Arbeitgeberdarlehen Steuer

Steuer auf Arbeitgeberdarlehen

8 EStGG | BMF kommentiert die steuerliche Bewertung von Arbeitgeberdarlehen Für die Bestimmung des Fremdkapitalvorteils ist zwischen der Wertansätze nach 8 Abs. 2 Satz 2 EG G und 8 Abs. 3 EGG zu differenzieren. 8 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 EStG bezieht sich auf die Besteuerung von Sachleistungen im Allgemeinen, 8 Abs.

3 Satz 3 Satz 3 EStG gilt als spezifischere Bestimmung im Falle von "Personalrabatten", d.h. der Mitarbeiter bekommt Waren unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis, mit dem der Dienstherr eintritt.

Bei gewährten Darlehen gilt dies vor allem für Mitarbeiter von Kreditanstalten. Es gilt der am Lieferort geltende, um die üblichen Rabatte verminderte Schlusspreis. Als üblicher Schlusskurs gilt der Marktzins (Referenzzinssatz), der noch um den Pauschalabzins von 4 Prozent reduziert werden muss (R 9. 1 Abs. 2 S. 3 LStR).

Im Falle von Arbeitgeberdarlehen mit fester Verzinsung ist der Referenzzinssatz in der Regel für die ganze Laufzeit des Vertrages gültig. Als alternativer Weg kann als gewöhnlicher Schlusspreis auch der günstigsten Kurs für ein Vergleichsdarlehen mit nachweislich günstigsten Marktbedingungen, zu dem das Darlehn den Endverbrauchern einschließlich allgemeingültiger Internet-Angebote ohne Berücksichtigung individueller Preiskalkulationen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt wird, verwendet werden.

Allerdings entfällt in diesem Falle der Rabatt von 4 v. H. nach R 9. 1 Abs. 2 S. 3 DSG. Die Besteuerung von Sachleistungen wird nur erhoben, wenn die Befreiungsgrenze von 44 EUR ( 2. S. 11 EStG) während der Lohnfortzahlung überschreitet wird. Die daraus resultierende Sachleistung kann nach 37b Abs. 2 S. 2 StG abzugsfähig sein.

Wenn der Dienstgeber den Vermögensvorteil zum am Verkaufspunkt üblicherweise erzielten Schlusskurs angesetzt hat, kann der Dienstnehmer im Zuge seines Einkommensteuerbescheides dennoch den günstigeren Zinssatz und damit den zu bewertenden Vermögensvorteil geltend machen. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Satz 3 Satz 3 EStG, wenn der Unternehmer Kredite derselben Gattung und mit Ausnahmen des Zinsniveaus zu denselben Bedingungen (insbesondere der Darlehenslaufzeit, der Zinsbindungsdauer, dem Rückzahlungszeitpunkt ) vorwiegend an Dritte außerhalb der Gesellschaft gewährt und der Zinsenvorteil nicht zu einem Pauschalsatz nach 40 EGStG besteuert wird.

Der endgültige Kostenvoranschlag im Sinn der Erbringung ist in der Regel der in der Preisanzeige des Kreditinstitutes oder der kreditgebenden Stelle angegebene Kostenvoranschlag für diese Dienstleistungen. Gemäß 8 Abs. 3 S. 1 EWStG ist dann ein Rabatt von 4% zu gewähren. Anmerkung Wenn der Hauptvorteil nach 40 Abs. 1 S. 1 WpHG mit einem Pauschalsatz besteuert wird, ist er nach 8 Abs. 2 S. 1 S. 1 STG zu bewerte.

Eine Pauschale nach 37b EGStG kann dagegen nicht berücksichtigt werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den Zinsenvorteil im Zuge ihres Einkommensteuerbescheides nach 8 Abs. 2 S. 1 ELStG beurteilen. Er hat in diesem Falle (z.B. durch eine informelle Bestätigung des Arbeitgebers) den Schlusspreis nachzuweisen, auf den der Auftraggeber das Verfahren des Lohnsteuerabzugs gestützt hat.

Es steht dem Unternehmer frei, den Zinsenvorteil auch im lohnsteuerlichen Abzugsverfahren nach 8 Abs. 3 S. 1 EGl. Er ist bei der Berechnung der Geldleistung nach 8 Abs. 2 StG nicht zur Festsetzung des jeweils marktgünstigsten Preises angehalten, sondern kann den am Verkaufspunkt üblicherweise um 4 v. H. reduzierten endgültigen Betrag festlegen.

Anmerkung: Im Zweifelsfall ist die Steuerbehandlung von Arbeitgeberdarlehen im Voraus mit dem Steueramt durch den Auskunftsersuchen zu klären (§ 42e EStG).

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