Wird Ihre Position nach 2 - 4 Kalenderwochen erneut beworben, haben Sie im Fall des Abschlusses eines Kündigungsvertrages die Gelegenheit, den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Falschdarstellung nach 123 BGB zu widerrufen. Dafür müssen Sie jedoch beweisen können, dass Ihr Auftraggeber Sie zum Vertragsabschluss überredet hat, indem Sie so tun, als würde Ihr Job aus zwingenden betrieblichen Gründen gekündigt, so dass nur eine Aufhebungsvereinbarung eine berechtigte Entlassung aus betrieblichen Gründen verhindern könnte.
Das kann für Sie schwierig sein, wenn der drohende Verlust Ihres Jobs aus zwingenden betrieblichen Gründen im Sinn des Schwerpunktschutzes nicht explizit in der Aufhebungsvereinbarung als Kündigungsgrund erwähnt wird. Werbt Ihr Auftraggeber dann innerhalb von 2 - 4 Kalenderwochen nach der Beendigung Ihrer Tätigkeit, ist sich bewusst, dass Ihr Job überhaupt nicht verloren geht.
Der Arbeitsgerichtshof wird in diesem Falle feststellen, dass Ihre Entlassung ungültig ist und Ihr Auftraggeber Sie weiterhin einstellen muss. In diesem Falle ist die Annahme einer Beendigung für Sie günstiger als der Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung, die keine operative Beendigung ist und ihr nicht rechtsgültig entsprochen hat, soweit es um die rechtliche Prüfung der Wirksamkeit der Beendigung geht.
Welche wirtschaftlichen Vorzüge hat der Aufhebungsvertrag? Möchte Ihr Dienstgeber nicht, dass Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrags weiterarbeiten, muss er Sie im Fall einer ordentliche Entlassung auch bis zum Ende der dreimonatigen Frist von drei Jahren aus dem bezahlten Dienst entlassen. Einziger finanzieller Pluspunkt der Aufhebungsvereinbarung ist, dass Ihnen das Jahresurlaubsgeld vollständig ausbezahlt wird, auch wenn Sie noch keinen Ferienanspruch haben.
Wenn Sie in diesem Jahr eine neue Arbeitsstelle gefunden haben und Ihr ehemaliger Dienstgeber "bescheinigt", dass Sie Ihren ganzen Lebensurlaub bereits in Anspruch nimmt, können Sie auch in diesem Jahr keinen Ferienaufenthalt von Ihrem neuen Dienstgeber in Anspruch nehmen, falls Ihr zukünftiger Dienstgeber Sie auffordert, eine Beurlaubungsbescheinigung Ihres früheren Dienstgebers vorzulegen.
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