine weiteren Voraussetzungen. Dies ist bei vielen Kreditverträgen, die erst Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen wurden, der Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Andererseits wird die Annahme des Umstandsmoments als viel kontroverser angesehen. Entscheidend ist hier, ob der Kreditnehmer eine berechtigte Erwartung gehabt haben könnte, dass der Widerruf nicht mehr stattfinden würde.

Die Entscheidung des BGH vom 23.01.2018 Az. II ZR 298/17 ähnelt insoweit einer Richtlinie für die Instanzgerichte. Interessant ist in der Entscheidung des BGH vom 23.01.2018 Az. II ZR 298/17 dann auch vielmehr, was der BGH nicht schreibe oder nicht erwähne. Der BGH offenbart unter anderem, ob eine Hausbank schutzwürdiges Vertrauen aufbauen kann, wenn ihr bekannt ist oder hätte wissen müssen, dass die verwendete Widerrufsbelehrung unrichtig ist und dennoch keine nachträgliche Weisung erteilt hat.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Folgeanweisung für die Hausbank nur eine Option und keine Verpflichtung, aber der Bundesgerichtshof erwähnt nicht, wie dies zu beurteilen ist, wenn die Hausbank trotz Kenntnis der falschen Widerrufsanweisung bewußt auf eine Folgeanweisung verzichtet hat. Insbesondere viele der so genannten alten Verträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden und deren Verfahren mit falschen Widerrufsanweisungen noch anhängig sind, verwendeten Widerrufsanweisungen, die Formulierungen enthielten, die der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren als falsch eingestuft hatte.

Viele der betroffenen Banken haben viele dieser verspäteten Widerrufe seit 2012/2013 oder noch früher erhalten, so dass ein Bewusstsein für das Problem vorhanden gewesen wäre. Die Entscheidungen des BGH über fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, insbesondere in den Begriffen "frühestens" (BGH 09.12. 2009 VIII SR 219/08 ) und "Vertragsantrag" (BGH 10.03. 2009 II SR 33/08), basieren in einigen Fällen auf den Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2009, jedoch hat keine der dieser Seite bekannte Institution diese Entscheidungen als Gelegenheit getroffen, ihre Kreditnehmer bereitwillig zu informieren oder sie über ein anhaltendes Widerrufsrecht zu informieren.

Der Wechsel könnte einfach gewesen sein, wie viele Kreditnehmer widerrufen, wenn es eine Folgeanweisung gibt und wie viele widerrufen, wenn es keine Folgeanweisung gibt. Letztendlich haben sich die betroffenen Banken in diesen Fällen darauf gestützt, dass die Kreditnehmer das Darlehen nicht mehr widerrufen würden bzw. dass der Kreditnehmer es nicht rechtzeitig bemerken würde, sondern gleichzeitig den Kreditnehmern das Widerrufsrecht und die Kenntnis davon absichtlich verweigert habe.

Rechtlich sicherlich zulässig, im Rahmen einer Beurteilung nach Eigenkapitalgesichtspunkten und nur dies ist der Punkt der Annahme des Verfalls im Rahmen von § 242 BGB, aber eine zu beachtende Tatsache. Mit diesen Überlegungen befasst sich der Bundesgerichtshof nur am Rande und stellt am Ende seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 unter Randnummer 21 fest, dass im Falle des Verfalls auch und gerade das Verhalten der Hausbank zu bewerten ist.

Demnach ist die Position des VIII. Senates zur Annahme des Verfalls bereits gekündigter Darlehensverträge kaum zu verstehen. Letztendlich zögert der VIII. Bundesrat aber auch, den Großen Bundesgerichtshof zur Klärung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Bezug auf Verwirkung und ihre Bedingungen anzurufen. In der vorgenannten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof fest, dass für Kreditverträge mit Banken nur der VIII. Bundesrat zuständig ist und damit die Richtlinien für den Verfall festlegt und dass die Rechtsprechung und die Erläuterungen anderer Senate zum Verfall in anderen Rechtsbeziehungen irrelevant sind und keine abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen (nur dann würde der Große Bundesgerichtshof in Anspruch genommen werden).

Gerade weil sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der EuGH wiederholt BGH-Urteile und Rechtssprechung aufgehoben haben.

Die Datenerhebung beim Kreditantrag erfolgt durch: smava GmbH Kopernikusstr. 35 10243 Berlin E-Mail: info@smava.de Internet: www.smava.de Hotline: 0800 - 0700 620 (Servicezeiten: Mo-Fr 8-20 Uhr, Sa 10-15 Uhr) Fax: 0180 5 700 621 (0,14 €/Min aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 €/Min) Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Alexander Artopé (Gründer), Eckart Vierkant (Gründer), Sebastian Bielski Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte gem. § 55 II RStV: Alexander Artopé Datenschutzbeauftragter: Thorsten Feldmann, L.L.M. Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Registernummer: HRB 97913 Umsatzsteuer-ID: DE244228123 Impressum