Im Gegensatz zu einer Abberufung kann der Arbeitnehmer auch ein Mitspracherecht bei den Bedingungen haben, unter denen er das Unternehmen verlässt. "Dies ist ein großer Pluspunkt gegenüber einer einsseitigen Kündigung", sagt Peter Voigt von der Industrievereinigung BERGUS K, Chem. E. G. in Hannover. Aber niemand sollte zu früh unterschreiben: Im Allgemeinen bringt eine Aufhebungsvereinbarung beiden Parteien mehr Flexibilität: Die Hauptvorteile einer Aufhebungsvereinbarung sind die rasche Beilegung von Streitigkeiten.
Die Tatsache, dass sich beide Parteien gut voneinander unterscheiden, kann sich auch auf die Referenz des Arbeitgebers auswirkt. Aber nicht nur, wenn sich die Unternehmer von einem Angestellten verabschieden wollen, ist dies eine Möglichkeit. Auch für die Beschäftigten ist es von Interesse, wenn sie die Perspektive auf einen neuen Arbeitsplatz haben und z.B. ihren Anstellungsvertrag rasch verlassen wollen.
Inhaltsmäßig sollten alle noch offenen Fragestellungen in der Aufhebungsvereinbarung geregelt werden: "Das geht von der Resturlaubssumme über die Abfindungshöhe bis hin zur Besoldungsgruppe in der Referenz des Arbeitgebers", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch eine schnelle Entlassung kann im Sinne des Mitarbeiters sein, z.B. wenn er bereits einen Arbeitsplatz in Sicht hat: "Wenn der Mitarbeitende bereits einen neuen Arbeitsplatz hat, ist das natürlich ein Glücksfall", sagt Marquard.
"Bei drohender Arbeitslosenquote ist eine freundschaftliche Teilung oft ein Vorzug. "Eine Schwachstelle des Aufhebungsvertrages ist die Sperrfrist für Arbeitslosenunterstützung. Zur Minimierung des Risikos einer solchen Sperrfrist sollte der Kontrakt daher angemessen gestaltet werden: "Die Aufhebungsvereinbarung sollte eine Bestimmung beinhalten, wonach sie abgeschlossen wurde, um eine operative Beendigung zu vermeiden", empfiehlt Voigt.
"Kündigungsvereinbarungen sind für die Beschäftigten oft nachteilig, weil die Fristen oft überschritten werden", bekräftigt Marquard. Daher sollten die Beschäftigten auf keinen Fall eine Abfindungsvereinbarung unterzeichnen. "â??Der Arbeitsplatzverlust ist eine existentielle Gefahr, die es dem Unternehmer ermöglicht, eine bedrohliche Situation zu schaffen. "Trotzdem ist es oft besser, auf Zeit zu spielen: "Ein Entlassungsschutzverfahren bringt dem Beschäftigten in der Praxis meist mehr Selbstsicherheit.
"Der Aufhebungsvertrag darf unter keinen Umständen unverzüglich im Betrieb unterzeichnet werden. "â??Wenn ein Auftraggeber sagt, dass das angebotene Produkt nur hier und jetzt gÃ?ltig istâ??, dann ist das nicht vertrauenswÃ?rdig", sagt Voigt.
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